Juni lükl.
Man
Deutsche grm Vogteien überhLandgrafschaft Thurgau
Landvogtei Nheinthal.
Grafschaft SarganS.Grafschaft Bade».Landvogtei Freie Aeinter.
Vier ennetb. Vogteie» nberhLandvogtei LuggarnS.
Älbtei St. Gallen
sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangclegc
k. Art. 33. Polizeiliche».»«. 2». Justizsachen.
» Art. 27K. Kirchliches u. GlaubenSs.
.. >37. Justizjachen.N. „ 344. Stifte und Klöster.>. 3. Verwaltung im Allqem.
n Art. INN. KrlegSsachen.«. „ >N5. Zollsachen.
U. Art. tiö. Justizsachen.
kk. Art. 13. Amts- und GeleitSrcchngn.
Art. 15t. Klöster,kk. „ 17. AmtSrechimng.
t. Art. 94. Justizsachen.
Art. 277. Forstsachcn.
r». Art. 14.
eitcn:
»x. Art. ö2. Kirchcnsachen.
r. Art 232. Justizsachen.
kk. II. Amtsrechuung.
kt». „ 408. Stifte und Klöster.
ltU. „ 184. Justizsachen.
rr. Art. 29. Amtsrechuung.
rr. Art. IN. Amtsrechuung.
il. Art. 33 Judieatur ». Competenzs.
it. Art. 9Z. Justizsachen.
»33
Cvnferenz der III die (Hrnfschnft Vellenz regierenden Orte tlri, Sckwy; »nd Nidwnlden.
Brunnen I?«»«, I» Juni
Vandesarcinv Lcti'vni
Boteil: <Nicht angegeben).
t». Da Lneern die Doppelvierer und Kreuzer, welche neulich mit der drei Orte Wappen geschlagenworden, hat verrufen lassen, ohne nur die Verantwortung des Münzmeiskers anzuhören, und dadieser behauptet, daß er es auf eine Probe wolle ankommen lassen, ob nicht seine Münze so gut wiejede andere sei, und sich anerbietet, sich gerne strafen zu lassen, wen» es nicht so sei, so wird an die zuBaden auf der Jahrrechnung befindlichen Boten der drei Orte geschrieben, lie sollen beantragen, daßeine Münzordnung und ein Remedium festgesezt werde, damit der Münzmeister wisse, wie er zu münzenhabe; sie sollen ferner, wenn der Münzmcister erwiesen hat, daß seine Münze so gut wie jede anderesei, demselben in allen billigen Sachen beholfen und berathen sein. Man findet es nämlich mit der Ehreder drei Orte nicht vereinbar, daß ihre Münzen also „verschupft" werden. I». Die Gesandten von llri undUnterwalden nebmen in den Abschied, was die Altgläubigen von Glarus anher geschrieben haben.
Unterwalden beschwert sich über die zu Lueern erlassene Verordnung, gemäß welcher auf EinemMarkt niemand mehr als zehn Zentner Anken kaufen dürfe, und bittet die beiden andern Orte um Rath. ^Wird in den Abschied genommen. «I. Der Antrag von Unterwalden, eS möchten die Bünde wieder ein-mal beschworen werden, wird ml iinNrnoinInm genommen.