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lie«-Beschlüssen widerstreiten: der König könne auch nicht glauben, das die Eidgenossen, welche sonst inallen Dingen rechtlich und der Krone Frankreich zngcthan seien, diese Forderungen für billig erachten;bereits baben sich auch einige der Ansprecher eingelassen, nur fünf vom Hnnderl als Zins anzunehmen,und wenn sich einige nicht so unverschämt gezeigt hätten, so wäre längst alles bezahlt; es bitte nun derKönig, daß die Eidgenossen jene zur Billigkeit vermögen; denn er sei entschlossen, jenen, welche sichdessen weigern sollten, das Recht an der March gemäß der Vereinung anzubieten, — Nachdem auch derGesandte von Lueern in seiner Obern und einiger Privatpersonen Namen das Begehren gestellt, daßman ibnen zum Rechten gegen den König verhelfen möchte, indem es sich dort zeigen werde, was derselige König durch seine eigenhändig unterschriebenen und besiegeltet! Briefe versprochen habe, so wirddem französischen Gesandten angezeigt, daß Lueern Ansprecher sei und daß der König sich nicht selbst zumKläger machen könne, daß man also einen Rcchtstag nach Pererlingen auf den l<>, Oetober ansezc, unddaß die Eidgenossen ihre Znsäzer und Richter hinsenden und erwarten werden, daß der König lautFrieden und Vereinung dasselbe thue, — Nri wird beauftragt, den Landammann Brügger, und Freiburgden Ulrich Nir dazu anzuhalten, daß sie als Zusäzer und Richter gemeiner Eidgenossenschaft auf denbestimmten Tag zu Peterlingc» sich einfinden und daselbst das Recht vollziehen Helsen, — Aus dasGesuch des Herrn von Coignet wird jedes Ort beauftragt, die Ansprachen seiner Angehörigen vor-her zu prüfen und die nicht rechtsgültigen abzuweisen, Schultheiß Am Lehn von Lueern macht An-zug! Es habe ei» Lueerner ans offenem Markt zu Zürich eine Schmähschrift gegen den katholischenGlauben gekauft, betitelt: „Sendbricf von der Messe Krankheit und ihrem letzten Wiste» dem Papstzukommen", mit der Jahrzahl 1559, aber ohne Angabe des Verfassers und Drnkorts, wiewohl zu ver-machen sei, daß es in der Eidgenossenschaft gedrukt worden; da nun diese Schrift gegen den Landfrie-den sei, gemäß welchem die katholischen Orte bei ihrem alten wahren Glanben unangefochten belassenwerden müssen, und da dem Vernehme» nach noch viele dergleichen Schmähschriften in Zürich sein sollen,so erkläre Lucern, daß es solches nicht dulden könne, — Darauf erwiedert der Gesandte von Zürich: Essei wobl möglich, daß durch fremde „Krälzentrager" solche Schriften feilgeboten worden, aber gewiß ohneVorwissen Zürichs; denn Zürich habe drei Männer bezeichnet, ohne deren Untersuch keine Schrift gedruktund veröffentlicht werden dürfe, und habe erst neulich einen Druker wegen eines derartigen Vergebensum >9 Pfd. bestraft; neulich habe auch ein gelehrter Jude den Talmud in Zürich druken wollen, waS ihmaber abgeschlagen worden ; dem Bernehmen nach habe derselbe nun beim Grafen von Sulz zu Tbiengeneine Drnkerei eingerichtet; man möge also Zürich für entschuldigt halten. Auch Bern und Basel erklären,dap bei ihnen das Drnken solcher Schriften strenge verboten sei und daß genaue Aussiebt geführt werde,- Es wird nun beschlossen: Jedes Ort soll auf Verbreiter solcher Schmähschriften achten und selbe nachVerdienen, andern zur Warnung, bestrafen. An den Grasen von Sulz wird geschrieben, er möge jenempnden vel bieten, das angefangene Werk weiter zu drnken, und darüber antworten, damit man sich dar-nach zu verhalten wisse, Basel bittet, man möchte es bei seiner Marktordnung, die keineswegs neusei, bleiben lauen, indem auch die Bünde sagen, daß man es bei seiner Stadt Freiheiten und altem Her-kommen schüzen werde, — Weil man aber diese Sache für erledigt gehalten hat, so läßt man es dabei be-wende», in Erwartung, daß auch Basel nichts mehr gegen jenen Beschluß einwenden werde, »»». Wegenborstehender unerledigter Gelcbäfte und um sich über eine gemeinsame Münzordnnng zu vereinbaren,wird ein Tag nach Baden ans den dl, September angesezt; jedes Ort soll auch die Männer, welche stch