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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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November t500.

Vcrschrcibungen, die eine von 20,000, die andere von 40,000 Kronen Hauptguts theilhaftig sind, DieseAnsprccher lassen durch ihren lsicfür erwäblten Redner, den Stadtschreiber von Solothnrn, mündlichvoriragen: Der verstorbene Konig Heinrich II, habe im Jahr l558 in seinen Kriegsnöthen einige seinerFürsten und Herren bevollmächtigt, in und außerhalb Frankreich, nameiulich auch in der Eidgenossen-schaft, von guten Freunden und Gönnern Geld aufzunehmen und denjenigen, so ihm solche Freundschaftbeweisen, lO vom lOO, oder andere Gaben, je nach der Größe der Summen oder dem Ausehen derPerson,für ein frhwillige Schenke vnd nit von eiuichs Zinses wegen, (jährlich abzurichten)" z» ver-heißen ; der Proeura Brief sei de» über die Anleihen errichteten Bcrschrcibnngen wörtlich einverleibtworden. Diese Fürsten und Herren haben dann kraft ihrer Bollmacht als Unterhändler und Bevoll-mächtigte andere umhcrgeschikt mit dem Auftrag, soviel Geld als möglich aufzubrechen und den AnS-leiberngleich gültige" Verheißungen einzuhändigen; da nun diese substituierten Gewalthaber ihremAuftrag nachgegangen und im Namen des Königs allenthalben in der Eidgenossenschaft um Geld sichumgesehen, haben pueern und obbenannte Anspreeber in Berüksichtignng der Roth des Königs und ausFreundschaft laut Berschreibnng vom 25, August 84,000 Kronen, laut einer andern vom 27, Oetober20,0tX) Kronen und laui einer dritten vom 80, November l558 40,000 Kronen vorgesteckt ; in jeder derBerschreibnugen werden tO Kronen von lOO, jährlich zu Lyon zahlbar, als freiwillige Gabe versprochenund dieselben seien mit dem königlichen in der Stadt Phon gebräuchlichen Instegel bekräftigt ; die Anspre-cher haben sich deshalb versehen, der König und seine Nachkommen werden gemäß Erbietnng ihrer Ge-walthaber und der ihnen gegebenen Proenrarion ihre Beamten angewiesen haben, daß ihnen, den All-sprechern, die versprochene Gabe auf den bestimmten Termin laut der verbrieften Artikel ohne Einredeund Weigerung ausbezahlt werde und daß sie nicht genöthigt wären, wie sie eS jezt thnn müssen, ihrausstehendes Geld rechtlich einzufordern! weil nun aber die Bezahlung niebt erfolgt sei und bereits bisin das dritte Jahr verzögert worden, weil ferner alle Vorstellungen beim König, alle schriftlicheil undmündlichen Schritte bei dessen Ambassadoren bisher ohne Erfolg gewesen seien, weil sie endlich die Ratifica-tion ihrer Briefe, welche ihnen obbenannte Gewalthaber auszuwirken versprochen hatten, und um welchcsie wiederholt angesucht, nie haben erlangen können, seien sie genöthigct worden, ihre Beschwerde gemei-nen Eidgenossen auf Tagen vorzubringen, ste um Hülfe und Rath zu bitten und ihnen zur Erlangungihrer ausstehenden Summen auf freundlichem oder rechtlichem Wege zu verhelfen; deshalb sei ihnengegenwärtigerMarchstag" angesezt worden und deshalb sei jezt ihr dringendes Begehren an die vierRichter, diese möchten kraft ihrer Verschreibnngen beim königlichen Proeuralor darum anhalten, daßihnen die ausstehendeGabe" berichtigt werde, wie sie andern Personen aus deutschen und welschen Lan-den, weiche auf gleiche Weise dem König Geld dargeliehen hatten, ohne Widerrede bereits bezahlt worden,und daß ihnen auch bezüglich des Hanptgnts genügende Sicherheit unter Vergütung aller dieses Handelswegen erlittenen Kosten gegeben werde; sollte der königliche Proeuralor dem eben vorgebrachten nichtglauben wollen, so erbieten sie sich, durch ihre in Hände» habenden Briefe die Wahrheit genügend ZUbeweisen, Hierauf entgegnet der königliche Proeuralor, Meister Julius de Banav: Vor allem seibeherzigen die große Freundschaft und Liebe, welche stets zwischen der Krone Frankreich und der Eidsssnosfenschaft bestanden und welchc der König nicht allein zu erhalten, sondern sogar zu mehren sich litisb« Pissen habe; dao sei auch der Wille des jezt regierenden Königs, der keineswegs den Schaden seinerguien Freunde, sondern vielmehr Belohnung ihrer ihm erwiesenen Dienste begehre, so weit cS die Billigkeit