Druckschrift 
4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
183
Einzelbild herunterladen
 

Juni 15>t>l

noch keinen Bescheid vom Herzog erhalten habe, ob er den auf den 24, August angesezlen Tag besuche»wolle oder nicht. Daher wird an lezrern das Begehren gestellt, es sogleich an Zürich zu berichten, wenndie Antwort vom Herzog eingetroffen sei, Auch in Betreff des neuen Zolls will der savohische Ge-sandte von seinem Herzog bisher keine Antwort erhalten haben, will aber sogleich an Zürich und BernMittheilnng machen, sobald er eine solche erhalten habe, Der päpstliche Nuntius, Bischof von Como,wünscht Antwort über den Besuch des Conciliums, Zürich crwicdert: Der Nuntius habe auf leztemTage gesagt, das Coneilium habe bereits angefangen; es habe nun aber in Erfahrung gebracht, daßdasselbe bereits wieder aufgehoben worden sei, und daher keine Instruction hierüber ertheilt, Bernerklärt, daß es bei der vor einigen Iahren hinsichtlich des Coneiliums gegebenen Antwort verbleibe,GlaruS bemerkt: Amman» Schuler und Sekelmeistcr Tschudi haben von den neugläubigen GlarnernInstructionen gehabt; da sie aber bereits heimgekehrt seien, wisse man nicht, wie selbe gelautet haben,Anch Basel bleibt bei seiner früher gegebenen Antwort, Schaffhausen endlich erklärt, daß es für dießmalkeine Instructionen erhalten; denn es habe vernommen, daß weder Frankreich noch die deutscheu Fürstenihre Gelehrte» hinsenden werden, (S. u. Freie Aemter). »,». (S. u. Deutsche gemeine Vogteien übcrh.s.I»I». Da man nicht weiß, ob der vorgeschlagene Vergleich zwischen dem französischen Gesandten, Herrnvon Coignet, und jenen Ansprechen!, welche dem Könige von Frankreich 150,000 Krön, geliehen hatten,von den Parteien werde angenommen werden oder nicht, und da nun Lucern dringend begehrt, daßmau die Urtheile eröffne und die Ansprecher dabei schüze und schirme, wie die geschwornen Bünde sagen,so wird erkennt, daß jeder Bote auf nächsten Tag Vollmachten bringe, ob man, wenn jene den gütlichenSpruch nicht annehmen, dann die Urtheile eröffnen und wie man sie dabei schüzen und schirmen wolle.Der savohische Gesandte macht die Anzeige, daß der Herzog zu dem gütlichen Tag in Basel auf den24, August seine Einwilligung gebe; Bern thur dasselbe,- Deßhalb werden die ernannten Schiedbotcnermahnt, auf den benannten Tag sich dahin zu verfügen, ,I«I. Es wird gegenwärtig kein anderer Tagangesezt; sobald aber ein Ort es für nöthig erachtet, soll es an Zürich davon Anzeige machen, damitdieses den Tag ausschreibe. ««. Jedes Ort erhält 159 Gld, als Erbeinungsgeld vom Haus Oester-reich; welches Ort zu viel erhalte», soll es dem Laudschreiber zu Baden wiederum zuschiken, Rechuungsablage der Landvögtc tsiehe die betreffenden Landvogteien),

Verhandlungen der Boten der V katholische» Orte insbesondere.

K'K. ;S. u. Deutsche gem. Vogteien überh,!. I»I». HS. n. Thurgau). it. (S. u. Baden). (S, u.

Thurgau). Ii. (S. n. Freie Aemter). >»»»». Auf das Begehren des CardinalS von Ems um Antwortauf )einen lezten Vortrag wird ihm folgender Bescheid ertheilt: Man wisse, daß der Bischof von Eon-stanz in die gewünschte Coadjntorei nicht einwillige; bereits sei auch der Papst nach erlangtem bcssermBericht von diesem Handel abgestanden; man wünsche daher, daß er den Bischof von Eonstanz mit dieserSache nicht weiter bekümmere: wenn er später durch ordentliche Wahl zu dieser Stelle gelange, mögeman es ihm wohl gönnen und sei stets bereit, ihm Gefälligkeiten zu erweisen, Uri stimmt ,licht zudieser Antwort: Scbwhz bleibt bei seiner frühern Erklärung

II, n, nun, aus dem Schwylereremplae.