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November 1566.
anzugeben, an welchem Tag, zwischen welchen Parteien und worüber das Urtheil gegeben worden;Bern melde nur, daß die Stadt Genf als freie Reichsstadt die Befugnis; gehabt habe, ein Bündniß mitBern und Freiburg zu machen, und daß ste wegen Beschädigung durch Savohen dazu genöthigt wordensei; diese vorgegebene Bedrängung sei aber nicht bewiesen, da der verstorbene Herzog seinen Unterthanennie gestattet haben würde, seine Nachbarn anzufeinden; es sei ferner schwer zu glauben, daß die StadtGenf einer Reichsstadt gleich zu halten sei, daher auch ihr Burgrecht nicht für währschaft angesehenwerden könne, besonders nach den Urtheilen und Verkommnissen, die diesem widersprechen, unter andernnach einem Urtheil zu Peterlingeu vom 1. Oktober 1529, in welchem der Graf von Greherz als Ob-mann zwischen Savohen und Frciburg gesprochen habe; wenn man ältere Urtheile in gleicher Sachedurch spätere abzutreiben vermeine, so müsse man wissen, wer die Richter gewesen, durch wenerwählt und bevollmächtigt, wie und mit welchen Vorbehalten, Verbindungen, unter wie großem Ursazund wider wen solche Urtheile abgegangen seien, sammt andern Umständen, die niemand crrathen könne,wenn er sie nicht sehe; aber auch angenommen, die von Genf hätten das Recht gehabt, ein Burgrechtmit jemanden aufzurichten, so hätte es doch nicht mit Bern geschehen können und zwar wegen der Bund-briefe und anderer Tractate zwischen dem Haus Savohen und Bern, vermöge welchen Bern die Ver-pflichtung eingegangen habe, dem Haus Savohen Kriegshülfc zu leisten „hinter" den drei BisthümernSitten, Lausanne und Genf, in welchem sonder Zweifel die Stadt Genf auch gelegen sei, und nieman-den zu Burgcru anzunehmen, der des Hauses Savohen Untcrthan oder in dessen Landen gesessen sei;wenn nun auch die von Genf des Hauses Savohen Unterthanen nicht gewesen, so seien sie doch wenig-stens gänzlich von savohischem Gebiet umgeben; daher also sei das Burgrecht zwischen Bern und Genfnichtig, woraus folge, daß der Anlaß, Genf zu „entschütten"; nicht für genügend zu halten sei, dieälter» Bündnisse zu brechen und die Landschaften Waadt, Chablais und einen Theil des GenevaiS ein-zunehmen; man sage, es sei mit Kriegsrecht zugegangen, vorzüglich wegen des KriegSheerS, das desMarquis von Mariguano Bruder, Baptista, bis in die Nähe von Lausanne und au die Grenzen vonTscherliz habe vorrüken lassen; ohne nun darüber zu disputieren, ob das lausannische Burgrecht währ-schaft und gut sei, und wer zuerst und billiger zu den Waffen gegriffen habe, antworten sie, daß wederbenannter Baptista, noch ein anderer savohischer Hauptmann etwas der Stadt Bern zugehöriges betrete»habe, daß diese sich stets auf savohischem Gebiet gehalten haben, was die von Bern auf dem ihrigen eben-falls hätten thun sollen; was übrigens die Landschaft Waadt anbetreffe, so vermögen sie nickt einzusehen,daß Bern durch das Vcrkommniß von St. Julien von 1536 etwas mehr Recht darauf erhalten habe; dennerstlich sei dieser Vertrag nicht vorgelegt worden; ferner sei unglaublich, daß der Herzog ihn angenommenhabe, indem man sonst etwas darüber in seiner „Canzlei" aufgefunden hätte; endlich begründe er keinEigenthumsrecht auf die Waadt, sondern nur ein Pfandrecht; zudem hätte eine solche Entfremdung derWaadt vom Haus Savohen nicht geschehen dürfen, da durch einen Vertrag zwischen Frau Jolautha undihrem minderjährigen Sohn, dem Herzog, abgeredet worden, daß die Landschaft Waadt dem älteste"Sohn des Hauses Savohen ewig bleiben und zustehen solle; und wenn auch der Abschied von St. Julie»die Landschaft Waadt als Pfand einscze für allfällige Bedrohungen, so könne keine Partei sich mit eige-ner oder fremder Hand Recht verschaffen, bevor es erwiesen sei , daß wider den Abschied gehandelt wor-den, und bevor Urtheil und Recht in Gegenwart der Gegenpartei darüber ergangen sei; sie schließen dem-nach mit der Forderung, daß die Landschaften Waadt, Ehablais, Gex und anderes, welches die Herren