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Antwort auf die in Druck erschienene Schrift: Richarz vermeintlicher Informator als Kläger und der Hofkammerrath von Kochs als Beklagter nach vollständigen Akten zum Druck befördert. Köln am Rheine 1795
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(10)*Ja die beiden Hofräthe Bender undBreuer sind Referenten gewesen, als welchesder tit. von Kochs so besonders in seinem Vorbe-richte bemerket.Diese beide sind aber nicht anders als ge-lehrte, rechtschaffene, gewissenhafte, und Gerech-tigkeit liebende Männer bekannt, die gewiß nieſolche Klagen wider ſich wurden haben anbringenlaßen, wozu ich doch gegen den tit. von Kochsgenöthiget worden.Dies könnte ich mir genug seyn lassen, je-doch will ich die im Druck erschienene Schrift desrit. von Kochs noch etwas näher beleuchten.Derselbe beschweret sich darüber, daß widerihn der Kommissionsweg angenommen worden /welchen ich nicht einmal begehret hätte.Für die nach ihrer Eigenschaft summarischeSachen ist aber der Kommissionsweg nicht verbo-ten; sonst könnte in Wechselsachen auch keineKommission erkannt werden.Die Foderung des Liedlohnes gehört aber adclassem Causarum Privilegiatarum & Summariarum.Und wer darf sich für solchen Fall der Fode-rung wohl darüber beschweren, daß dem Klägerschleu-