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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Januar 1563,

verzeihen; denn auf diese Weise würde endlich die glükliche Stunde kommen, da dieser Span in Gütekönne beigelegt werden, Hauptsächlich dieses Handels wegen wird ein anderer Tag nach Baden aufden 14. März angesczt, i. Es wird abermals beschlossen, daß jedes Ort seine Sondersiechen und Armenzn Hause behalten soll, damit sie nicht herumschweifen und andern Pente» zur Last fallen. Die Botensollen auf nächsten Tag darüber instruiert werden, wie man solches in den gemeinen Bogteien anch ab-stellen wolle, »i. Die von Schaffhausen hatten dem Grafen von Sulz wegen ihrer Anstände in Betreffdes Abzugs zu Wilchinge» das Recht vor gemeinen Eidgenossen auf gegenwärtige Tagleistung darge-schlagen Da jedoch der Graf verhindert worden, sich bier einzufinden, soll jedes Ort seine Boten aufnächsten Tag bevollmächtigen, den Handel durch einen Spruch zu erledigen, t. (S, u. Thurgau).». (S, u. Lauis). v und (S. u. Luggarus). ». Das Gesuch des Heinrich Rubli, Löwenwirth zuAarau, um Ernencrung der Fenster mit der Orte Ebrenwappen in der von ihm angekauften weitbekann-ten Wirthschaft wird in den Abschied genommen, 5". Da diese Tagsaznng wegen der Ankunft des Kai-sers in Konstanz abgekürzt worden und daher einige Geschäfte nicht in Behandlung genommen werdenkonnten, so soll jedes Orr seine Boten sowohl über dieselben als über den Abschied von Lauis undLuggarus auf nächsten Tag instruieren, Dem Hans Melchior Heggenzer wird gedankt für seine deneidgenössischen Gesandten beim Kaiser geleisteten Dienste, mit der Bitte, er möchte sich dahin verwenden,das; dasAnloben" an den kaiserlichen Zollstätten abgeschafft werde und daß der Kaiser bis aus nächstenTag darüber antworte, (Antwort des Kaisers, den 19, Januar zu Konstanz auf der Pfalz durch vr, Söldenertbcilt,) »»». Bürgermeister Marti von Ehur bringt vor den Boten von Zürich, Schwhz und Glarusfolgende Beschwerden vor: 1) Die Kaufleute aus Bünden beklagen sich über die Schifflcnte und Fuhr-leute der drei Orte, daß dieselben mehr als den vertragsmäßigen Lohn fordern; 2> Die Schifflcnte derdrei Orte haben die Gewohnheit, daß sie in Zürich ihre Schiffe bis zu einem bestimmten Zeichen laden,dann an verschiedene» Orten noch Weinfässer darauf laden und dann bei ihrer Ankunft in Lachen nichtlcztere, sondern das Korn aus den Schiffen werfen, was den Kaufleuten zu großem Schaden gereiche;3> Obschon den Kanfleuten das Korn nur bis Lachen geführt werde, prätendieren die Fuhrleute dochdenselbeit Lohn, als ob sie es nach Wallenstadt geführt hätten. Er stellt schließlich die Bitte, daß einanderer Tag nach Wesen hiefür angcsezt werde, Demnach wird ein Tag nach Wesen auf den 6, Februarangesczt, wohin jedes Ort auch seine Schiffleute eiticren soll, Iii». lS. u. Freie Aemtcr).

-»»,uS den Äremplaien der Archive Zürich und Schwyz. I»I, aus dem Glarnerercmplar,

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenheite»:

Landgrafschaft Thurgau " Art, 95. Leibeigenschaft und Fall, r, si

332, Stifte und Klöster, «

L, Art, 350, Stifte und Klöster,t. 96, Leibeigenschaft und Fall-

Grafschaft Bade».Laudvogtei Freie Armter

n. Art. 43 Märchen.

». Art. 77. Judicatnr » Cvmvetcuzs,

«>, Art, 46, AintSrechuung,

NN. 9l, Justizsachen,

u. Art, l.3l, Rechnnngssachen

«. Art. 227, Justlzsachen

4'andvogtei LauiSVandvogtei LuggaruS

54, Märchen,1». Art, 71, Beamte,v, Art. 431, LocaleS,

Grafschaft Uznach und Gaster q Art, 20,