November 1560,
>55
anderm enthalten, daß, wenn der Herzog von Savoyen Gewalt für Recht ergehen lasse, alsdann dieLandschaft Waadt der Stadt Bern „für sollichen gwallt" Unterpfand sein sollte; unter andern Kriegs-fübrern habe der Herzog den Bruder des Marquis von Musso oder Marignano, welcher der Stadt Bernabgesagter Feind gewesen, gebraucht und diesen mit seinem Kriegsvolk bis an die Grenzen der StadtLausanne, welche mit Bern verburgrechtet gewesen und zur Herrschaft Tsckerliz geHort habe, ziehen las-sen, alles dieses den Bünden und guter Nachbarschaft zuwider; auS diesen Gründen sei Bern genöthigtworden, zu Rettung der Stadt Genf und zum Schnz seines eigenen Gebiets, nicht ohne großes Be-dauern, die Waffen zu ergreifen und Leib und Gut zu wagen, Bern lasse nun jedes unparteiische Ge-mach, selbst den Herzog von Savoyen, obschon derselbe Partei sei, beurthcilen, daß seine Gegenwehrund daraus erfolgte Besiznahme des Landes nicht ein gesuchter muchwilliger, sondern ein erzwungenerKrieg gewesen sei; es erwarte deßhalb, daß der Herzog und seine gegenwärtigen Gesandten von ihrerForderung der Zurükerstartung des Landes gütlich abstehen, nicht darauf beharren, sondern sich aus denangegebenen Gründen bewegen lassen, die Stadt Bern beim Besiz dieses Landes sammt den daraufhaftenden Beschwerden weiter nicht anzufechten; wenn das erhältlich sei und die savoyischen Gesandtensich mit den bernerischen über Regulierung der Berhältnisse ihres nunmehr zusammenstoßenden Gebietsbesprechen wollen, so seien sie bereit, darauf einzutreten; denn der Herzog dürfe versichert sein, daßBern vollkommen geneigt sei, ans ein beiden Ständen ersprießliches Verständnis: einzugehen. NachAnhörung dieses Vortrags stellen die savoyischen Gesandten das Begehren, daß die Gesandten von Bernihre Vollmachten, sammt diesem Vortrag und dem Abschied von St, Julien, dem Urtheil von Peterlingeuund andere in ihrem Vortrag berührten Gewahrsamen vorlegen. Die bernerischen Gesandten erklären sichbereit, Abschriften ihres Vortrags und ihres GewaltSbriefs den savoyischen Gesandten mitzutheilen,finden es aber nicht der Uebung gemäß, auch die andern Schriften vorzulegen, da man hier zu freund-lichen, nicht zu rechtlichen Verhandlungen zusammen getreten sei. Da auf gemachte Einwendungen vonSeiten der savoyischen Gesandten die bernerischen auf dieser Antwort beharren, bemerken erstere weiter,daß in dem angehörten Vortrage nur über das vermeinte Recht Berns an die Landschaft Waadt ge-sprochen, jenes aber auf die Herrschaften ChablaiS, Gez: und einen Theil deS Genevais übergangenwerde. Darauf erwiedern die Gesandten von Bern: Jedermann wisse wohl, daß der Krieg meistensweder Ziel noch Maß habe; da nun Bern zum Schwert habe greifen müssen, theils um seine Bundes-genossen von Genf zu schirmen, theils um die ihm für den Bruch des Friedens cingesezte LandschaftWaadt einzunehmen und zugleich seine alte Landschaft zu erhalten, habe es alle Mittel gebraucht, dassavoyische Kriegsvolk aus diesen Landschaften zu vertreiben, und bei diesem Anlaß sammt der Waadt die„Flekcn Gex, Chablais und einen Theil des Genevais eingenommen; denn hätte es das unterlassen, sowäre der der ^tadt Genf geleistete Zuzug unnüz gewesen, da die Stadt Genf täglichen Angriffen vonSeiten Savoyens anSgesezt gewesen wäre; auch hätte Bern umsonst die ihm schon eingesezte Waadt inBenz genommen, wenn es das übrige nickt ebenfalls erobert hätte ; Bern bcfize demnack die Waadt kraft derVersaznng, das übrige nach Kriegsrecht; sie müssen deßhalb die savoyischen Gesandten bitten, auch vondieser ihrer Forderung abzustehen.— In ihrer Replik suchen die savoyischen Gesandten die von den berner-ischen aufgestellten Behauptungen Punkt für Punkt zu widerlegen; vorab drüken sie ihr Bedauern dar-über aus, daß Bern sich weigere, ihnen die allegierten Verträge, Nrlbcile, Abschiede und andere Gewahr-samen mitzutheilen; Bern eitlere in seiner Antwort ein Urtbeil zu Peterlingeu vom Jahr litlll obne