April 1557.
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Konferenz der VI katholischen Orte Lucern, Uri, Schwyz, llnterwalden, Zug und Freiburg.
Lucern. 3U. April (Freitag vor St. Philipp und Jakob).
Ttaotvarchi» L»ccr». Allgcm. Abfch. Br <ss. ötlt.iAuch im Archiv Krciburg.)
Gesandte: (Nicht angegeben).
«. Dieser Tag wurde wegen der Angelegenheit des Bischofs von Basel angesezt. Da aber wederdes Bischofs Gesandte noch die von Solothurn erschienen sind, so hat man dieses Geschäft nicht vornehmenkönnen. An Solothurn wird das Befremden über sein Ausbleiben schriftlich ausgedrükt. ?». Da aufleztem Tage eine Freundschaftsversicherung des Bischofs von Konstanz an die VII katholischen Orte ein-gelangt ist, so wird Lucern ersucht, jedem Ort eiue Abschrift davon mitzutheilen, damit die Boten auf näch-sten Tag darüber instruiert werden können, <. (S. u. Thurgau). «I. In Betreff des Predigers Farellus,der zu Neuenbürg die katholischen Orte beschimpft und gegen die katholische Religion gelästert hat und nunauf dem Gebiete des Bischofs von Basel sein Gift ausstreut, wird beschlossen, dem Bischof, wenn er wegenVerhaftung des Farellus in Gefahr kommen sollte, allen möglichen Beistand zu leisten. Solothurnnamentlich und Frciburg wird anbefohlen, demselben nachzuspüren und ihn auf Betreten gesangen zu sezen.v. (S. u. Luggarus). l. (S. u. Ennetb. Vogteien überh.). K. Auf das Begehren des Ammann Dietrich(In der Halden) von Schwhz, das; das auf leztem Tage zu Baden beschlossene Schreiben an den Herzogvon Mantua in Betreff der Ansprache des Abts von Einsiedeln von hier aus erlassen werden möchte,indem es der Landschreiber zn Baden nicht ausgefertigt habe, wird entsprochen. Z».Lnecru macht die Anzeige,daß fremde Gesellen allenthalben in der Eidgenossenschaft die Eschen abschneiden und zur Verfertigungvon Spießen wegführen, daß daher bald Mangel an solchen Bäumen entstehen möchte und daß es nunein Verbot gegen das Fällen derselben in Privat- und Hochwäldern ohne obrigkeitliche Erlaubnis; er-lassen habe. — Wird in den Abschied genommen, damit auch die übrigen Orte ihre Vorkehrungen treffen.Auch an Glarus wird davon Mittheilung gemacht, i. An Solothurn wird der gegenwärtige Abschiedmitgetheilt. (S. n. Baden). I. Es liegen vor die Artikel, welche zwischen den Gesandten des Bi-schofs von Basel und denen von Solothurn in Betreff eines Burgrechts oder Bünduisses zwischen demBischof und den VII katholischen Orten entworfen worden sind; ebenso ein Entwurf des Gesandten des Bi-schofs von Basel.
Anmerkung. i. Dieses Geschäft kam aber laut Berhandl. ». nicht in Behandlung.
Siehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheitcn:
Landgrafschaft Thurgau 0. Art. 216. Justizsachen.
Grafschaft Baden ^ Ar, Stifte und Klöster.
Bier Ennetb. Vogteien überh. r. Art. lt?. Polizeiliches.
Landvogtei Luggarns. « z^t. zzg Glaubenssachen.