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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Oetober l55!)

von Papst Paulus lV, erhalten, durch welches ihm gestattet werde, die erste ledig fallende Domherrn-pfründe an der Domstift zu Konstanz sammt deren Einkünften in Besiz zu nehmen; nun sei neulich derKustos an benannter Domstift, Melchior von Bubenhofcn, gestorben und der Abt habe von dessen PfründeBesiz nehmen wollen, was ihm aber rund abgeschlagen worden sei; daher bitte er, man möchte sich fürihn verwenden, ES wird daher zu Gunsten des Abts ein Schreiben an Domdechant und Kapitel derHochstift Konstanz und ein anderes an den Papst erlassen, «>. Zug macht die Anzeige, das, die Capelleauf dein Aegeriberg nunmehr fertig sei, dankt für die dabei erwiesene Unterstüzung und meldet, daß derWeihbischof dieselbe am 23, Oetober weihen werde, wozu jedes Ort freundlich eingeladen sei, Wirdin den Abschied genommen, « . Landammann Jmhof legt einen vom Landvogt zu Mendris an Uri er-lassenen Brief auf (vom 4,OMober>, worin gemeldet wird, daß die mahländischen Korneommissarien einengewissen von ChaS auf eidgenössischem Grund und Boden verhaftet und nach Como geführt haben, daßer sich für dessen Freilassung beim Gubernator verwendet, aber noch keine Antwort erhalten habe, end-lich, daß im Mahländischen ein gleiches Verbot hinsichtlich der Kastanien, wie jenes in Betreff des Kornserlassen worden sei, und daß er um Weisung über sein Verhalten bitte (Verordnung des GubernatorS,Herzog von Sessa, in Betreff deS Kornkaufs, 30, Juni), Demnach wird an den Landvogt geschrieben,er soll über diesen Handel und über die Persönlichkeit des Verhafteten genaue Erkundigungen einziehenund das Resultat auf einen gemein-eidgenössischen Tag einsenden. Auch an Zürich wird zu Händen derübrigen drei Orte davon Mittheilnng gemacht, Weil man nun auch zur klaren Einsicht gekommen,daß Mahland die Kapitel nicht halte und den Angehörigen der Eidgenossen ohne linterlaß Schaden zufüge, so soll aus einem gemein-eidgenössischen Tag darüber Anzug gemacht werden, um sich zu verstand!gen, wie man sich auch gegen Mahland verhalten wolle, t. Lneern berichtet, daß der französische Ge-sandte, Herr von Coignet, geschrieben habe, es seien Anordnungen getroffen, daß die Pensionen unfehlbarbis Ende dieses MonatS bezahlt werden. Darauf wird an den Gesandten geantwortet (23, Oetob.), daßman, wenn die Bezahlung alSdan» nicht erfolgen sollte, die Gesandten nach Lhon und an den Königabordnen würde, K. An die Herrschaft Venedig wird ein Schreiben (13, Oetob,) erlassen, worin gemeldet wird, daß man den Ritter Melchior Lnssi von llnterwalden an sie abordne, um die Begnadigungdes Laurenz Rnsea von Lauis auszuwirken, der vor zwölf Jahren in einem Streite zu Venedig jemanden geschlagen und daher die Stadt Venedig habe meiden müssen,

Man sehe auch im Abschnitte HerrschciftSangelkgenheiten:

Vir» eunetblrg, iNogteie» nl»erh Art. 194, Vcrkrbr mit Mavlanb,

Confercuz der V katholischen Orte.

ituceri, I AI. ^Zctvber (Dienstag vor Allerheiligen).

TtaatSarrkiv rucern. AUgem. Alisch Bd. n. '427, und wlarnerakrcu I Akrenband Nr. rt, fo!. 67,iAuch in den Archiven Sckwvz. Odwalven und Nidwalden.I

Boren: (nicl)t angegeben).

». Weil die Lutherischen zu Glarus nicht halten wollen, was sie zugesichert haben, wünsche» dieV katholischen Orte sich über ihr ferneres Verhalten gegen dieselben zu verständigen und halten daher