Kirchenlehen. 503
den Umstand, dass Bertold weder Sohn noch Tochter hinterlassenhabe, die Heimfallserklärung. Aber die Erben auch aus der um einen Gradferner stehenden weiblichen Verwandtschaft, die Kyburger, gegen die sichjenes in erster Linie richtete, gaben ihren Anspruch nicht auf. Ob siedie Vogtei in diesen Jahren auszuüben vermochten, ob es versucht wurdeeinen Gerichtsspruch herbeizuführen, was in der Urkunde des Bischofswenigstens als ungünstige Möglichkeit vorbehalten wird, entzieht sich derKenntniss. Danach verkauften im Jahre 1225 zu Oltingen die beidenKyburger Grafen die Vogtei von Lausanne um 330 Mark Silbers an Aymon,Herrn von Faucigny, der damit — wenn man den Widerstand des Bischofsund Domcapitels und die zweifelhafte Behauptung des Anrechtes in Rück-sicht zieht — schwerlich diejenige Summe gezahlt hat, welche diese Vogteiden Zähringern einst werth gewesen war. Um schliesslich die beurkundeteVerpflichtung Bischof Bertold's zu erfüllen, hat dann sein zweiter Nach-folger, Wilhelm, am 18. Juni 1226 die Vogtei durch Rückerstattung jener330 Mark von Aymon von Faucigny gekauft und so der Lausanner Kirchezurück gewonnen. (Vgl. hierüber MDSR. I 207; MDSR. VI S. 48 [die320 Mark werden richtig gestellt durch] S. 523 f. 5 Hist. Patr. Mon. Chart.I 1291. Auch F. r. Bern. H 71, 73 f.)
(St. Ursus in Solothurn.)In verschiedenen Werken findet sich die Annahme, das SolothurnerChorherrenstift habe die Zähringer zu Vögten gehabt, so dass 1218 dieseVogtei an das Reich gefallen sei. Die oben S. 408 ff. besprochenen Ur-kunden zeigen, dass wenigstens 1181 u. 1182 der Herzog nur und geradeals Rector Burgunds in Solothurn für das Stift urkundete.
Klosteryogteien.
St. Peter auf dem Schwarzwalde.Vgl. S. 173 und durch das ganze Buch hindurch (man benutze dasRegister). Nach 1218 dachte man im Kloster daran, sich dieser Vogtei zu ent-ziehen, welche jedoch von Egeno V seinerseits in Beschlag genommen wurde.Vor 1230, quanwis idem comes ius eiusdem advocatie in monasterio etin aliis locis noslris hereditatis titulo sibi vendicavit, erfolgte aber pre-habitodiligenti tractatu die Uebertragung seitens des Klosters an Egeno: „wirhaben ihn erwählt zum Vogt und Schirmherrn hauptsächlich unseres Klostersund weiter aller Güter, die von Rechtswegen zu diesem Kloster gehören, be-weglicher und unbeweglicher, der Leute, der bebauten und unbebautenLiegenschaften, die in der Nähe, wie in irgendwelchen entfernten Orten undGebieten gelegen sind, wie der erlauchte Fürst seligen Angedenkens HerzogBertold von Zähringen und Rector Burgunds, dem der genannte Graf im