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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
78
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October 1558.

schied genommen, v. Die Gesandten der Stadt Genf begehren Antwort in Betreff deS Bündnisses.Bern unterstüzt deren Gesuch und übergibt eine Abschrift seines mit der Stadt Genf abgeschlossenenBurgrcchts um darüber zu beruhigen. Einige Boten haben nur Auftrag, anzuhören und zu referie-ren ; Basel zeigt sich geneigt, mit Genf die Kapitulation abzuschließen; die Mehrheit aber ist dahin in-struiert, denen von Genf für ihr freundschaftliches Gesuch, sowie für die gute Aufnahme, welche sie dernach Frankreich durchgezogenen Mannschaft der Eidgenossen babcn zu Theil werden lassen, zu danken,ihnen aber zu eröffnen, daß man gegenwärtig mir Niemandem ein Bündnis; abschließen wolle, daß manjedoch, wo man ibnen sonst dienen könnte, es gerne thnn würde. Dieser Bescheid wird den Gesandtenvon Genf gegeben mit der Bitte, es in guter freundlicher Meinung aufzunehmen und sich für dieseSache nicht weiter zu bemühen, I. und K. (S. n. Thurgau.) Ii. Auf die auf lezter Jahrrcchnung vonStatthalter Kuhn von Uri vorgebrachte Beschwerde über das zwischen ihm und Hauptmann Garmiswhlzu Frciburg erlassene Urlhcil verantwortet sich nun Freiburg dahin, daß es gegen Statthalter Kuhnnicht anders geurthcilt, als wie cS einer ordentlichen Obrigkeit zustehe, und daß es ihm das Recht ganz undgar nie abgeschlagen habe, daß es übrigens gar nicht verpflichtet sei, Jedermann um dergleichen unbefugteAnsprachen des Rechten zu Willisau zu sein, sondern daß die Bünde solches nur fordern, wenn die Ortemit einander in Streit gerathen.> Statthalter Kuhn entgegnet: Er mache keine Ansprache an Freiburgbezüglich der 700 Krön., für welche er und Garmiswhl sich für de» Grafen von Greherz verbürgt hatten;es habe aber dieser Graf ihnen beiden die zwei Häuser zu Greherz als Lehen verliehen und an selbe habeer für seinen Theil 52 Krön, verbaut; daher glaube er, daß die Schuldner nicht das Recht gehabt haben,seine Verbesserungen an dem Lehen mit zu verkaufen; da nun Freiburg die zwei Häuser um 200 Krön,verkauft habe und auf keinen Fall so viel erlös t haben würde, wenn er benannte Verbesserungen nichtvorgenommen halte, so glaube er, daß ihm die 52 Krön, ersezt werden müssen; sonst würde er die Sachevor ein gemein - eidgenössisches Recht kommen lassen. Es wird nun diese Antwort dem Boten vonFreiburg in den Abschied gegeben, mit der Bitte, dem Kuhn zu entsprechen, indem man ihm sonst dasRecht nicht vorenthalten könnte. I. und It.. (S. u. Lauis.) I. Basel verantwortet sich auf die Klageder Frau Ursula von Fulach, Conventfrau des Gotteshauses Klingenthal zu Basel, daß gegen diesenicht anders gehandelt habe, als wie es einer ordentlichen Obrigkeit zukomme, indem es glaube, daß diebenannte Frau nicht mit Recht die Verwaltung ansprechen könne, daß Basel sich übrigens erbiete, mit der-selben auf gütlichem Wege sich zu vertragen. Da nun beide Parteien keine weitern Vollmachten habenwollen, als die Sache wiederum in den Abschied zu nehmen, so werden sie gebeten, ihren HandelSchiedsleuten zu übergeben, mit dem Anerbieten, daß sie Boten von einigen Orten dazu nehmen mögen,oder aber, wenn sie es vorziehen, die Sache gemeiner Eidgenossen Boten zu einer gütlichen Vermittlunganzuvertrauen, auf nächstem Tage beiderseits mit hinlänglichen Vollmachten sich einzufinden. >»». DieHauptlcute, welche leztcs Jahr in päpstlichen Diensten gewesen sind, berichten, wie der Papst das ihnenvor Paliano widerfahrene Unglük so viel möglich gut zu machen und Unterstüzungcn an die Weiberund Kinder der Gefallenen versprochen habe, wie sie auch nachher den Papst und die Kardinäle beschirmt,

> Bündniß und Verkommniß zwischen Genf und Bern vom 7 August I53K'. »ur erneuertes Burgrcchl zwischen rensetbe»S-stdteu von. N. Ju..u.,r ,558.