Oktober 1558.
sei, erwiedert Marius, daß er stündlich eine befriedigende Antwort vom Herzog darüber erwarte.
Nachdem man noch die »öthigcn Instructionen und Schreiben erlassen, wird dieses alles in den Abschiedgenommen. II. Wegen dieser und anderer Geschäfte wird wieder ein Tag nach Baden auf den 4. Decembangcsezt. »»»«» und i»i>. tS. u. Freie Aemter.) «»«». Endlich nehmen die vier Orte den Strcithandelzwischen dem Abt von St. Gallen und denen von Rorschach in Behandlung. Nachdem nun der Abtseine Klage gemäß des lezten Abschiedes vorgebracht hatte, antworten die von Rorschach, daß man siedurch den auf leztcr Jahrrcchnung erlassenen Spruch, namentlich im Artikel über Besczung des Ammann-amtes, von ihren Freiheiten verdrängt habe, was sie gegen ihre Nachkommen nie würden verantworten kön-nen, und daß sie daher dringend bitten, diesen Spruch wieder aufzuheben und ihnen das Recht wiederumaufzuthun. *) stueern, Schwyz und Glarus wollen den frühern Spruch bestätigen; Zürich aber stimmtdahin, daß man denen von Rorschach das Recht wiederum anfthun und alle ihre Beschwerden nochmalsanhören und dann gütlich oder rechtlich darüber entscheiden müsse, und daß er, der Bote von Zürich,wenn die drei Orte sich nicht dazu verstehen können, nicht weiter in die Sache eintreten dürfe, sondernden Anstritt nehmen müsse. — Diese Erklärung vernehmen die drei Orte mit Bedauern, indem es bishernicht üblich gewesen, daß ein Ort, wenn ihm etwas nicht gefällt, also sich benehmen und hindernd inden Weg treten könne; bisher sei ein Beschluß der Mehrheit, und wenn er auch einem oder mehr Ortennicht gefallen habe, stets als Beschluß aufrecht erhalten worden; sie protestieren deshalb und begehren,daß die Sache abgetha» werde; wolle Zürich dabei nicht mitstzen, so verlangen sie eine Erklärung, auswelchen Gründen es dasselbe nicht thnn wolle. — Da nun Zürich Verschiebung der Sache verlangt, sowird vorerst der lezte Abschied bestätigt und dann die Sache in den Abschied genommen, um die Oberndarüber zu berichten, pz». (S. u. Bellenz, Bollenz und Riviera.)
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangclegenheitenDeutsche gem. Bogteien iibcrh. Art. 29. Polizeiliche».
Landgrafschaft Thnrgan
Landvogtei Nheinthal.Grafschaft Sargans.Landvogtei Freie Aemter.Vier ennetb Ttogteicn nberhLandvogtei LaniSLandvogtei MendriS.Landvogtei Luggarns.
Bcllcnz, Bollenz nnd Riviera.Abtei St Gallen
k Art. tl3. Zchntsachen.
„ 22t. Jnstizsachen. zr«?-
« ., 2t9.
«. Art. 72. Jnstizsachen.
«. Art. 49. Leibeigenschast und Fall.
inm. Art. 72. Judicatur u. Competenzs.
ne. Art. 279. Kriegssachen.
l Art. 982. Zollsachen.
Kit. Art. 597. Märchen.
t. Art. 255. Territorialstreitigkeitcn.
Art. 43. pp. Art. 44.
««. Art. 3.
Art. 299. Zollsachcn.253. Kriegssachen.
». Art. l47. LocaleS.
nn. Art. 73. Judicatur ».Competenzs.leU Art. >99. Verkehr mit Moyland,k. Art. 99. Verwaltung im Allgem.
ft Bericht, wie die Leute, welche dem Kloster St. Gallen bisher mit Leibeigenschaft zugehört haben, gehalten wurden,auch was für Freiheiten sie von den alte» Herren erlangt haben, und bis auf diese Zeit nicht weiter, den» allein der Fälle undFaßnachtshühner halber, welche von der Leibeigenschaft hcrfiießen, gefordert und gegeben worden sind. — Als Instruction desAbts auf den Tag zu Baden am >6. Octob. in seinem Streithandel gegen die Gemeinde Rorschach. — Staatsarchiv Lucern— Akten: Abtei St. Gallen.
I l