Ein angestammter Irrtum wird durch ein tausendjährigesBestehen nicht zur Wahrheit, aber von Generationzu Generation schlägt er tiefer Wurzel und sitzt schliesslichso fest im Volksbewusstsein, dass noch so wuchtige Gegen-beweise nur schwer ihn zu erschüttern vermögen. In sichverfallen ist der Kern, aber die äussere Erscheinung bleibt,die machtvolle Ueberlieferung. So überdauern Gesetzeihre Motive oft um Jahrhunderte. Der Richter ist ge-recht, aber sein Richtspruch ist es nicht mehr, nicht istes der Paragraph, in dessen Bann er handeln muss. Dasgilt in ganz hervorragendem Masse von dem § 175 desdeutschen Reichsstrafgesetzbuchs.
Schon vor einer Reihe von Jahren erklärte ein hoherdeutscher Staatsbeamter in „Friedrichs Blätter für gericht-liche Medizin"*): £Im gebildeten und ungebildeten Pu blick um ist die Vo r stellung vorherrschend, dass die Liebe zu meigenen Geschlecht das Pr odukt physischer und sittlicherEntartung und "Verkommenheit sei. Staat und Gesellschaft
be stärken sich gegenseit ig in ihrpm Y^rnvt»;] j) er Ge-s etzgeber beruft sich au f-d as Volkribcwns. s tsei ii , inii l diu •Gesellschaft sieht ihrenSjandpimk^-durt rh Gesetz —andRecht, sank-tieftier t undig uuriert ~Gxrethes--G4eieluüa_Kon
*) Vgl. BLJjV eiherr von Krafft-Ebj ng. Der Conträrsexuale vordem Strafrichtcr. Eine Denkschrift. II. Auflage. Leipzig nniiWien 1895. S. 19 und 20.
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