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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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!jti Mai 1557,

SR.

Couferen; zwischen Abgeordneten der drei Orte Zürich, stuceni und Schwyz. im Namengemeiner Eidgenossen, und denen der Grafen von Sulz,

Vnden >557, K> Mai

Staatsarchiv Lucer,». Atlgem. Absch. Ld 550.

Gesandte: Zürich, Hans Heiilrich Spresi, des Raths, alt-Landvogt zu Baden, Lncern WeiidelinSoitnenberg, Pannerherr und dcö Raths, Schwhz, Christoph Schorns, Pannerherr und des Raths,

». Da ein Anstand waltet zwischen den Brüdern Wilhelm und Alwig, Grafen zu Sulz, Landgrafenim Klettgan einerseits und Burgermeister und Rath der Stadt Schaffhaujen anderseits, in Betreff ihrerGerichte, Citation und Verhaftung übclbeläumdctcr Personen und Berechtigungen, weßwcgcn kürzlichZürich den Bürgermeister Johann Haab und Stadtschrcibcr Johann Eschcr auf eilten Tag nach Kaiserstuhlabgeordnet hatte, um einen Vergleich zu Stande zu bringen, was ihnen aber nicht gelungen ist, so wurdeim Einverständnis; beider Parteien gegenwärtiger Tag angesezt, um nochmals eine gütliche Verständigungzu versuchen. Nach Anhörung der Abgeordneten beider Parteien werden folgende VermittlnngSartikelvorgeschlagen, damit die Grafen von Sulz, als hohe Obrigkeit, und die von Schaffhanscn, wegen ihrerNiedern Gerichte in der Landgrafschaft Klettgau, sich in Zukunft in Betreff verdächtiger Personen zu ver-halten wissen: In der Landgrafschaft Klettgan, in den schaffhanscnschcn Niedern Gerichten wohnende,aber pfandbare Personen, welche einer Zurede oder anderer Vergehen angeschuldigt sind, sollen zuerstvor das Landgericht eitiert werden;verläumdete" Personen aber, die fremd und nicht pfandbar sind,sollen von der hohen Obrigkeit gefangen gesezt und vor das Landgericht gestellt, und dann dem Rechtensein ordentlicher Gang gelassen werden; wenn aber jemand einer Brandstiftung, eines Mordes, Raubes,Diebstahls oder anderer malcfizischer Verbrechen, welche vor die hohen Gerichte gehören, angeklagt undüberwiesen ist, so sollen die Herren von Sulz diesen gefangen sczen, berechtigen und strafen. Die Ent-scheidung, ob eine Sache vor die hohen oder Niedern Gerichte gehöre, gebührt wie bisher dem Land-gericht laut seiner Freiheiten, Wenn das Landgericht einen Fall der hohen Obrigkeit zugewiesen, vondem die von Schaffhausen glauben, das; er ihnen wegen der Niedern Gerichte gehöre, alsdann sollen dieHerren von Sulz und die von Schaffhausen, beiden Theilcn jedoch an ihren Rechtsamcn und LehenS-pflichten unbeschadet, die Sache vier unparteiischen Männern zu entscheiden übergeben und, wenn diesevier in ihren Urtheilen zerfallen, so sollen sie in längstens zwei Monaten sich über einen Obmann ver-ständigen, dessen Ausspruch dann beide Parteien sich zu unterziehen haben. Dieses alles soll den Gra-fen von Sulz an ihrer hohen Gerichtsbarkeit, Lchenspflicht und Landgericht, und ebenso der Stadt SebaffHausen an ihren Niedern Gerichten ohne Nachtheil sein. Ueber diese beiden Artikel, und ob sie auch denBartholoms Häuptli, der an diesen Anständen schuldig, in diesem Vertrag vergriffen wissen wollen,sollen sich holde Parteien bis zum 24, Mai entschließen und darüber an Zürich berichten; wenn der Pertrag beiderseits angenommen worden, sollen ne eS dem Landschreiber zu Baden melden, damit er dieVertragsbriefe ausfertige.