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§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches : die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen
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Homosexualität zu arbeiten, aber ein Machtspruch, einblosses Gesetz ist hier nicht am Platz. Es steht dasauch im Widerspruche mit dem altruistischen Geist desChristentums, der in den Worten zum Ausdruck kommt:Liebe deinen Nächsten wie dich selbst. Willst dunicht, dass dir die Befriedigung des dir einge-borenen sexuellen Triebes gesetzlich lebens-länglich verboten wird, so wolle dieses auchnicht für andere, die ohnehin genügend benach-teiligt sind, immer vorausgesetzt, dass es sichum Erwachsene handelt und dass keine Gewalt,Drohung oder Erregung öffentlichen Aerger-nisses im Spiele ist.

Daher ist es auch vollkommen zutreffend, wenn ineinigen Zuschriften die Petitionsforderung als „ echt mensch-lich und christlich" bezeichnet wird und unrichtig ist diegleichfalls mehrfach wiederkehrende Behauptung, die Ein-gabe widerspräche der Ueberlieferung des Christentums„das jede widernatürliche Unzucht verpöne." In letztererAVeise äussert sich der Freiburger Stadtpfarrer Dr. Hans-jakob, der allerdings hinzufügt: ,Die betreffenden Personenbemitleide ich, weil sie zweifellos unter angegebener Be-lastung stehen. Ich würde sie auch nicht ins Gefängnisstecken, wohl aber in eine Irrenanstalt, da sie anormalsind."

Der Abgeordnete Pastor Schall beruft sich in seinerbereits oben erwähnten Reichstagsrede auf den ApostelPaulus, der sich im Briefe an die Bömer im ersten Kapitelsehr scharf gegen die in Rede stehenden Versündigungenwandte. Aber gerade aus den Worten des Apostels„ä<ptviES n)v tpvßixi t v %Gi]<}t,v t»}s 3rjXfiag ii (d. h. von sichgestossen den natürlichen Gebrauch der Frau) gehtevident hervor, dass derselbe entweder annahm, dieseMenschen hätten weibliebend geboren willkürlich denGebrauch des Weibes von sich gestossen und sich Per-