Genealogisches. 571
Ganzes giebt. Quellen: Liber Heremi, Geschfr. I, Jahrb. f. Schweiz. Gesch. X 348 (351),355, 356; ("Werkmann's Regesten, Freib. Diöc.-Arch. X 73 ff.; in den ersten Nummern mitVorsicht zu behandeln); oben S. 101 f.; QzSchwGesch. III 1, 55; ib. III 2 b. 40. Dievon Eichstetten insbes.: Gerbert H. s. n. III 96; RSP. 151, 157, 162. Die von Nimburginsbes. (abgesehen von Maurer's Arbeiten): QzSchwG. III'l, 16ff., 34, 41, 54f. 131, 136;RSP. 141, 139; Zs. IX 208; WUB. I 329, 345; II 404; ZüUB. I 135; Zs. N. F. V 120;Neugart CD. II 43; Schöpflin V 61, 83 ff.; St. 3248 u. 3248a, 3391, 3425; oben S. 293,329. — Die letzten Nimburger sind absichtlich kurz behandelt, um der nothwendigen klarenAuseinandersetzung über sie nicht mit unzureichendem Material vorzugreifen.
[Weiter S. 573.]
[Das leere Papier benutze ich noch zu einer ergänzenden Bemerkung für S. 568.Es geschieht doch eigentlich gegen alle Uebung derartiger Häuser, wenn weder dasHaus der Landoldinger, noch das der Habsburger (noch auch irgend eines der mitihnen verschwägerten) des in der Erinnerung doch fortlebenden und desshalb dem Genea-logen von Muri bekannten gemeinsamen Stammvaters „Guntram des Reichen" jemalswieder durch die Zutheilung des Namens Guntram an eines der jüngeren Familien-glieder pietätvoll gedenkt. Erklärt sich nicht auch das am Besten dadurch, wenn ebenGuntram der Reiche der verurtheilte Graf Guntram war? Und war das nicht in derThat eine um so mehr gebotene Rücksicht, wenn, wie oben aus anderen Gründen auf-gestellt wurde, die Nachkommen des verurtheilten Guntram von den Kaisern nach einigerZeit wieder zu Gnaden angenommen worden waren?]