c.
Einzelne Orte nnd Oertlichkeiten.
l. Korinther 13, v. 9.
Die Aufführung eines Ortes ohne Klammern drückt aus, dass er dem zähringischenBesitz — nicht der blossen hohen Gerichtsbarkeit — ganz oder theilweise (auch nur durchzähringische Rechte, Eigenleute daselbst u. s. w.) für die Gesammtdauer des geschicht-lichen Blüheus des Herzogshauses oder einen Theil dieser Zeit zuzuweisen ist. Die öftersunmittelbar hinzugefügten Zahlen beziehen sich als Seitenzahlen auf dies Buch. Z. heisstZähringer, zähringisch; U. bedeutet den nachweisbaren Uebergang an die UrachischenErben des 1218 gestorbenen Herzogs, oder dass der betr. Ort von den Urachern nichterweisbar oder auch nur wahrscheinlich anders als aus der zähringischen Herrschaft er-worben war; UFr. bedeutet Uebergang zähringisch-urachischen Gutes bei der nachfolgendenSpaltung des Uracherhauses an die Grafen von Freiburg; UF. das Entsprechende für dieGrafen von Fürstenberg; U. für die Zeit nach dieser Spaltung bedeutet gemeinsamen Besitzbeider Linien; Ky. bedeutet für die Grafen von Kyburg, was U. für die von Urach; T. be-deutet die Zutheilung zähringischen Gutes an die [nach 1186] selbständig abgezweigtenHerzöge von Teck, resp. Teck'schen Besitz unter analogem Ausschluss anderweitigen Er-werbs ; Mgr.: dass der betr. Besitz (in dubio unter Bertold T) aus altzähringischem Gut anden älteren Sohn Bertold's I, Hermann, und dessen markgräfliche Nachkommen gekommensein muss. —
Klammern bei U, Fr., F., T., Mgr. Orten bedeuten, dass die Herkunft des Besitz-rechtes von den Z. immerhin fraglich ist. — Ohne Klammern mit aufgenommen sind die-jenigen (durch Nimb. bezeichneten) Güter der Nimburgischen Hinterlassenschaft, auf dieBertold V und die UFr. Erbansprüche erhoben und letztere in anderer Form verwirklichten.Mit Klammern und Nimb. beigefügt ist sonst nachweisbarer, vorher anderweitig vergabterBesitz des Nimburgischen Hauses. — Ferner werden bei (meist) ohnehin aufzuführendenOrten anderweitige Mitbesitzer in kürzester Form dann erwähnt, wenn dadurch entwederauf die Wahrscheinlichkeit hingewiesen werden kann, dass auch diese fremden Rechte ur-sprünglich von den Zähringern veräussert worden seien, oder wenn die begründete Annahmevorliegt, dass diese hinzugefügten Hinweise zur Aufhellung der ältesten Verwandtschafts-verhältnisse des zähringischen Hauses oder zu Aufschlüssen über die ursprüngliche Naturdes betr. zähringischen Bezitzes (Reichsgut, Lehnsbeziehungen activer und passiver Natur)mitbenutzt zu werden geeignet seien.