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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Mai 1560,

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dafür, daß die Bünde seiner Marktordnung vorgehen, (S. u. Lauis,) lkt. Die lieben Orte wün-

schen zu erfahren, ob die V katholischen Orte den gütlichen Tag mit Glarns abgehalten, oder ob sie sichsonst verständigt haben, und erbieten sich nochmals!, den Anstand nach Vermögen vermitteln zu helfendamit Freundschaft und Einigkeit hergestellt werde, indem nicht zu übersehen sei, daß die Eidgenossenallenthalben mehr Neider denn Gönner haben. Die Boten der V Orte drüken für dieses freundschaft-liche Erbieten ihren Dank ans, bemerkend, daß bisher wegen der heiligen Zeit die Landsgemeinden nichthaben versammelt werden können, daß aber der gütliche Tag nächstens angesezt werde. Nachdem nundie sieben Orte ihre Bitte ohne Erfolg erneuert hatten, so stellen sie schließlich das Gesuch, es möchtendie V Orte, wenn auf dem gütlichen Tag kein Vergleich zu Stande kommen sollte, nichts unfreundlichesgegen die Glarner beginnen, sondern dann gemäß der Bünde das Recht brauchen. Auch an Glarnswird dieselbe Bitte und Ermahnung gestellt, jxzx. (S. u. Bellenz?c,) I»l». Die kaiserlichen Commis-saricn geben über den frühern Abschied folgenden Bericht: Der neue Zoll sei errichtet worden nicht ausEigcnnuz, sonder» ans dringender Roth, vorzüglich aber, um desto eher den Erbfeind der Christenheitabhalten zu können; der Kaiser hoffe übrigens, daß die Eidgenossen sich nicht weiter darüber beschwerenwerden, da er aus besonderer Gnade ihn möglichst heruntergesezt habe; auch sei der Zoll nicht auf Lebens-mittel oder nothwendige Bedürfnisse gelegt, sondern auf köstliche Waaren, welche das gemeine Volk wohlentbehren, dagegen der Vermögliche bezahlen könne; zudem könne der Kaiser in seinen Landen keineAusnahme gestatten, um Betrug möglichst zu verhindern; damit aber die Eidgenossen sich nicht beklagenkönnen, so schlagen sie, die Commissarien, auf Ratification des Kaisers hm vor, es solle der Kaiser, solange dieser Zoll dauert, für die Waaren und Güter, welche in die Eidgenossenschaft geführt und darinverbraucht werden, jährlich eine bestimmte Geldsumme an die Orte bezahlen, jedoch der Erbeinnng un-beschadet, Da man nun aber vom Buchstaben der Erbcinung nicht abgehen will, indem sonst leichtandere Fürsten de» Anlaß nehmen möchten, ähnliches zu versuchen, so werden die Commissarien gebeten,nochmals den Kaiser darum anzugehen, daß er die Eidgenossen bei der Erbeinung und ihrem alten Her-kommen bleiben lasse und ans nächstem Tag darüber Bescheid zu geben; zugleich wird de» Commissarienbemerkt, daß man ihren Vorschlag heimbringen wolle, Die Commissarien antworten ferner in Betreffdes Silberkaufs im Reich: Wenn die Eidgenossen mit ihren Münzen sich der ncnen Reichsordnung an-Ichlicßcn würden, so würde der Kaiser es über sich nehmen, auch die Reichsstände zu einer willfährigenAntwort zu bestimmen. Es wird diese Erklärung in den Abschied genommen, In Betreff des Silber-kaufs der Stadt Basel im Leber- und Eggkirchcrthal antworten die Commissarien: Basel beanspruche dasSilber als Recht und gemäß seiner vermeinten Münzfreiheit; weil nun aber der Kaiser dieses RechtBasel nicht zugestehen könne und nunmehr auch die Rcichs-Münzordnung in's Werk getreten sei, so werdeder Kaiser nach Gutfinden handeln, jedoch auf ei» Gesuch gemeiner Münzgenossen gebührend eingehen.

Da man von den Commissarien auch hat hören müssen, daß die Art und Weise des bisherigenMnnzcns den Obrigleiten zur Schmach und dem gemeinen Mann zum Schaden gereiche, indem derKaufmann leinen Verlnrst auf die Waaren lege, so wird vorgeschlagen, man sollte über ein gemeinsamesKorn und Gra» bei den Münzen vom Gulden abwärts bis zum Kreuzer sich vereinbaren, die kleiner»Münzen aber, als Haller, Angster, Hclbling, Rappen, Fünfer und Sechser, jedem Ort wie bisher zuschlagen überlassen und auch keinen Privatpersonen mehr die Stempel leiben, indem das Münzen einRegal sei, lieber dieses alles soll jedes Ort seinen Boten aut nächsten Tag umfassende Vollmachten