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§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches : die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen
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sonen des eigenen Geschlechts zugewandt, oder aber dasser nur diejenigen verurteilte, -welche trotz normalsexuellerVeranlagung homosexuelle Handlungen begingen. Mitdiesen, welche nur eine geringe Ausnahme bilden, habenwir uns bereits oben beschäftigt.

Es lassen sich übrigens historische Beispiele anführendass namentlich katholische Kirchengewalten wiederholt be-müht gewesen sind, hervorragende Urninge vor der welt-lichen Obrigkeit zu schützen. Erwähnenswert ist nachdieser Richtung auch eine Stelle aus dem Briefe des Geh.Hofrats G., der den Petitionspostulaten sympathisch gegen-übersteht, von einer Unterzeichnung aber aus persönlichenRücksichten abstehen musste.

Er erzählt: „Ich habe selbst den Fall erlebt, dassein angesehener Bürger von Basel wegen dergleichen Ver-gehen ins Zuchthaus kam. Am meisten schäumte überihn die radikale Presse; die damals hochorthodoxe Geist-lichkeit urteilte trotz ihres streng christlichen Standpunkteswesentlich milder, weil ältere Geistliche die Welt leidernur zu gut kennen lernen müssen." Uebrigens ist dasMotiv, das die Kirche des Mittelalters*) für die Bestrafunghomosexueller Handlungen angab, mit der Zeit obsoletgeworden. Ludwig der Fromme befahl in einem Kapitulare,die Urninge lebendig zu verbrennen, nachdem das sechstePariser Konzil festgestellt habe, dass infolge ihrer SündenHungersnot und Pestilenz entstanden seien. Noch dersächsische Jurist Carpzovius nennt 1709 als Motive derUrningbestrafung folgende sechs Plagen, die sie verur-sachthätten: „Erdbeben, Hungersnot, Pest, Sarazenen, sehrdicke und gefrässige Feldmäuse, sowie Ueberschwemm-ungen."

*) Man vergleiche Herzu: Agath. historiar. V. 3. 4. 5. 10;Acta concilii Paris, sexti, lib. 3. cap. 2; "Wilhelmus Tyrius, belli sacrilib. 12. cap. 13; Statute 25. Henry VIII. cap. 6. 1534; endlich Oarp-zovii practica nova rerum crim. 1652 und 1709. II; g. 76. § 5.Dr. Hirschfeld, § 175. 5