November 1560.
seinen Nachbarn, und vorhandene Anstände lieber in Freundlichkeit denn mit Recht oder Gewalt zu er-örtern, insbesondere mit denen, welche von Alters her in Bündniß mit den Herzogen von Savohcn ge-standen haben, daher auch mir gemeinen Eidgenossen und vorzüglich mit Bern. Diese seine Begierdehabe er durch seinen Gesandten, den Herrn von Chevron, vermelden lassen und ebenso, wie er bereitsei, das Bündnis mit der Stadt Bern zu bestätigen und zu bessern, Bestand desselben auch den Hangen-den Span zwischen beiden Parteien über Zurükerstattung einiger von Bern im Jahr 1536 eingenomme-nen Lande ans freundliche Weise zu berichtigen. Was das Bündnis anbetreffe, so seien andere Gesand-ten auf die Tagsazungen nach Baden abgeordnet worden, die einen guten Anfang gemacht, so daß „nochbessere Fürfarl zu verhoffen"; über den andern Punkt aber, nämlich „bekernng des Lands sampt sinerzugehördt" zu verhandeln, sei die Malstätte damals hieher nach Neuenbürg und der Tag auf de» Oeto-ber des JahrS 1559 angesezt worden; der Herzog habe jedoch damals diesen Tag nicht beschiken können,weil er zu Nizza gewesen sei, wohin seine Gemahlin, Frau Margaretha von Frankreich, schwer er-krankt gekommen; inzwischen seien beide Parteien durch andere Geschäfte verhindert gewesen, diesemHandel nachzugehen, daher der angesezte Tag bis heute verschoben worden. Nun sei man endlich hierzusammen gekommen, um über die Zurükerstattung der von, Herzog angesprochenen Lande freundlich znverhandeln. Demnach begehren sie nun, daß dem Herzog solle zurükerstattet werden alles, was Bernin Bcsiz genommen habe, es sei in der Landschaft Waadt, Chablais, Gex und einem Theil der Graf-schaft Genevais, oder andern umliegenden Orten, daß derselben ledige und „vnvcrhaffte" Bcsiz ohneVerhinderung dem Herzog zurükfalle als sein vollkommenes Eigenthum, ferner, daß auch alle eingezo-genen Nuzungen von der Besiznahme dieser Landschaften an bis ans den Tag derer Zurükerstattung, alleordentlichen und außerordentlichen Teilen, Stenern, Auflage», welcher Art sie sein mögen, auch die Ru-znng der Stiftungen oder Kirchengüter in benannten Landen und Herrschaften, desgleichen die Kirchcn-zierden und fahrende Habe der Kirchen, welche meistens herzogliche Stiftungen und Vergabungen gewe-sen, zurükerstattet werden sammt allen diese Landschaften und Stiftungen betreffenden Gewahrsamen, Ro-deln und Schriften; sie erklären hiebe!, daß sie sich vorbehalten, diese ihre Forderung zu „stärken" oderzu verbessern, wo es von Röthen sein möchte. — Auf diese Forderungen erwiedern die Gesandte» derStadt Bern, daß sie, bevor man im Haupthandel weiter schreiten könne, begehren müssen, daß die savoh-ischen Gesandten ihnen ihre Klage schriftlich mittheilcn. Nachdem diese entsprochen, geben die Gesandtenvon Bern am Nachmittag desselben TageS die Erklärung ab, daß die heutigen Begehren der herzoglichenAnwälte den früher,, Vorträgen der Grafen von Challant und Carignano, sowie des Freiherr» von Chevron»übt gemäß seien, daß sie erwartet haben, die herzoglichen Anwälte seien mit einer mildern Instruc-tion abgefertigt, und daß sie deshalb ernstlich bitten, man möchte ihnen diese eröffnen, damit sie ein-läßliche und „fugsame" Antwort darauf geben können. Die savohische» Gesandten bemerken darauf, daßder G,afe„ von Challant und Carignano Aufträge vorzüglich darauf gerichtet gewesen, über Bestäti-gung und, wenn nötlsig, über Erörterung der Bündnisse zu verhandeln, daß auch der Herr von Chevronzum Theil wegen de, Bündnisse Aufträge gehabt habe, vorzüglich aber, um Zeit und Ort zu den gegenwär-tigen gütlichen Unterhandlungen festzusezen; zur Znrükfordcrnng des Savohcn weggenommenen Landesseien erst sie beauftragt ; iollte übrigens in ihrer Forderung etwas als allzu strenge erscheinen, so habensie Vollmacht, zu deren Ermäßigung Hand zu bieten. Darauf verlangen die Gesandten von Bern eineFrist von drei bis vier Tagen, weil die Klage und Forderung dermaßen wichtig sei, daß sie zuvor ihre
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