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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
109
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December 1559.

daher beide Parteien freundlich ersucht, ihren gegenseitigen Unwillen fallen zu lassen, nichts Unfreund-liches gegen einander zu beginnen und den angcsezten Tag zu erwarten; dieser Mahnung haben beideParteien willfahrt, wofür Zürich herzlich danke; sie haben nun hier zu Baden auch die andern sechsOrte von diesem Zwist in Kenntnifi gesczt, was diese mit gleichem Bedauern aufgenommen haben; diesechs Orte sammt Zürich stellen demnach an die V Orte die ganz dringende Bitte, einen allfälligen Un-willen gegen GlaruS aus brüderlicher und eidgenössischer Treue und Liebe fallen zu lassen und ihnendie Vermittlung zu überlassen. Die V Orte erwiedern: GlaruS habe an sie begehrt, eine Malstatt zubezeichnen, um gebührende Antwort zu geben; sie haben nun Vollmacht, hierin zu willfahren. DieBoten der übrigen Orte aber stellen die dringende Bitte an beide Parteien, in Berükfichtigung der gegen-wärtigen Zeitumstände und weil die Eidgenossen so wenig Freunde und Gönner außerhalb ihres Ge-bietes habe», sonder» eher solche, die gerne Zwietracht unter ihnen anstiften möchten, sich mit einandergütlich zu vertragen und zu erlauben, daß auch die andern Orte Boten auf benannten Tag schiken, umwo möglich eine Verständigung zwischen ihnen zu Stande zu bringen. Die Boten der V Orte ver-danken diese freundschaftlichen Anerbieten der sieben Orte, erklären, daß sie deren Bitten zu lieb jezteinen Tag anzusezen unterlassen und darüber geziemend an ihre Obern referieren wollen. Dasselbethun die Boten von GlaruS. - Der Handel wird in den Abschied genommen «v. sS. u. Vier Ennetbirg.Vogteien überh.) «Iii. Jedes Ort soll seinen Münzmeistern ernstlich verbieten,gehürntes" Silber in denTigel zu werfen und einzuschmelzen, damit die guten Münzen erhalten und aus diesen nicht schlechter«gemacht werden. « « und lki'. (S. u. Baden.)

und « aus dem Schwyzer-Brcmpi»r.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten -

Deutsche gem Vogteien überh. »- Art. 3». Polizeiliches.

Landgrafschaft Thurgau >r- Art. 41«. Stifte und Klöster

» 118. Achntsachen.

Art. 223. Iustizsachen.

»». 261. Zollsachen.

er Art. IZll Kirchliches u GiaubenSsach

Grafschaft Baden.

t». Art. 77. Polizcisachen.««. K2 Iustizsachen.

Bier ennetb Bogteien überh.Laudvogtei MendriS

«v. Art 165. Verkehr mit Mahlanda. Art 525. Iustizsachen.

»». Art. 52t. Iustizsachen.

»«.

Dagfaznng der VII die Grafschaft Thurgau regierenden Orte.Kioster Rheinau. IkiS5», 15». December (Dienstag vor St. Thomas Apost.)

Ttaarsarckiv Lucern Akten Kloster RheinaulAuch im Archiv MaruS.I

Bolen i iNicht angegeben).

Man sehe da« Verhandelte im Abschnitte HerrschaftSaNjtelcgrnheiten:

Landgrafschaft 5h»rgan ». Art. m?. Stifte und Klöster «. An. Ztw. Stifte und Klöster

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