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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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September l5M)

Geschenk und nicht als Zins zu bezahlen; sie begehren daher nur das Recht und bitten, man möchtemit dem angcsczten Rechtstag zu Peterlingen fürfahren und die beiden Zusäzer, wenn selbe wegen ihresAlters den Geschäften nicht mehr nachkommen könnten, durch andere ersezen, Daher wird demHerrn von Coignet geantwortet: Die Eidgenossen seien unwillig, daß der König die Bezahlung derPensionen sowohl als der Hauptleute immer hinausschiebe; er solle einen Tag bezeichnen, wann er be-zahlen wolle, sonst werde man die Gesandten nach Lyon abschiken; mit Lucern und mit jenen von GlaruSund Solothnrn, welche die Interessen fordern, möge er sich selber abfinden, sonst müsse man mit demRechtstag fürfahren, Auf das Ansuchen des Herrn von Coignet wird der RechtStag um vierzehn Tagehinausgeschoben und auf den ll, November angcsezt, «. Es kömmt der Streithandel zwischen den Gra-fen von Sulz und denen von Schaffhausen in Betreff des Wildhags wieder zur Sprache, Da nunaber beide Parteien sich im rechtmäßigen Bcsize glauben und ohne Rechtsspruch nicht nachgeben wollen,so werden sie ersucht, von zwei oder drei Orten der Eidgenossenschaft Nathsboten zu bezeichnen, welchedie Sache an Ort und Stelle untersuchen und den Anstand auf gütlichem Wege beizulegen suchen sollen;sie sollen sich bis zum nächsten Tage darüber entschließen und inzwischen nichts unfreundliches gegen ein-ander beginnen; auch soll auf diesen Tag jedes Ort seinem Boten Bollmacht ertheilen, alles zu ver-suchen, was zu Frieden und Einigkeit dienere möchte, v, fS. u. Thurgau). fS. u. Vier ennetbirg.Vogteien überh.). X,. Die kaiserlichen Commissarie» wünsche» Antwort über die lczthin geschehene Ver-abredung hinsichtlich des neuen Zolls, Er?ucht, zuerst den Entschluß des Kaisers darüber zu eröffnen,geben sie folgenden Bescheid: Der Kaiser nehme den vorgeschlagenen Vergleich an, mit Ausnahme dcSPunktes hinsichtlich jeuer Waaren, welche in der Eidgenossenschaft verfertigt und aus dem Land geführtwerden; denn er hoffe, daß die Eidgenossen nichts dagegen haben werdeil, wenn er von denselben den Zollbegehre; auch sei eS der Erbeinuug nicht zuwider; die Waaren müsseil ja erst dann verzollt werden,wenn man sie in das Reich und in andere Länder verführe, und dann tragen nur jene die Beschwerden,welche diese Waaren kaufen; wenn jene, welche mit Zwilch und Leinwand handeln, in einigen Reichs-städten die Leinwand aufkaufen und wegführen, wie dürfe man dann erwarteil, daß die EidgenossenZollfrciheit genießen, während andere, die neben ihnen handeln, mit dem Zoll belegt werden; das wäreeine unbillige Ungleichheit; weil nun die Erbeinnng nur die österreichischen und eidgenössischeil Gebieteumfasse, nicht aber das Reich und andere Länder, so haben die Eidgenossen auch hier nichts zu verwei-gern; um jedoch ihren guten Willen zu erzeigen, so wollen sie, die Commissarieu, bewilligen, daß dieWaaren und Güter, welche außerhalb der Eidgenossenschaft durch andere Kaufleute ihnen zugeführt undiil der Eidgenossenschaftverschlissen" werden, zollfrei passieren, Nach Anhörung dieses Vortrages istdie Mehrheit der Boten geneigt, den auf leztem Tag zu Baden gemachten Vorschlag anzunehmen; Bernund Lueern sind ohne Instruction; Basel dagegen verweigert die Annahme und verlaugt, daß die übri-gen Orte, wenn sie den Vorschlag annehmen, doch Basel nicht darin einschließen; denn eS habe Freihei-ten und Verträge mit dem Haus Oesterreich, daß mau es mit keinem neuen Zoll beschweren dürfe, ^Die Sache wird zu nochmaliger Berathung in den Abschied genommen, Schließlich werden die Co>n-missarien ersucht, dafür zu sorgen, daß bis zum endlichen Vergleich keine Neuerung an den Zollstättengegen die Eidgenossen angewendet werde, Die kaiserlicheil Commissaricn werden ersucht, beim Kaste»auszuwirken, daß der Silberkauf im Reich den Eidgenossen wieder bewilligt werde, weil er ja versprochenhabe, daß er, wenn man nach des Reichs Ordnung (vom Ist, August 1559) zu münzen sich vereinbaren