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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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April !557,

weiter zu thuu sei, damit der Eidgenossenschaft kein Nachrheil daraus erwachse, k. Auf das ad leztemTage zu Baden au den Grafen von Sulz erlassene Schreiben hinsichtlich der Anstände zwischen ihm undSchaffhauscn antwortet er nun, daß er sich in gütliche Unterhandlungen einlassen wolle. Es wird daherein gütlicher Tag nach Baden auf den 9, Mai angesezt, auf welchem Bevollmächtigte beider Parteienvor den Rathsbotcn der drei Orte Zürich, Lucern und Schwyz sich runfinden sollen; sollten diese keinenVergleich zu Stande bringen, so soll es beiden Thcilen au ihren Rechten nicht nachtheilig sein, t. Zürichmacht Anzug: Es habe den Beschluß gefaßt, zum Besten seiner Untcrthaucn selbst münzen zu lassen, undhabe dann seinem Münzmcister eine beträchtliche Summe zur Verfügung gestellt, um Silber damit an-zukaufen ; da nun derselbe im Reich einen Stok Silber, wobei einige silberne Münzen und auch silberneKuchen gewesen, um NUU Gulden angekauft und nach Zürich habe abführen wollen, sei dieses Silbervom Cardinal zu Augsburg mit Beschlag belegt worden, mit der Anzeige, daß dieß ein verfallenes Gutsei, indem der Münzmeister dem RcichSgeneralmandat zuwider gehandelt; Zürichs Bemühungen beim Cardi-nal um Aufhebung des Arrests seien ohne Erfolg gewesen, und darum habe es sich an den Kaiser selbst ge-wendet und erst hier die Aufhebung des Arrests ausgewirkt, aber mit der Erklärung, daß Zürich in Zukunftgemäß des GeneralmandatS solche Silberaukäufe im Reich unterlasse; über dieses Mandat nun müssesich Zürich beschweren, indem eS gegen die Erbeinung sei, Daher werden dem kaiserlichen Rath, HanSMelchior Heggenzer von Wasserstelzcn, darüber Vorstellungen gemacht, daß dieses Mandat nicht alleindem alten Herkommen, sondern auch der Erbeinung zuwider sei, welche deutlich freien Handel und Wan-del für beide Thcile zusichere, und daß er daher den Kaiser bitten möchte, den Silbcrverkauf im Reichwie von Alters her freizugeben, weil auch die Eidgenossen Jedermann auf ihrem Gebiete freien Handelund Wandel gestatten; er möchte darüber auf nächstem Tag entsprechenden Bescheid geben, Wird inden Abschied genommen, Ii.« (S. u. Ennetb. Vogteien überh.). I. (S, u. Lauis). ,»». Da schon öfterAnzug gemacht worden, daß die Regierung zu Eimsheim sammt ihren benachbarten Fürsten, Ständenund Städten eine Fleischordnung erlassen habe, gemäß welcher der freie Fleischkauf auf dem Schwarzwald undau andern Orten Oesterreichs verboten wird, da man auch schon öfter darüber Reklamationen gemacht hat,aber ohne Erfolg, und da nun wiederum Schaffhausen klagt, so wird au den Kaiser geschriebeil, ermöchte die Regierung zu Eusisheim dazu anhalten, dieses der Erbeinung widersprechende Verbot wiederaufzuheben. Au benannte Regierung wird geschrieben, daß man nicht glaubt, daß sie die Bcfngniß zueinem solchen Verbot habe, und daß man nochmals dessen Aufhebung begehre, indem man dann die An-gehörigen der Eidgenossen dazu anhalten werde, kein Vieh auf Fürkauf aufzukaufen, Wird zur Jn-struetionSertheilung auf nächsten Tag in den Abschied genommen, ». Der mahländische Gesandte, ASca-uiuS Marsus, hatte auf leztem Tage begehrt, daß mau die in französischen Diensten stehenden eidgenössi-schen Truppen, welche bei der Eroberung von Valenza mitgewirkt hatten, abmabnc, daß man den König darumangebe, diese Stadt zurükzugebcn, und daß man die mit dem Herzogthum Mayland abgeschlossenen Capi-tei balte, und verlangt nun Antwort, Darauf wird ihm folgender Bescheid: Man habe dem Königdas Kriegsvolk gemäß Vereinung zuziehen lasse», und zwar um dem Papst Hülfe zu leisten ; hätte dieStadt Valenza sich gegen das französische Heer nicht feindselig benommen, hätte sie demselben den Durch-paß erlaubt und gegen Bezahlung Lebensmittel verabfolgt, so wäre ihr kein Leid geschehen; man sei da-her der Ansicht, daß man die Capitcl nicht gebrochen habe; übrigens seien jezt jene Truppen in Rom, da-her mau ,ie nicht wohl aus des Königs Dienst heimmahnen könne, «, (S, u, Ennetb. Vogteien überh.).