April 1557,
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an die VII katholischen One das Ansuchen stelle, die lutherischen Orte dahin zu vermögen, daß sie denBischof auf feinem Gebiete ohne Beeinträchtigung regieren lassen; Solothurn habe ihn nun beauftragt,iu aller Eile den übrigen sechs Orten davon Anzeige zu machen, —Weil es nun den katholischen Ortensehr viel daran liegt, daß die neue Lehre daselbst nicht Wurzel fasse, und um dem Bischof von Basel eine
entsprechende Autwort geben zu können, wird ein Tag auf den 20, April nach Luecrn angesczt, Auf
demselben Tage soll auch ausgemacht werden, ob man den Hauptaufwiegler Farcllus, der überall seinGift ausstreut, auf Betreten verhaften und für seine Lästerungen berechtigen wolle, Ein Entwurf
zu einem Bündnisse oder Burgrccht zwischen den VII katholischen Orten und dem Bischof von Basel wirdvorgelegt; gemäß demselben werden nachfolgende Artikel verabredet, jedoch mit Vorbehalt der Ratificationder beidseitigen Committenten; über dieses Bündniß oder Burgrecht soll dann auf dem Tag zu Lucernam Mittwoch in den Osterfeiertagen (21, April) weiter verhandelt werden,
Entwurf des Bündnisses zwischen den VII katholischen Orten und dem Bischof von Basel,
1) Bischof Melchior von Basel soll den VII kathol. Orten und deren Unterthanen in seinen und der StiftSchlössern, Städten und Landen keinen Schaden zufügen und nach Kräften auch nicht dulden, daß ein andererihnen Schaden zufüge, 2) Dasselbe sollen die VII Orte gegen den Bischof beobachten und ihn nach Kräften beiseinem Eigcnthum beschüzen, 3) Der Bischof ist verpflichtet, den VII Orten in allen ihren Nöthen seine Schlös-ser und Städte stets offen zu halten, ihnen gegen Bezahlung Essen und Trinken verabfolgen zu lassen,4) Wenn Streitigkeiten zwischen den beidseitigen Angehörigen sich erbeben, so soll jeder dem andern dasRecht da gestatten, wo der ansprechende Theil wohnhaft ist, 5) Sollten Anstände zwischen den Contra-benten selbst sich erheben, so sollen sie mit einander einen Tag in der Stadl Surfte halten durch zweiAbgeordnete von jeder Partei; dieselben sollen dann die Anstände entweder gütlich beilegen oder dasRecht aufthun; ihren Urtheilen sollen sich beide Parteien ohne Widerrede unterziehen ; sollten die vierSchiedsmänner in ihren Urtheilen zerfallen, so sollen sie einen Obmann erkiesen entweder aus des Bi-schofs oder aus der VII Orte Rätheu; dessen Ausspruch sollen sich dann aber beide Parteien unterziehen,0) Beide Eontrahcntcn sollen die geistlichen und weltlichen Personen deS andern bei ihren Rechten blei-ben lassen, 7) Wenn der Bischof iu seinen und der Stift Städten, Schlössern u, s, w, wegen der Reli-gion oder anderer Dinge angefochten würde, so sollen ihm die VII Orte in seinen Kosten Hülfe leisten;was dann durch einen solchen Zug gewonnen wird, soll dem Bischof und seiner Stift angehören; erwird ihnen jedoch „aus Gutem" etwas davon abgeben; wenn der Bischof aber den Vll Orten zu Hülfegezogen und etwas erobert worden, so soll es auch den VII Orten gehören, 8) Es werden in diesemBündnisse vom Bischof vorbehalten der Papst, das Reich und alle Freiheiten seiner Geistlichkeit undseiner geistlichen Gerichte; die Eidgenossen dagegen behalten sich vor den Papst, das Reich, alle ihreFreiheiten und die Bünde und Pflichten, welche sie vor Errichtung dieses Briefes mit einander odermit jemand andcrm eingegangen, 9) Damit die VII Orte mit desto mehr Interesse für die Sicherheitdes bischöflichen Gebiets sorgen, so sollen sie alle drei Jahre aus ihrem Rath einen frommen, verständi-gen Mann als Hauptmann ihm beigeben, den er mit zwei Pferden und anständiger Wohnung und Be-lohnung versehen werde; dieser Hauptmann soll ihm gehorsam und dienstwillig sein, H 1,1». Zürich
^lDer Entwurf wurde zu Lncern den 30, Avril nochmals durchberathcndas Bündniß kam aber dermalen noch nicht zuStande, sondern er» 1579, nnd zwar in anderer Form,
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