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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Oktober l55t>.

von Soinnccrau zu Prasbcrg eröffnen vor den Gesandten der Xlll Orte: Auf lczter Jahrrechnung zuBaden bade der Rath der Stadt Konstanz sich beschwert, daß man seinen Bürgern ihre Habe im Thur-gan auch bei nicht anerkannten Schulden mit Arrest belege; weil nun Constanz unter den Schuz deo Hau-ses Oesterreich gekommen, so bitte die königliche Regierung, man möchte die von Consta»; in solchenFällen wie andere zu Oesterreich gehörende und in der Erbcinung Begriffene halten; wird in denAbschied genommen. HS. u, Mendris). «I. tS. u. Mendris). « . (S. u. Lauis). t. (S. u. Lauis).K. (S. n. Ennetb. Vogteien überh.) I». (S. u. Mainthal), i. fS. u. Ennetb. Vogteien überh.) It.. (S. u.Ennetb. Vogteien überh.). I. (S. u. Thurgau). n». (S. u. Lauis). (S. u. Baden). «. Da fremde Keßlerin allen Orten Panzer anfkanfcn und ans dem Land führen, so soll jedes Ort geeignete Maßregelndagegen treffen. p.Jakob Bluntschli, Wirth zum rothen Schwert in Zürich, bittet um Fenster mit denWappen der Orte in seinen neucrbauten Saal. Obschon früher beschlossen worden, dergleichen Gesuchenicht mehr in den Abschied zu nehmen, wird ihm doch entsprochen, weil daselbst viel fremdes Volk ein-kebrl, weil er ein braver Mann ist und die Ehrenwappcn gemeiner Eidgenossen dem Saale wohl anstehenwerden, «z. zS. u. Thnrgan). i. Im Frieden zu Basel zwischen dem Haus Oesterreich und den Eidgenossenwar festgcsczt worden, daß die Angehörigen keiner Partei auf der andern Gebiet Schlösser oder andereGüter kaufen dürfen. Da nun aber die Fngger und Andere im Thnrgan und in andern Vogteien sicheinzunisten anfangen, so wird beschlossen, es soll dieses in Zukunft Niemanden mehr gestaltet werden.«. ;S. u. Freie Aemter). I. Der Vorschlag in Betreff der Passe der Kauflcutc wird angenommen, näm-lich : Die Kanfleute sollen die Pässe nehmen und die Geldsumme, welche sie aus Lyon mit sich fortführenwollen, dem Lieutenant daselbst angeben; derselbe soll aber strenge Verschwiegenheit darüber beobachten,und die Pässe sollen den Kanflenten ohne Verzug und ohne weitere Abgabe verabfolgt werden; es solldieses dem Frieden und der Vereinung unbeschadet sein und jedes Ort soll seine Kaufleute vor Betrugwarnen. ». I. Leonhard Keller von St. Gallen klagt: Seit 1552 haben die Beamten des Königs vonFrankreich zu Toulouse neue Zölle eingeführt, und da er selbe zu bezahlen sich geweigert, seien seineWaaren mit Beschlag belegt worden, bis er einen Bürgen gestellt; dieser Bürge sei dann genöthigt wor-den, den neuen Zoll zu bezahlen, und daher seien einige Ballen seiner Waare verkauft worden, um dieKosten zu dcken; er habe sich darüber beim Könige beklagt, und obschon derselbe den betreffenden Beamtenbekohlen, das Geld zurükzugeben, habe es doch nichts geholfen; darum sei er nun genöthigt, zu begehren,daß man ihm gegen den König zu gebührendem Recht verhelfe. Da nun die von St. Gallen dasselbeBegehren stellen, so wird dem Ambassador, Herrn von St. Laurent, intimiert, er möchte dafür sorgen,daß Keller ohne Verzug bezahlt werde, oder daß der König auf den 12. Januar seine Zusazer nachPeterlingen schike, damit der Handel rechtlich entschieden werde, v. (S. u. Thurgau>. tv (S. u.Sargans). <S. u. Ennetb. Vogteien überh.). 5'. Zürich macht die Anzeige, daß einige ans dem Gebietvon Lneern, e^chwhz und Zug, entgegen den frühern Verboten, wieder Kernengülten errichtet und daßes bereits Befehl ertheilt habe, diese Kcrnengülten unverzüglich wieder abzulösen ; wenn Jemand Gültenanlegen wolle, so dürfe es nur auf Geldzins und zwar zu l von 20 geschehen, nicht aber auf Vieh, Käse,Korn n. dgl.; darüber sollen ordentliche Verschreibungen errichtet werden nach dem Recht und Brauchjeder Herrschaft; sollte Jemand auf zürcherischem Gebiet Kerncngülten errichten, so werde es darüber keinRecht ergehen lassen; die drei Orte mögen dieses in ihre Abschiede nehmen und ihre Altgehörigen warnen,damit sich in Zukunft Niemand beklagen könne. Da die Regierung zu Eimsheim den freien Viel,-