October 1558.
die andern fremden Münzen probiert nnd dann tarifiert werden möchten, wie Lueern bereits gethan habe.Auch der Antrag, daß man sich über eine gemeinsame Münze und über ein gleichmäßiges Korn verständigenmöchte, wird in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage weiter darüber zu verhandeln. ««. DasHaus Oesterreich bezahlt das Erbeinnngsgcld für zwei Jahre, ein Jahr bleibt noch ausstehend. Weildie Bezahlung in Vasler Münze geschehen nnd man bereits vier Tage daran zu zählen gehabt hat, so sollman sich auf nächstem Tage entschließen, ob man in Zukunft wieder Basler Münze, den Gulden zu16 constanzischcn Bazcn, annehmen, oder siel, an die Erbeinung hatten wolle, welche nur von rheini-schen Gulden, nicht aber von Gulden an Gold spricht. «I«I. Auch der Borschlag über Beschwörung derBünde wird, da die Boten wieder getheiltcr Ansicht sind, in den Abschied genommen. t t. Bor einigenJahren hatte man, mit Ausnahme Bcrn'S, einen Bertrag abgeschlossen, gemäß welchem ein Bestohlcnerdas ganze noch vorfindliche Gut, naeb Abzug der Prozcßkosten, znrükcrhaltcn solle. Nun beantragtLandammann Tschudi, es soll der Schaden, wenn gestohlenes Gut verkauft worden, zu gleichen Thcilenzwischen dem Bcstohleuen und dem Käufer getragen werden. — Der Antrag wird in den Abschied ge-nommen und Bern zum Beitritt zu diesem Vertrag eingeladen. ßV. (S. u. Vier emietb. Vogteien überh.)MKx. (S. u. Thurgau.) I»I». Schaffhauscn macht die Anzeige, daß der Kaiser den Zoll zu Schwaz imEtschland auf den Centner Kupfer um einen Gulden erhöht habe, daß dieses aber wider die Erbeinung sei,welche deutlich sage, daß die Eidgenossen mit keinen neuen Zöllen beschwert werden dürfen. — Weil mandarüber nicht instruiert ist, wird es in den Abschied genommen, iii. Hinsichtlich der Bettler wird vonder Mehrheit beschlossen, daß jene, welche gesund nnd stark sind, nicht Kriegsdienste nehmen noch arbeitenwollen, das Volk belästigen und den nothdürftigen Armen das Brod vor dem Mund wegnehmen, ein-gezogen, verhört und dann nach Verdienen bestraft werden sollen. Diese Verordnung wird allenLandvögten zur Vollziehung mitgetheilt. kik.. Der Gesandte des Königs von Spanien und des Gu-bernators von Moyland, AscaniuS Marsus, übergibt seine Crcditive und einen Brief vom gegenwär-tigen Gubcrnator, Ferdinand von Eordna, Herzog zu Sessa nnd Terra-Nova, worin derselbe für denguten Witten der Eidgenossen, die Eapitcl halten zu wollen, dankt und versichert, daß auch er für un-verbrüchliche Haltung derselben Sorge tragen werde. Er eröffnet dann im Auftrag des Gubcrnators hin-sichtlich der zwei Beschwerdepunkte der Eidgenossen, nämlich über den Kornkauf und die streitige Landmarchzu Stabbio, daß sein Fürst stets geneigt sei, die Liecnzen zum Kornkauf umsonst zu gewähren, wenn derMütt weniger als 13 Pfund gelte, daß er dieses Jahr ungeachtet der Theurung mehr verabfolgt habe,als wozu er verpflichtet gewesen sei, daß man Jemanden bezeichnen möchte, dem er die 20W Mütt über-geben könne, endlich daß er, sobald die Theurung im Herzogthum und im Lager im Piemont nicht mehrso groß sei, die Hand noch weiter aufthun werde. — Nachdem man das freundschaftliche Erbieten desKönigs nnd des GubernatorS angemessen verdankt hat, wird ihm crwicdert: Man habe zuverlässigen Be-richt, daß seit dem Nenjahrötag ganz und gar kein Getraide verabfolgt worden sei, obschon der Müttunter 13 Pfund gelte, daß neue Zölle und andere Beschwerden eingeführt worden seien, daß auch LauiSund Mendris seit langer Zeit kein Körnchen mehr erhalten haben; dieß alles sei wider den Buchstabender Capitel; man erkläre deßhalb, daß, wenn der Gubcrnator nicht freien Kornkanf bewillige, wie dieEidgenossen ihm den freien Kauf von Vieh, Holz, Leder, Kohlen u. a. m. gestatten, man sich dann ge-nöthiget sehen würde, ihm die Capitel herauszugeben und auf andere Weise den Angehörigen zu helfen zuIlleben. Auf den Bericht des Landvogtö von Mendris, wie die Marchbcreinigung vor sich gegangen