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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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189
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September l56t

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangele>jenbtite» :

Landgrafschaft Thurgau. >> Art. 409. Stifte und Klöster.

Landvogtei Rheinthat. « Art. iss. Gla»ben«sachen.

Bier enuetb Bogteie» uberd- ?- Art. 206. Verkehr mit Maylano.

«4«

Geheime (so»ferenz der V katholischen Orte.

Einsiedeln IS<»I, I? September

Ltc»at4arci»iv Lilcerz». Olarnercikten. Aktenband Nr. 41, 5oi. '^97.

!Auci> in den Landesarchiven Obwatden und Nitwalden.I

Boteiii Lncern. Jost Pfhffer, Schultheiß. Uri. lunbekannt). Schwhz. Amman» Schorno.tlnterwalden. tunbekannt». Zug. tunbekannt).

w. Dieser Tag wird abgehalten, um sich zu verständigen, wie mau das Recht bezüglich des Glarner-handels vornehmen und wie man auf den Fall des Krieges sich organisieren wolle. Luceru hat Vollmacht,alles zum Rechtötag, der am tti. Oktober zu Einsiedel» sein wird, uöthige berathen und die Richter,Rathgeber, Schreiber n. s. w. crnenilen zu helfen; es bleibt im übrigen bei der am ll. September vor-gelegten Instruction; endlich hat es Vollmacht, über die Hülfe und den Aufbruch einzutreten, wie manden altgläubigen Glarnern beistehen wolle, wenn jemaud gewaltsam sie vom alten Glanbeil zu ver-drängen versuchen sollte; einen Krieg aber will Lucern nicht anfangen und will auch nichts damit zuthun haben, wenn einzelne Orte oder Personen einen Krieg ansangen würden. Uri hat Vollmacht, überden Krieg und Aufbruch gründlich Rath zu halten ; denn es will den Glarnern „die Versprechen" halten;jedoch soll kein Ort ohne der übrigen Wissen und Willen Krieg anfangen, außer wenn jemand die Alt-gläubigen vom Glauben verdrängen wollte; in Betreff des RechtstagS hat eS gleiche Instruction wieLucern. Schwhz ist instruiert, artikelweise berathen zu helfen, wie mau den Altgläubigen zu Hülfe kommenwolle. Unterwalden hat gleiche Instruction wie Schwhz. Zug endlich will keinen Krieg! wenn ein Orteinen solchen anfangen sollte, so soll es densetbeu selbst ausmachen ; denn Zug werde sich niemandes anuehmen; übrigens hat der Bote Auftrag, das erforderliche über den Rechtstag berathen zu helfen und zn allemmitzuwirken, was Friede und Einigkeit befördern möchte. — Da nun die Instructionen wieder »»gleich sindund da auch der lczte Abschied von Lucern verschieden gedeutet wird, so kann man sich einsweilcn übernichts vereinbaren. Daher soll jedes Ort den lezten Vortrag der altgläubigen Glarner und alle daraufbezüglichen Akten nochmals vor den geheimen Rath bringen und auf den Tag, der noch vor demU>. Oktober gehalten werden soll, Instructionen darüber ertheilen. — Jedem Ort wird eine Abschrift desVortrages mitgetbeilt, welchen die Gesandten der altgläubigen Glarner vor den Rathsboten der beidenOrte Schwhz und Unterwalden lwute hier zu Eiusiedeln gehalten haben. I». und (S. u. Thurgaut.

Jedem Boten werden Ablchriften der Schreiben mitgetheilt, welche die lutherischen Glarner gemeinsam und Ammann Hässi für seine Person an die V Orte geschrieben. «. Die in der Garde zu Ferraradienenden Knechte aus den V Orten führen Beschwerde gegen ihren Lieutenant Heinrich Meiß von Zürich,daß er die aus den V Orten und überhaupt die katholischen verachte, viele obne Ursache weggeschikt und