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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Juni 1558,

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wieder einige Katholiken daselbst wären, sogleich für einen Priester sorgen werde. Wird in den Ab-schied genommen, I». und v. (S. u. Sargans.) «». (S. u. Thurgau.) v. Bern macht die Anzeige, daßes ein strenges Mandat gegen das Werben seiner Angehörigen in fremde Kriegsdienste erlassen habe, indemsich bei nähern. Untersuch gezeigt, daß bei dreitausend derselben entweder freiwillig weggezogen oder durchAndere weggeführt worden; es möchte jedes Ort von diesem Verbot Kenntnis, nehmen und seine An-gehörigen warnen, l. Zürich eröffnet: Es habe den in Betreff des Sebastian Hcgner, Convenrualei,zu Rütti, nach Rappcrschwyl angeseztcn gütlichen Tag zu besuchen abgeschlagen, um die Beweggründeauf einem gemein-eidgenössischen Tag vorzubringen; im Jahr 1525 habe es nicht allein zu Rütti, sondernin allen auf seinem Gebiete gelegenen Klöstern eine Reformation vorgenommen und sei damals mit Abtund Convent zu Rütti übereingekommen, alle nicht auf Pfarreien des Klosters befindlichen Conventualenanständig zu erhalten; die meisten derselben seien dann zur neuen Lehre übergetreten, die andern nachund nach gestorben; endlich sei nur noch der benannte Sebastian Hegner von Wintcrlhur übrig geblie-ben, der nicht mehr allein daselbst habe bleiben wollen, sondern auch den Austritt verlangt habe;Zürich habe sich dann mit ihm abfinden wollen, aber ohne Erfolg, weil derselbe sich auf den Gehorsamberufen, den er dem Abt aus der Weisscnau schuldig sei; weil nun aber Hcgner in vielen Hinsichtensich gegen Zürich übel benommen, Einkünfte des Klosters mit Beschlag belegt habe u. a, m,, so begehreZürich, daß man denselben in seinen Anforderungen abweise und die Arreste aufhebe, denn eS wolle mitdemselben nichts mehr zu schaffen haben. Auf dieses erzählt nun Hcgner, wie er vor vierzig Jahrenin s Kloster getreten, wie die Grafen von Toggcnburg vor vierhundert Jahren das Kloster gestiftet mitdem Recht, die Einkünfte selbst zn verwalten ohne Beeinträchtigung von Seiten Zürichs, wie die frühernHerren der Herrschaft Grüningen, in deren hohen Gerichten das Kloster gelegen, sich nicht nur keinerRechte über das Kloster angemaßt, sondern dasselbe vielmehr von aller weltlichen Gerichtsbarkeit gefreit haben,wie später, als die Herrschaft Grüningen an Zürich gekommen, dieses dem Abt Gottfried eine Vcrschrei-bung ausgestellt habe, daß es ihn und sein Gotteshaus, Leute und Gut, in seinen besonder,. Schirm genom-men ; wie nun Zürich sein Versprechen gehalten habe, liege am Tage, denn es habe das Kloster um seineFreiheiten und geistlichen Bräuche und um die Verwaltung seines Vermögens gebracht; er bittet endlichuni Hülfe, daß ihn, das Kloster sammt dessen Gütern und Einkünften wieder zu Händen gestellt werde,damit er den Convent wieder in Aufnahme bringen und dem Willen der Stifter gemäß leben könne.Nachdem nun Hcgner einige Tage darauf eine Erwiederung auf den Vortrag Zürichs eingegeben, wirdZürich ersucht, sich mit benanntem Sebastian Hcgner, weil er doch denOrden wieder angenommen" habe,gütlich zu vertragen, damit dieser Sache wegen Niemand mehr beunruhiget werde. Der Handel wirdauch in den Abschied genommen. K. Gesandte der Stadt Genf sowohl als Bern stellen das Gesuch,man möchte die Stadt Genf ebenso, wie St. Gallen, Rotwhl und Mühlhanscn in den eidgenössichcnBund aufnehmen, jedoch dem Burgrecht zwischen Bern und Genf von 1558 unbeschadet. Da nuneinige Boten darüber ohne Instruction sind, andere Gefahr für die Eidgenossenschaft besorgen, wennGenf in eines mächtigen Fürsten oder Herrn Gewalt kommen sollte, da man überhaupt den Inhalt desbenannten Burgrechts zwischen beiden Städten nicht kennt, so wird eS in den Abschied genommenI». sS. u. Baden.) i. Wilhelm von Fulach und Dietcgcn Rittgk, beide des Raths zn Schaffhausen,Hans Wellenberg, Vogt zu Rheinau, in, Namen des Abts daselbst, und Rudolf Stuki von Zürich führenBeschwerde, daß nach Ableben der lezten Äbtissin zu Klingenthal in der mindern Stadt Basel Abgcord-