Druckschrift 
§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches : die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Ein angestammter Irrtum wird durch ein tausendjährigesBestehen nicht zur Wahrheit, aber von Generationzu Generation schlägt er tiefer Wurzel und sitzt schliesslichso fest im Volksbewusstsein, dass noch so wuchtige Gegen-beweise nur schwer ihn zu erschüttern vermögen. In sichverfallen ist der Kern, aber die äussere Erscheinung bleibt,die machtvolle Ueberlieferung. So überdauern Gesetzeihre Motive oft um Jahrhunderte. Der Richter ist ge-recht, aber sein Richtspruch ist es nicht mehr, nicht istes der Paragraph, in dessen Bann er handeln muss. Dasgilt in ganz hervorragendem Masse von dem § 175 desdeutschen Reichsstrafgesetzbuchs.

Schon vor einer Reihe von Jahren erklärte ein hoherdeutscher Staatsbeamter in „Friedrichs Blätter für gericht-liche Medizin"*): £Im gebildeten und ungebildeten Pu blick um ist die Vo r stellung vorherrschend, dass die Liebe zu meigenen Geschlecht das Pr odukt physischer und sittlicherEntartung und "Verkommenheit sei. Staat und Gesellschaft

be stärken sich gegenseit ig in ihrpm Y^rnvt»;] j) er Ge-s etzgeber beruft sich au f-d as Volkribcwns. s tsei ii , inii l diu •Gesellschaft sieht ihrenSjandpimk^-durt rh Gesetz —andRecht, sank-tieftier t undig uuriert ~Gxrethes--G4eieluüa_Kon

*) Vgl. BLJjV eiherr von Krafft-Ebj ng. Der Conträrsexuale vordem Strafrichtcr. Eine Denkschrift. II. Auflage. Leipzig nniiWien 1895. S. 19 und 20.

1*