Deccmber >559,
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(Gemein - eidgenössische TagsazungBaden IklSi», II. Deceniber.
Siaat^ar^iiv Zürich Adsch. Bd. Nr l'^ fvl- '^93. Vattdc^arcbiv Hckwnj
lAuch in den Archiven Bern, GlaruS, Kreiburq. Sole'tdurn und Aarau.I
Boten: Zürich, Bernhard von Cham, Sekelmeister; Johannes Escher, Stadlschreiber, BernRiklaus von Dießbach, und Crispinus Fischer, beide des Raths, pneern, Jost Pfhffer, Schultheis!,Uri, Jakob Arnold, pandammann; Jakob A-Pro des Raths, Schwhz, Georg Reding, alt-pand-ammann; Christoph Schorns, Pannerherr und des Raths, Unterwaldcn, Johannes Waser, Panner-hcrr und des Raths nid dem Wald, Zug, Wolfgang Hörster, und Jakob Schicker, beide des Raths,Glarus, Gilg Tschudi, pandammann; Paulus Schuler, alt-Landammann, Basel, Sebastian Doppenstein, und HanS Eßlinger, beide des Raths, Frciburg, Sebastian Alt, des Raths, Solothurn, UrsSchwaller, Venner und des Raths, Schaffhausen, Alexander Peyer, Bürgermeister; Georg Hilt-brand, des Raths, Appenzell, Joachim Meggeli, Handammann,
»». Auf die abermalige Anregung, daß die Heiden, Zigeuner, arbeitsfähigen Bettler, Kräzentrager,„Genglcr" und welschen Krämer alle Orte durchlaufen, das arme Handvolk betästigen und bestehlen, wirdbeschlossen, allenthalben einen Ruf über sie zu erlassen und die als schuldig Erfundenen nach Verdienenzu strafen und die Andern aus dem Hand zu weisen — Dieser Beschluß wird allen Handvögten zum Ver-halt mitgetheilt, I». (S. u, Baden.) (S. u. Mendris.) «I. Eine Abordnung der Stadt Rotwylbringt vor: Die Stadt Rotwyl sei schon seit lange von römischen Kaisern und Königen mit dem „BirS-recht" gefreit worden, also daß sie in ihrem Bezirk ungehindert jagen, Hagen, schießen, fische» und krebsendürfe; nun aber wolle Sebastian Jfflingcr und dessen Sohn Anton, welche gegenwärtig Grauuek be-stzen, die Burger und Hintersaßen von Rotwhl nicht mehr in der Eschach angeln und krebse» lassen,ungeachtet benannter Siz in der hohen Gerichtsbarkeit von Rotwhl liege, und dcßhalb habe diese Stadtden Kammcrrichter des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer „um Mandat und Recht" angerufen; Jff-linger aber habe seither bei Grafen und Herren und bei der zu Rotenburg versammelten schwäbischenRitterschaft die Stadt Rotwhl verunglimpft und theilweise Gehör gesunde»! daher bitte sie um Rath' Zu Bcrüksichtigung nun, daß solche Händel beim Kammcrgericht zwanzig und »och mehr Jahre herum-gezogcn z>, werden pflegen, wird denen von Rotwyl gcratheu, dem Anton Jfflinger zu schreiben, daßdie Eidgenossen dielen Zwist bedauern und begehren, daß er sich gegen die von Rotwyl nachbarlich undneunbschaftlich verhalte, und daß sie eine Vermittlung zwischen den Parteien anerbiete», — Wird >nlicmti uoinlnin in den Abschied genommen, Ein Gesandter des Bischofs von Como meldet, daß inFolge Resignation des frühern Bischofs das Bisthum seinem Herrn übergeben, daß derselbe vom Papsteonfirmirl worden sei und daß er nun, da er auf eidgenössischem Gebiet viele Rechte und Gerechtigkeitenin geistlichen und weltlichen Dingen besize, bitte, ihm diese wie seinen Vorgängern verabfolgen zu lassen.Es wird ihm geantwortet: Die Eidgenossen werden ihm wie seinen Vorfahren seine Rechte und Gerechtigkeiten in geistlichen und weltlichen Dingen zugestehen, wenn er ihre Angehörigen bei den pehen fürso lange sie geliehen worden, bleiben lasse und nach deren Ablauf die Angehörigen der Eidgenossen vorden Fremden berükstchtige, I. Es sollte nun der Eid, von Urtheilen und Gerichtshändeln keine Mict
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