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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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und Münzen prägen würde, welche auch im Reich kursieren könnten, die Bewilligung bei den Reichs-ständen auswirken werde, und weil man dieses auszuführen bereits im Begriff stehe, Auf das An-suchen Basels um Bewilligung des Silberkaufs im Leber- und Eggkircherthal erwiedern sie, daß dieMünzgenossen, wenn ihnen an der Sache etwas gelegen sei, ihre Beschwerden gemeinsam beim Kaiservorbringen sollen; sie erwarten davon, daß er ihnen entsprechende Antwort erthcilen werde, Zürich,Lucern, Schwhz und Schaffhausen werden beauftragt, zu Beilegung des Streites zwischen denen vonRotwhl und dem Anton Jfflinger ihre Boten auf den 27, November nach Rotwhl abzuordnen; auch denParteien wird davon Mittheilung gemacht, Es wird eine andere Tagsazung auf Sonntag nach

der hl, Dreikönigen-Tag (12, Januar 1561) nach Baden angesczt, I»I». Zürich legt den Entwurf einerMünzordnung vor, der durch die damit Beauftragten verfaßt worden und die Anzahl der Stükc aufdie feine Mark, sowie den Gehalt jeder Münzsortc festsczt, wenn man die Mark Silber für U) Gld,6 Krz, erhält, Diese Münzordnnng wird auf höhere Genehmigung hin angenommen, mit dem Zusaz,daß jedes Ort Angster, Halter und dergleichen kleine Münzen nach Bedürfnis; schlagen möge, Unddamit diese Münzordnung fortan in Kräften verbleibe, wird ebenso ans Ratification hin verordnet:1) Kein Ort darf die Stempel an Privaten verleihen, sondern jedes soll selber münzen, 2) Jedes Ortsoll seinem Münzmeister das Silber verschaffen; der Münzmcister darf kein Silber auf eigene Rechnungkaufen und darf nur dasjenige verarbeiten, das ihm die Obrigkeit zugestellt hat; auch darf er keineandern Münzen schlagen, als die ihm von den Wardeinen befohlen werden; deswegen soll jedes Ort, dasmünzen will, Wardeine und Probierer anfiellen und selbe beeidigen, 6) Kein Münzmcister darf aufeiucrSchmiede" mit mehr als fünf Gesellen münzen, damit der Silberkauf nicht vertheuert werde,

4) Jährlich soll ein allgemeiner Münztag abgehalten werden, um über den Silberkauf und andere nöthi-gen Dinge zu verhandeln und besonders, um über die Aufrechthaltung der Münzordnung zu wachen,

5) Weil die Lothringer Dikpfcnnige und besonders dieKraghälSlcr" an Gehalt schlechter sind als diein der Eidgenossenschaft gemünzten, so sollen sie einen Pfenning unter ihren Gehalt tarificrt werden; aufgleiche Weise soll es mit andern fremden Münzen gehalten werden, 6) Da welsche geringhaltige Mün-zen in großer Menge in die Eidgenossenschaft gebracht, dagegen die guten eidgenössischen Münzen zumNachtheil des Landes ausgeführt werden, so soll solches bei hoher Strafe an Leib und Gut verbotenwerden, 7» Solche, welche Münzen verringern, beschneiden, schwächen, schmelzen, ausführen, abgieße»,aufwechseln, fälschen u. Vgl,, sollen ohne Schonung an Leib, Leben oder Gut bestraft werden, 8) BeiStrafe des Feuers ist allesgranalieren, kurnen, seigern" und dergleichen betrügerische Handlungen,sowie fällchen aller alten guten Münzen verboten, 9) Ungangbare Münzen soll jeder seiner Obrigkeitvorweisen, damit diese sie entweder abnehme, oder dem betreffenden eine Bescheinigung ausstelle, auf daßer sie an einem benachbarten Orte verkaufen könne, 10) Wenn die Goldschmiede das für ihre Arbeitennöthige Gold oder Silber nicht erhalten können und genöthigt sind, zu goldenen oder silbernenMünzen ihre Zuflucht zu nehmen, so mögen sie es thnn, aber nur nach Bedürfnis;, dürfen eS aber beiobiger Strafe nicht verkaufen noch ausführen und überhaupt nicht ohne Borwisten ihrer ordentlichenObrigkeit goldene oder silberne Münzenbrechen,"

l». Aus dem Schwyzer-Eremplar, q. Zweiter Saz aus den Nremvlaren der Archive Zürich und Schwm