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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Juni >558,

Akte von Basel in daö Kloster gekommen nnd der lezten Conventfran llrsula von Fnlach, die gemäßVerlrag die Verwaltung des Klosters väite fortsezcn dürfen, die Schlüssel abgefordert, allesinventicrt"und verschlossen haben; sie bitten nun, Basel dahin zu vermögen, daß es gegen ihre Schwester nnd Basesich gemäß Bertrag halte, damit sie nicht gcnöthiget werden, sich selber Hülfe zu verschaffen, Ein gleichesGesuch stellen Frau llrsula von Fnlach und ihr Bruder Jakob, Landvogt im Klettgan, und die zu Ried-lingen versammelten Grafen nnd Herren von Schwaben, Der Bote von Basel, der darüber ohneInstruktion ist, wünscht die Klage in de» Abschied zu nehmen, Gr wird daber ersucht, dieses an seineObern zu bringen und sie zu bitten, die Frau llrsula von Fnlach beim Vertrage bleiben zu lassen unddarüber auf nächstem Tage Bericht zu erstatten, lt. (S. n. Rheinthal.) I. Der Streit zwischen densieben Orten Zürich, Lucer», llri, Schwhz, lliitcrwalde», Zug und GlarilS einerseits nnd den III Bündenanderseits in Betreff der Herrschaft Haldenstein wird den sechs übrigen Orten zur gütlichen Vermittlungangetragen. Nachdem nun diese die Kundschaften, Rödel und andere Rechtstitel der steben Orte unter-sucht, geben sie folgende Erklärung: Da die Bündner ihre Kundschaften nnd Rechtsamen nicht bei Hän-den haben nnd die Vorlegung des Kaufbriefs um die Grafschaft Sargans verlangen, da ferner sie, dieBoten der sechs Orte, zu einem Entscheide gegenwärtig keine Vollmacht haben, dürfen sie ohne Vorwissenihrer Obern nichts erkennen; sofern aber die Parteien sich nicht gütlich vereinbare» können, wollen sieibr Begehren in den Abschied nehmen ; auf nächste Tagsaznng sollen dann beide Parteien ihre Rödel,Kundschaften nnd Briefe, die sieben Orte insbesondere den Kaufbrief um die Grafschaft Sargans, mit-bringen, damit sie alsdann einen Spruch erlassen können, Dieses wird beiderseits angenommen. DieBoten sollen dann beiderseits ermächtiget werden, Zusäzer zu bezeichnen, damit die Sache endlich erledigetwerde, n». nnd fS. u. Thurgau,) «». lS, n. Lnggarus,) I». Die Verwendung von Zug fürMichael Hürlimann von Walchwhl, demselben Fenster mit den Wappen der Orte in sein neues Wirths-hans zu schenken, wird ml loloronllnm genommen, «z. , . und ,»>. (S, n, Freie Aemter.) i>. Nach An-hörung^der Rathsboten der Stadt Coustanz wird folgende Uebereinkunft vorgeschlagen: Wenn ein Eid-genosse an einem Burger von Coustanz eine Anforderung hat, so soll er das Recht zu Consta»; suchenund nicht weiter appellieren können, als bis an den Rath daselbst; ebenso wenn ein Constanzer an einemAngehörigen der Eidgenossen etwas sucht, so soll nicht weiter appelliert werde» als vor die Rathsbotender Eidgenosse», Und weil die Stadt Eonstanz nicht in der Erbeinnng begriffen ist, hält man dafür,daß sie auch nicht in dieselbe hineingezogen werden soll. Der Handel wird übrigens in den Abschiedgenommen, ,i. Der Beschluß, daß die Boten nnd Vögte auf den Tagsazungen dies;- und jenseits desGebirgs einen Eid zu schwören haben, von Urtheilen weder Miet, Gaben noch Geschenke anzunehmen,wird von der Mehrheit bestätigt; auf nächstem Tage zu Baden soll der Anfang damit gemacht werden-v. Lucern macht Anzug, daß allenthalben wieder Bettler, Schelmen, Zigeuner und Heiden im Land um-herziehen, Jedermann zur Last fallen und stehlen, aber weder arbeiten noch Kriegsdienste nehmen wollen,und wünscht, daß man Maßregeln gegen dieselben treffen möchte, Es wird nun der Vorschlag, wirklichArmen, welche eine Bescheinigung von ihrer Obrigkeit besizen, Almosen zu verabreichen, dagegen gesunde,arbeitsscheue Bettler zu verhöre», zu bestrafen und ans dem Land zu verweisen, in den Abschied genom-men, Uuterwaldcn beantragt, es möchten die Bünde wieder einmal beschworen werden, damit dielungen Leute v»n deren Inhalt Kenntnis! erbalten und damit jedes Ort wisse, wozu es gegen die ander»vetpflichtet sei; es würde das nach seiner Ansicht viel Vertrauen nnd Freundschaft erweken, ES soll