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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Saznngen. Während die Kantonal-Souveränetät von den einzelnen Bundesgliedern mit ängstlicherWachsamkeit gewahrt wurde, duldeten gemeine Eidgenossen keine Eingriffe in ihre Rechtsamenund Freiheiten, sie mochten kommen, von welcher Seite es wolle.

Nach diesen allgemeinen, die Grundzüge unserer Periode enthaltenden, Bemerkungen haltenwir es für angemessen, einige Erläuterungen zu geben über die Abweichungen, die wir in deräußern Anlage dieses Bandes, gegenüber den bisher erschienenen, für zwekmäßig erachteten.

Gemäß Borschrift muß in dieser Periode mit der Ausscheidung der die Vogteien oder Herr-schaften betreffenden Verhandlungen begonnen werden. Wenn diese Ausscheidung auch bei jenenAbschieden, welche ausschließlich Herrfchaftö-Angelegenheiten behandeln, weniger Schwierigkeitendarbietet, so verhält sich dieses bei allgemeinen Abschieden ganz anders. Während in spätenPerioden die eine Vogtei regierenden Orte in besondern Sessionen die auf diese Vogteibezüglichen Geschäfte behandelten, bieten die Abschiede unserer Periode ein buntes Durchein-ander ; denn internationale, persönliche, eonfessionelle, auf Vogteien bezügliche, militärische u. s. w,Verhandlungen folgen regellos ans einander, je nachdem einzelne oder mehrere Gesandte in derSizung gerade an- oder abwesend waren. Diese in mehrern Beziehungen charaeteristische Reihen-folge der Geschäfte glaubten wir wiedergeben zu müssen und habe» dieses durch gehörigenOrrs angebrachte entsprechende Verweisungen ermöglicht. Wegen der oft unmöglichen Aus-scheidung von Vogteigeschäften waren wir wiederholt genöthigt, eine Verhandlung in den all-gemeinen Tert aufzunehmen, selbe sodann aber auch bei der betreffenden Vogtei, freilich ingedrängterer Nedaetion, wieder zu bringen.

Das bei der Bearbeitung zu Grund gelegte Eremplar haben wir jeweilen in erster ^iuieangeführt, sodann aber auch jene Eremplare, ans denen wir Ergänzungen schöpften. Es warnämlich auch in unserer Periode die Vergleichung mit den Eremplaren aller an einem Tagetheilnehmeuden Orte nöthig und zwar aus den Gründen, die im Vorwort zur 1. Abtheilnngdes lll Bandes näher angegeben sind. Daneben hielten wir die Angabe der Eremplare, diewir außerdem noch verglichen haben, auch wenn sie keine Ergänzung boten, für nicht über-flüssig. Die Dauer der eidgenössischen Tage konnte selten ermittelt werden. Wo die an-wesenden Orte oder deren Gesandten in den Original-Abschieden nicht namentlich aufgeführtsind, wurden die bezüglichen Angaben so viel möglich aus den Verhandlungen, oder aus andernQuellen, ergänzt. In der Regel haben wir die Abschiede aller, oder annähernd aller Orte,Tagsaznngen, jene nur weniger Orte, oder nur der katholischen oder evangelischen Stände,