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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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October 1558,

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«»

Taqsaziittg der III Orte Uri, Schwpz und Nidwalden,

Brunnen I?S8, TV. .October

LandeSarci,iv Sctnvyz.

Boten: (Nicht angegeben».

Man sebe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten:

Bellenz, Bolle»; und Rivicra. » ,1. Art. 3g42,

«4.

Gemein - eidgenössische Tagsaznng,

Buden. IS38, ii<». October (St. Gallentag).

Staatsarchiv L.'»«ceril Allgem. Absch. Bd. Ii. >^0. Landesarchiv Sctnvyz Archiv Aarau.

lAuck in den Archiven Zürich, Bern, Odwalden, MaruS, Freiburg und Solotburn.I

Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Bürgermeister; und Meister Jtal Hans Thumysen, des Raths.Bern. CrisPinus Fischer, Venner nnd des Raths. Lueeril. Lux Ritter, Schultheiß. Uri. Jakob Arnold,alt-Landammann. Schwhz. Dietrich In der Halden, Ritter, Landaminann. Untcrwaldcn. HairSWirz, Landammanil o b dem Wald. Zug. Jakob Schell, Statthalter und des Raths. Glarns. GilgTschudi, Landammanu. Basel. Heinrich Falkner, Stadtschreiber; Hans Esllinger, des Raths. Frciburg.Sebastian Alt, des Raths. Solothurn. Joachim Schcidegger, des Raths. Schaffhausen, GeorgHiltbrand, des Raths. Appenzell. Joachim Meggcli, Landammann.

». (S. u. Sargans.) I». Da wegen zu spätem Eintreffen einiger Boten die Verhandlungen erstam dritten Tage begonnen werden konnten, so wird verfügt, daß in Zukunft die Boten auf dem fest-gesczten Tage sich einfinden sollen, damit man gleich am andern Morgen die gemein-eidgenössischen Ge-schäfte zu Händen nehmen könne und die Zeit nicht in vergeblichen Kosten hingehe. «. Um den ver-derblichen Fürkauf und das Entblößen des Landes vom Vieh zu verhüte,», wird von der Mehrheitdie Länder haben nur Auftrag, anzuhören nnd zu referieren vorgeschlagen, daß jedes Ort folgendesMandat erlasse: 1.) Wer Rindvieh auskauft, soll eS sechs Wochen und drei Tage in seinen Kosten er-halten, bevor er eS wieder verkaufen darf; wer sich dagegen verfehlt, soll bestraft werden. 2.) Das Zu-sammentreiben voi» Vieh an fremde Fürkäufler ist verboteil. 5.) Da die Orte, welche Korn pflanzen, inZeiten von Thcurung Vorsorgen treffen, daß der Preis desselben nicht plözlich zu hoch steige, so sollendie Länder, welche mehr Viehzucht treiben, dafür sorgen, daß das Land nicht zu sehr von Vieh entblößtwerde. Dieser Vorschlag wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort auf nächstell Tag darüberinstruiere. Auf das an den Kaiser erlassene Schreiben in Betreff des Silbcrkaufö langt die Antwortein, daß der Kaiser gegeil die Eidgenossenschaft nachbarliche Gesinnung hege, daß er aber, weil die Ver-ordnung über Kauf und Ausfuhr von Silber nicht durch den Kaiser allein, sondern auf Reichstagenunter Mitwirkung der Churfürsten und Stände aufgestellt worden, von sich auö diese Verordnung nichtaufheben könne. Und da auf weiteres Befragen der kaiserliche Rath, HanS Melchior Heggenzer, erwie-dert, daß die Sacke auf nächstem Reichstage anhängig gemacht werden könne, so wird dieses in den Ab-