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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Januar 1556, ftl

gen, daß dieLandherren" der Grafschaft Sarnaus und nachher die VII Orte, welche die Grafschaft Sarganögekauft haben, der Herrschaft Haldenstcin natürliche Herren stets gewesen seien; die VII Orte könnendurch Urkunden beweisen, daß ste als die rechte Obrigkeit und Herren dieses Gerichts, vor vierundscchSzigIakren bei einemAuffall" die Herrschaft Haldenstein einem Burger von (5hur, Heinrich Ammann, zukaufen gegeben haben, mit dem Vorbehalt, daß er sich, wenn er in den Fall komme, aus die VlI Orte, alsseinen natürlichen Herren, verlassen dürfe; mit diesem Auffall hätten die VII Orte sich nicht abgegeben,wenn es sie nichts angegangen wäre; lange, bevor Sargans an die VII Orte gekommen, sei die HerrschaftHaldenstein den Herren der Landschaft SarganS verpflichtet gewesen; denn es habe vor anderthalb hun-dert Jahren die Herrschaft Oesterreich, der damals das Sarganscrland von den Grafen von Sargansverpfändet gewesen, den Cdellentcn von Greifensec die Herrschaft Haldenstcin durch einen Vertrag übergeben, woraus zu entnehmen sei, daß Haldenstein der Grafschaft Sargans zugehöre; auch laut Urbardieser Herrschaft, der im Besiz der VII Orte sei. seien die Herren von Grc.fensee, als Inhaber der Herr-schaft Haldenstein, stets der Grafschaft Sargans dienstpflichtig gewesen; gemäß all' dieser Rechtsamenhalten sich die VII Orte als die rechtmäßigen Herren dieser Herrschaft; wenn auch die von Haldensteindie III Bünde etwa um Hülfe und Rath angesucht, so sei dieses nur wegen der Nachbarschaft und wegendes Bündnisses zwischen'den VU Orten und den III Bünden geschehen; und wenn selbe auch zu Zeitenmit den III Bünden gereiset, so sei daraus noch auf kein Recht zu schließen; die VII Orte bitten daher,die III Bünde möchten von ihrer vermeintlichen Ansprache abstehen, oder doch den sechs unparteiischenOrten den oben berührten Entscheid überlassen, Nachdem die Abgeordneten der III Bünde in ihrerRcplie erklärt, daß sie sich weiter einzulassen keine Vollmacht haben, und ihre Bitte wiederholt hatten, wirdder Handel beiderseits in den Abschied genommen mit dem Verlangen der Boten der VII Orte, daß dieIII Bünde ihre Boten auf nächste gemein-eidgenössische Tagsazung mit entsprechenden Vollmachten ab-ordnen I». Die Boten der VII Orte führen Beschwerde, daß einige Bürger zu Chur einen Zehnten zuSt Salvator daselbst dem Kloster Pfäfers nicht mehr geben wollen und daß alle ihre ReelamationenbiSber ohne Erfolg geblieben seien; auf gegenwärtigem Tage hätten beide Parteien sich einfinden ,ollen,um den Streit rechtlicb entscheiden zu lassen; nun aber sei nur der Abt erschienen und d.e Zehntpsl.ch-tigen haben schriftlich erklärt, daß sie sich 'licht für verpflichtet halten, zu Wallenstadt zu erscheinen, unddaß der Abt sie vor ihrem ordentlichen Richter, nämlich dem Gericht zu Chur, suchen möge; die III Bündemöchten daher ihre Bundesgenossen zu Chur dahin vermögen, daß sie jenen Pflichtigen anbefehlen, denZehnten zu gebe», oder dann das Bundesrecht zu Wallenstadt mit gleichemZusaz zu halten,

5«.

Konferenz der V katholischen Orte.

Lucer«. IS»«, II». Fcbrnar (Donstag vor St, Valentin).

Staatsarchiv Lucern. Allqem. Alftch. Vd. 15. fol.

I'Aucl' im Landesarchiv Schnitz,!

Boten: Schwyz, Ammann Dietrich In der Halden. (Die übrigen sind nicht angegeben.)tt. Weil der König von Frankreich die Mannschaft der Eidgenossen im Piemont noch nicht be-zahlt hatte war Sekelmeister Ulrich Dulliker von Lucern hingcschikt worden, um dieselbe im Namen der