November 1500
ertragen möge! nun aber müsse er begehren, daß nach der in allen Ländern üblichen Rechtsübung dievon den Fürsten und ihren Bevollmächtigten gegebenen Verschrcibnngen in das Recht gelegt werden, umzu untersuchen, ob dieselben rechtskräftig seien, und um den Inhalt dieser Briefe sowie die, Namen derer,die das Geld dargeliehen, und derer, die die Verschreibuugen ausgcstelli haben, kennen zu lernen. Nachdemdie Ansprccher erwiedert hatte», daß sie zur Zeit glaubwürdige Eopien ihrer Verschrcibnngen vorgelegt,wovon Einsicht zu nehmen des Königs Anwälte und er, der Procurator, hinlänglich Zeit gehabt hätten,daß sie es deshalb für unnöthig halten, ihm die Briefe in Händen zu lassen, daß es übrigens in eidge-nössischen Landen nicht gebräuchlich sei, seinem Widersacher die Briefe und Gewahrsamen zu übergeben,u, a, m,, erwiedert der Procurator, daß er von den Briefen Einsicht zu nehmen wünsche, nicht in derAbsicht, sie bei sich zu behalten oder die Anspreche»- zu hintergehen, sondern um hinlängliche Kenntnißdavon zn erhalten und vielleicht Mittel und Wege zu finden, die Sache ohne fernere „Rechtfertigung"zu erledigen ; wenn mau ihm übrigens misttraue, möge man die Briefe allhier auf dem Gerichtshaus inGegenwart der gemeinen Schreiber und des Stadtschreibers von Solothurn von ihm besichtigen lassen,Beide Parteien stellen endlich den Entscheid darüber, ob die Ansprccher schuldig seien, ihre Gewahrsamcndem königlichen Procurator vorzulegen, den „Zugesazten" anHeim, Diese erkennen nun einstimmig, daßdie Briefe alle, deren sich die Anspreche,- zu bchelfcn vorhaben, den Zugesazten übergeben werden sollenund daß es dem königlichen Procurator am heutigen Tage zugelassen sei, dieselben alle in Gegenwartbeider gemeinen Schreiber und des Stadtschreibers von Solothurn und eines seiner Mithaften zu cr-dauern und zu prüfen. In Folge dessen übergeben die Ansprccher die drei oberwähnten Libelle unddrei Quittauzcn darüber, die eine vom lezten August, die zwei andern vom leztcn November 1558;ferner ein Schreiben der Eidgenossen an Herrn von Coignet und dessen an Lucern darüber gegebeneAntwort; ferner einen Abschied der Iahrrechnung zu Baden, worin sie als Ansprccher anerkannt sind;ferner die Copie eines Missivs von Lucern an von Coignet, in welchem derer von Lueern Ansprachegut erkennt worden! ferner ein Misstv und Zeugniß derer von Glarus, Solothurn und Schaffhausen,in welchem die Anspracht der Ihrigen ebenfalls gnt erkennt worden — Nach langen Unterhandlungenmachen endlich die Zusäzer einen vermittelnden Vorschlag, gemäß welchem der König 5 vom 100 alsInteresse und dazu 8 Kronen als freie Gabe für die Zukunft und für das Verflossene, unter Feststel-lung der Termine, zn bezahle» hat, — Nach vier Tagen Bedenkzeit geben die Ansprccher folgende Erklä-rung darüber! Sie verdanken den Richtern ihre Mühe und ihren Fleiß; sie habe» erwartet, daß derkönigliche Anwalt die Freundschaft und den Dienst, welchen sie dem König durch Darleihung des Gel-des in seiner Noth erwiesen «welches Geld sie zum Theil selbst verzinsen müssen), wohl berüksichtigenund stch mit ihnen eben so gut verständigen würde, wie er es mit andern Ausländern gethan, die mitdem König nicht verbündet seien; weil dieses aber nicht geschehen sei nnd sie den gemachten Vorschlagnicht annch.nen können, so wie sie ihn zu Baden bereits verworfen haben, so bitten ste dringend, aufihre Klage das Recht ergehen zu lassen. Der königliche Procurator drükt nun sein Bedauern darüberaus, daß die Anspreche»- den vermittelnden Vorschlag nicht annehmen wollen, stellt sodann die Behaup-tung auf, daß dieser „Marchstag" auf Begehren des Königs gehalten werde, daß derselbe als Kläger gegenden „überschwenglichen JnteressezinS" den Vortritt im Rechten haben soll, und sucht endlich zu beweisen,daß die drei eingelegten Verschreibungcn „argwöhnig und unrechtmäßig" seien, weil darin der Anfangdes Interesse vor Empfang des Hauptgutes stipuliert worden und weil des Königs Siegel daran mangle