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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Mai 1560

«. Der Kaiser läßt das Erbeinungsgeld für das Haus Oesterreich für 1560 ausbezahle», nämlichjedem der XII Orte l46 Gulden (der Gulden zu 16 eonstauz. Bazen; die Sonnenkronc zu 24 eoilstanz,Bazen und l Kreuzer: die kaiserliche Krone zu 26 Bazen und l Kreuzer; der Dueatc» zu 25 Bazen;der Thaler zu l7'/.> Bazen), I». Der Gesandte des Gubeznators und der Regenten der GrafschaftBurgund vermeldet seiner Herren freundlichen Gruß und nachbarliche Gesinnung, berichtet, daß der aufVerwendung der Eidgenossen zwischen dem Herzogthum und der Grafschaft Burgund aufgerichtete Neu-tralitätSvertrag im Varste des Monars Juli zu Ende gehen werde, und stellt das Ansuchen, daß die Eid-genossen sich beim Könige von Frankreich um Verlängerung dieser Neutralität, wieder auf einige Jahre,verwenden möchten Wird in de» Abschied genommen, «. Bern führr Beschwerde, daß einigen seinerllntertbaueu die Ausfuhr von Korn, welches sie in der Grafschaft Burgund gekaufi habe», verboten worden,und daß auf seine beim Parlament zuDolle" <Dnle> vorgebrachte Reelamation dieses siel, damit ent-schuldiget habe, daß der Kaiser jegliche Ausfuhr verboten, was Bern aber als eine Verleznng der Erb-einung erkläre» müsse. Nach Anhörung dieser Beschwerde und nach Untersuch der Erbeinnng, derenfraglicher Artikel dahin lautet,daß man zu beiden Thcileu mit kaufe» und verkaufen frei und sicherzu und von einander bandeln und wandeln solle und möge", wird dem burgundischeu Gesandten mitallem Ernst angezeigt, daß man dafür halte, daß der freie Handel und Wandel in der Grafschaft Burgund den Angehörige» der Eidgenossen nicht verweigert werden dürfe, indem solches wider die Erbeinnngwäre, und daß man Abhülfe erwarte. Dieser Handel, sowie die Antwort des burgundischen Gesandtenwerden in den Abschied genommen, damit, wenn die Grafschaft auf ihrem Verbot beharre» sollte, aufnächstem Tage weiter darüber verhandelt werden könne, «I. HS. u, Mendels,) «?. Man läßt es bei demjüngst gefaßten Beschluß iu Betreff der herumschweifendeu Sondersiechen, unpresthaften Bertler, Kriegsgurgeln, Landstreicher, Krämer und Kräzentrager verbleiben, mit der ferner» Bestimmung, daß jedes Ortseine Sondersiechen im Land behalten, die gesunde» Bettler aber, welche nur stehlen und nicht arbeitenwollen, sowie die Krämer u, dgl,, welche nur herumziehen und die Leute bekriegen, ans dem Land weisensolle, f. Statthalter Kuh» von llri bittet abermals, mau möchte ihm endlich zu einem unparteiischenReckten gegen Freiburg verhelfen. Der Gesandte von Freiburg wünscht eine Erklärung von llri, ob esvon seinem Rechtsbor abstehen, oder darauf beharren wolle. Der Gesandte von llri verlangt, daß Frei-burg sich zu einem gemeinen unparteiischen Rechten, oder dann zu einem Rechten gemäß der Bünde verstebe; er zeigt sich jedoch zu einer gütlichen Verständigung geneigt, Freiburg wünscht dieses Rechtsbotin den Abschied zu nebmen Nachdem man diesem Gesuch entsprochen, werden beide Parteien nochmalsermahnt, sich gütlich zu vergleichen; indessen soll jeder Bote auf nächsten Tag entsprechende Vollmachtenüber diesen Handel mitbringen, und I». <S. u. Thurgau,) I. Die aus der Grafschaft Burgund ent-richten das Erbeinungsgeld für das Jahr 1556; davon erhält jedes der XII Orre 67 Kronen an Gold,It. Bern macht Anzug, daß jeder, der au der FreiherrschaftAubona" und deren Zubehör eine Ansprachezu babe» glaube, dieselbe bis zum 20, März l56l am gehörige» Orte geltend machen solle, indem nach-ber weder Rede noch Antwort darüber werde gegeben werden, I. sS, u. Lauis,) «». Sebastian vonLandenberg zu Herdern, und Fakob von Fulach, Laudvogt im Klettgau, als Vormünder der Wittwe undKinder des Hans Ehrisostomus von Fulach, führe» Klage gegen Schaffhausen, daß es in die Gerechtig-keiten ihrer Klienten zuTheigingeu" tThabugeni unbillige Eingriffe sich erlaube, und bitten um SchuzNachdem nun beide Parteien auf Ansuchen dazu eingewilligt haben, daß die Eidgenossen wie vormals