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auf das Müiczen und das Silber verstehe», beiziehen, damit man sich über eine gleichförmige Münzevom Gulden bis zum Kreuzer, mit gleichem Korn und Gran, verständigen könne, I»I». Die sieben un-parteiischen Orte stellen an die V katholischen Orte die Bitte, ihnen zu gestatten, sich anch auf dem Tagezu Einsiedel» einfinden zu dürfen und darüber auf künftigem Tage zu Baden entsprechende Antwort zugeben, - Auf de» Hall, daß die V katholischen Orte nicht einwilligen sollten, sollen die sieben Orte ihreBoten instruieren, ob sie nichts desto weniger ihre Boten dahin abordnen wollen, um zwischen den Par-teien, wenn sie sich über diesen oder jenen Artikel nicht vereinbaren könnten, zu vermittel» und weiteredaraus folgende Unannchmlichlcitcn zu verhüte», «?«. (S- Baden). «t«l. Auf Ratification hin wird<am Ut, Juli, zwischen den kaiserlichen Commissarien und den eidgenössischen Rathsbote» folgender Ver-gleich hinsichtlich des neuen Zolls getroffen: Alle Kailfmannsgütcr, Pferde u, dgl,, wclcbe von eidge-nössischen Landsaßen und Unterthanen zu ihrem Gebrauch durcb die österreichischen Lande geführt wer-den und mil glaubwürdigen Urkunden, über welche man sich noch zu verständige» hat, begleitet ünd, sollenan den kaiserlichen Zollstätten zollfrei passieren; anch alle in der Eidgenossenschaft erzeugten nnd ver-arbeiteten Waaren, welche aus derselben durch die österreichischen Lande geführt und verkauft werden,sollen diese Freiheit genießen; ebenso sollen auch alle Landsaßcn und Unterthanen des Hauses Oester-reich dieselben Rechte genießen; dagegen sollen alle von fremden Kaufleuten in die Eidgenossenschaft ge-führten Waaren zur Entrichtung des sestgeseztcn Zolls verpflichtet sein. Auch alle Waaren und Güterohne Unterschied, welche aus Italien, Frankreich und andern Orten durch die Eidgenossenschaft und danndurch österreichisches Gebiet in das Reich und andere Orte gehen, desgleichen alle Waaren, welche auSdem Reich, den Niederlanden und andern Ländern durch österreichisches Gebiet und die Eidgenossenschaftnach Italien, Frankreich und andere Orte geführt werden, sollen an den kaiserlichen Zollstätten den Zollzu geben schuldig sein. Dabei wird vorbehalten, daß diese Bewilligung nur für so lange Kraft habe,als dieser neue Zoll besteht; sobald derselbe nicht mehr bezogen wird, soll sie aufhören, alles jedoch derErbeinnng unschädlich. Wenn gegenwärtiger Vergleich auf künftigem Tage von beiden Theilen ange-nommen und ratifieiert wird, alsdann sollen die kaiserlichen Eommissarien nnd die eidgenössischen Raths-boten sill, über die Maßregeln gegen dabei mögliche Irrungen und Betrug verständigen. Hinsichtlichdes Silberkaufs werden die kaiserlichen Commissarien gebeten, den Kaiser dahin zu vermögen, daß erden Eidgenossen den freien Silberkauf im Reich wie von Alters her bewillige, indem dagegen die Eid-genossen sich erbieten, über ein gleichförmig Korn und Gran sich zu verständigen und ihre Stempel nichtmehr an Privaten zu verleihe», sonder» selbst zu münzen. Die kaiserlichen Commissarien glauben, daßder Kaiser dieses ohne Bewilligung der Reichsstände nicht thun könne, versprechen aber ihre möglichsteVerwendung eintreten zu lassen; bezüglich des Silberkaufs in Oesterreich werde der Kaiser wie bishersich nachbarlich erzeige», — In Bezug auf das Gesuch Basels, daß der Kaiser es bei dem Silberlauf >»'Leber- und Eggkircberthal gnädigst möchte bleiben lassen, erklären die Commissarien, daß sie es bei dervom Kaiser gegebenen Antwort gemäß Abschied zu Augsburg bewenden lassen, — Endlich werden diekaiserlichen Commissarien ersucht, den Cardinal von Augsburg dessen Erbieten gemäß darum anzugehen,daß er den dem Münzmcistcr von Zürich vcrarrcstierten Stok Silber wieder freilasse, — Alles dieseswird beiderseits in den Abschied genommen, um auf nächstem Tag zu Baden, den 8, September, sich U'entschließe», ob man den abstehende» Vergleich über de» neuen Zoll annehme» wolle oder niäü