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§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches : die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen
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Thätigkeit setzen, als ihren Verdauungskanal, ihr Gehirnoder ein anderes Organ.

Eduard von Hartmann weist in seinem Hauptwerkdarauf hin, dass die Nichtbefriedigung eines Triebs fürdas betreffende Individuum ein grösseres Uebel sei, wiedie massvolle Befriedigung. Dem Bischof von Mainzmöchten wir den Kirchenvater Lactantius gegenüber-stellen, der das „Coercere" des Triebs für ein Lob (laus)nicht aber für eine Pflicht erklärt (Divin. institut. G, 23).Was speziell den homosexuellen Trieb angeht, so äussertKrafFt - Ebing, den wir auf dem Gebiet sexuellerForschung zur Zeit wohl als den hervorragendsten Sach-verständigen ansehen dürfen, folgendes: „InderBethätigungihres Geschlechtstriebes steht die Mehrzahl der Urningeunter einem physischen Zwang;" (Psycbop. sexualisS. 389) ferner „Die homosexuelle Empfindung macht sichin der Regel mit abnormer Stärke geltend, beherrscht inoft geradezu krankhafter Weise das ganze Fühlen undDenken des mit ihr Behafteten und kann zeitweise soheftig sich Befriedigung erzwingen, dass Beherrschungunmöglich wird, umsoweniger, als diese Befriedigung alswohlthätig nötig und natürlich empfunden wird, somitsittliche Gegenvorstellungen nicht zu Gebote stehen."

Wir sind der Meinung, dass die Beherrschbarkeit desGeschlechtstriebs von individuellen undoccasionellenMomenten abhängig ist. Es giebt Individuen mit kaumvorhandenen geschlechtlichen Begehren (Anästhesia sexualis)bis zu solchen, deren ganzes Sein und Sinnen von derGeschlechtsphäre beherrscht wird (Hyperästhesia sexualis).Dazu treten Gelegenheitsursachen, wie die Stärke derVersuchung, die Lebensweise, z. B. der Genuss alkoholischerGetränke; schon im alten Testament heisst es: „BetrinktEuch nicht mit Wein, denn der Geist der Unzucht hatden Wein zum Diener für die Gelüste der Sinne, sinte-mal beide dem Menschen die Kraft rauben."