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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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29
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April 1557,

2!>

28.

Gemein - eidgenössische Tagsaznng,

Bilden, I5S7» !Z, April (Montag nach tiicti,«).

Staatsarchiv Lueern ÄUgem. 'Adsck'. Lb. (>2. ^90. Staatsarchiv Zürich. 122. fo>. 99. LandcSarchiv Sch,vvz

lAuch in den 'Archiven Lern. Freiburg, Solorburn und 'Aaraul.

Gesandte: Zürich, Johann Haab, alt-Burgermeister; Jtal Hanö Thumhsen, des Raths, Bern, PeterThormann, Venner; Crispinus Fischer, des Raths, Luecrn. Lneaö Ritter, alt-Schultheiß; Wendel inSonncnberg, Bcnner und des Raths, Uri, Josua von Beroldingeu, Ritter; und Kaspar Jmhof, beidealt-Landammänner, Schwhz, Dietrich In der Halden, Ritter, Landammann, Unterwalden. HeinrichWirz, des Raths ob dem Wald, Zug, Michael Kaiser, des Raths, Glarns, Paulus Schuler, land-ammann, Basel, Jakob Rudi, des Raths. Frciburg, Franz Gribolet, des Raths, Solothurn, Kon-rad Graf, alt-Schnltheiß; Urs Schwaller, Venner und des Raths, Schaffhausen, Ulrich Pflaum,Pailnerherr und des Raths, Appenzell, Joachim Mcggeli, alt-Landammann,

t». (S. u. Thurgau). I». Der Beschluß über Erwerbung von Herrschaften in der landgrafschaftThurgau durch Fremde soll in den Urbar zu Baden eingetragen werden. Zugleich wird beschlossen, essollen auf Tagen die Boten keine Befugniß haben, einem fremden Herrn zu bewilligen, im Thurgau oderin andern Vogtcien Herrschaften zu erwerben, sondern sie sollen solche Gesuche in den Abschied nehmen,< « sS, u, Thurgau), «t uud e. HS. u. Enuetb. Vogteieu überhaupt), l. sS, u. Thurgau). K. Gesandteder Stadt Genf führen Beschwerde gegen Bern, daß dieses das seit einiger Zeit ausgelaufene Burgrechtungeachtet wiederholter Gesuche mit ihnen nicht erneuern wolle; die Stadt Genf, bemerken sie weiter,danke den Eidgenossen für die Mühe und Arbeit, die sie schon ihretwegen gehabt habe zu Schirmung ihrerFreiheiten wider die Herzoge von Savohen; wenn sie nun aber von aller Hülfe entblößt sei, so werdenihre Feinde Muth bekommen, etwas gegen sie vorzunehmen; und wenn ihr dann etwas widerfahre, sowerden die Eidgenossen wenig Nuzen davon haben; sie bitten defihalb, man möchte die von Bern dahinvermögen, das Burgrccht zu Erhaltung beider Städte Freiheiten mit ihnen zu erneuern, oder wenigstenseine gleiche Form der Rechtsübung zwischen beiden Städten zu Beseitigung ihrer Mißverständnisse undzur Herstellung ihrer alten Freundschaft mit ihnen aufzurichten, Worauf die Boten von Bern er-wiedern: Sie seien über diesen Anzug nicht instruiert und man möchte ihnen daher den Vortrag derGenfer abschriftlich mittheilcn; wenn übrigens die von Genf sich mit Bern über ein gleiches Burgrecht,wie es gegen andere Mitbürger auch habe, eingelassen hätten, wäre es ihnen nie verweigert worden,Nach Anhörung beider Parteien wird den Boten von Bern vorgestellt, welchen Nachtheil eS Bern undder ganzen Eidgenossenschaft bringen würde, wenn die Stadt Genf in eines fremden Fürsten Gewaltkäme; Bern möchte sich daher mit Genf in ein Burgrecht auf annehmbare Artikel einlassen, damit beideStädte uud ihre Untcrthanen gegen einander zu gleichen Rechten gelangen; auch möchten sie sich »flteinander über die Form der Rechtsübung nach dem Wortlaut des alten BurgrechtS verständigen und in-zwischen nichts Unfreundliches gegen einander beginnen; endlich möchte Bern die auf seinem Gebiet sichaufhaltendenBanditen" (Verbannten) von Genf dazu anhalten, daß sie von ihrem Hochmuth und Trozgegen Genf ablassen, Alles dieses wird in den Abschied genommen, damit jeder Bote auf den Fall,daß sich die beiden Städte über die streitigen Artikel nicht verständigen könnten, instruiert werde, waS