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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
86
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December 1558,

Blut dran gesezt und große Roth darüber erlitten haben, damit sie ihren Nackkommen die Freiheit und ruhigenFriedstand hinterlassen können; vor einigen Jahren seien Vorschläge, die den geschwornen Bünden unddem Landfrieden unschädlich, gemacht worden, die damals aber einigen Orten nicht genehm gewesen; sieleben nun aber der Hoffnung, daß Gott gegenwärtig bessere Gnade senden werde und daß man sich übernachfolgenden Vergleich, der niemanden an seiner Religion, benachtheilige, werde verständige» können : 1) Dajede Partei sich stets erboten, die Bünde und den Landfrieden treulich halten zu wollen, so sollen dieBünde nach ihrem buchstäblichen Inhalt in allen Orten wie von Alters her verlesen und darauf der Eidnack dem Inhalt der Bünde in allen Orten gleich gegeben werden; alsdann mag jeder seiner Religiongemäß den Eid nachsprechen und schwören, damit den ewigen Bünden und dem Landfrieden Genüge ge-schehe und jeder Theil dabei bleibe und nicht davon verdrängt werde, 2) Der Bote von Zürich soll inallen Orten, zu Zürich aber der von Bern, den Eid wie oben gemeldet nach Inhalt der Bünde geben;sollte der Bote von Zürich das nicht thun wollen, so soll der von Bern in allen Orten, und der vonLucern zu Bern den Eid geben; sollte eS auch der von Bern nicht thun wollen, ff svll ein Bote vonLuccrn in allen Orten und der von Uri zu Lucern den Eid geben; diese Eidgcbung soll im Namen allerder Orte, welche der vorgelesene Bund berührt, geschehen und eS soll der Bote von Zürich in allenOrten denGruß und die Vorrede" halten, 8) Diese Vereinbarung soll jezt und später den geschwornenBünden und Landfrieden keinen Abbruch bringen, sondern sollen selbe gänzlich bei Kräften verblei-ben und dadurch befestigt werden, Dieser freundliche Vorschlag wird in den Abschied genommen, da-mit jedes Ort seine Boten auf nächsten Tag darüber instruiere, und der BundeSschwur endlich vor sichgehe, «»«». Sebastian Hegner, der Conventual zu Rütti gewesen, verlangt Antwort auf die von denSchiedsorteu vorgeschlagenen Mittel, Da aber Zürich erklärt, daß eS dieselben einzig annehmen könne,wenn Hegner auf das Gotteshaus Rütti verzichte, wenn er alle die Briefe, Urbare und Documcnte,die er in Händen habe, Zürich aushändige, und wenn er die gelegten Arreste aufhebe, giebt Hegncr dieGründe an, warum er dieses unmöglich thun könne, und bittet, ihm zum Rechten zu verhelfen. Weilman nun den Span gern auf gütlichem Wege beilegen möchte, werden vier Boten bezeichnet, die noch-mals einen gütlichen Vergleich versuchen sollen; der Handel wird auch in den Abschied genommen, um,wenn eine gütliche Vereinbarung nicht erhältlich wäre, auf nächstem Tage zu berathen, wie man demHegncr zum Rechten verhelfen könne, i»>», ES wird jezt kein anderer Tag angcsezt; wenn aber einemOrt etwas wichtiges begegnet, soll es an Zürich Anzeige davon machen, damit dieses einen Tag aus-schreibe, Schwhz begehrt Erläuterung von den mit Frankreich in der Vereinnng stehenden Orten,wie es sich hinsichtlich derer verhalte, welche im Kriegsdienste absterben, ob nämlich der König derenErben den Sold für die ganze Dauer des Krieges, oder nur für so lange, als sie gedient, zu bezahlenhabe? Die übrigen Orte geben folgenden Bescheid: Wenn der König die Knechte laut Vereinuug ange-nommen, so muß er die Erben bezahlen, wenn der Betreffende auch vor Ablauf der drei ersten Monategestorben wäre; später aber ist kein Hauptmann verpflichtet, länger als bis auf den Monat zu bezahlen, inwelchem der Knecht gestorben ist, er mag dann am Anfang oder am Ende des Monats abgegangen sein

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