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Thenenbach tradirten Güter beide Klöster die Hand legen; St. Georgenerklärte dabei, von der Riegeler Handlung bisher überhaupt nichts gewusstzu haben. Beide Theile wandten sich alsbald, und zwar noch bei Leb-zeiten 1269 Bertold's IV an den Papst Lucius IH (1181—1185), der mitdieser Streitangelegenheit zwei Cardinäle betraute, die zur Beibringungbindender Gutachten den Abt Konrad von Lützel und den StrassburgerDomcustos E. aufforderten. Diese citirten auf einen bestimmten Tag münd-lich (wohl bei dessen Rückreise von Rom) den Thenenbacher Abt und brief-lich den St. Georgener. Als aber der Thenenbacher nach Hause kam, fander dort schon eine andere Citation von dem Constanzer Bischof und demSt. Gallener Abte vor, die inzwischen auf Betreiben des St. GeorgenerAbtes für das entscheidende Gutachten bestellt worden waren. Darauf zogsich, worüber ausführlicher an den Papst selbst berichtet wurde, die Sachein Botschaften, Reisen, versuchten Schiedstagen und fruchtlosen Entschei-dungen längere Zeit hin. Die ersternannten Schiedsrichter standen von vorn-herein auf Seite Thenenbachs, die anderen ebenso entschieden auf derSt. Georgens. Auch die Zähringer als Vögte des letzteren Klosters wurdennun hineingezogen; gerade einen Tag, nachdem die zu Thenenbach neigendenersten Schiedsrichter St. Georgen kraft päpstlicher Vollmacht zum zweitenMale ermahnt hatten, die Thenenbacher nicht länger zu beunruhigen, triebder jÜDgere Bertold V, damals noch der Herzogssohn, diese von den um-strittenen Besitzungen. Darauf hin exeommunicirten der Lützeler Abt undder Strassburger Custos den St. Georgener Abt als Veranlasser dieses Vor-gehens. So stand die Sache zur Zeit einer ausführlicheren Darlegung anden Papst Lucius.
Dieser gab durch Breve vom 28. Febr. 1185 ihnen Recht und stelltesich somit auf den Boden der Riegeler Handlung Bertold's IV, gegen welcheinzwischen dessen eigener Sohn hatte auftreten dürfen. Und am 4. Märzdesselben Jahres 127 ° schloss Lucius HI in einer Bestätigung der GüterThenenbachs auch jene strittigen ein. Unter Papst Urban wurde dann einneues Schiedsgericht, bestehend aus dem Strassburger Bischof Heinrich, demConstanzer Bischof Hermann und dem Abt Christian von Salem eingesetzt,das also eine Vereinigung der beiden Schiedsrichterpartheien darstellte. Diesenstellten sich daher endlich beide Gegner und nun wurde die Sache mitpäpstlicher Vollmacht in der "Weise entschieden, dass das RoggenbacherGut das Eigenthum St. Georgens sein, aber die Thenenbacher es von ihmgegen einen Jahreszins von 12 Pfennigen Breisgauer Münze ohne besondere
1269 y gL zun ä c h 8 t die Urkk. FDB. V 72 ff.
1270 Neugart Episc. Oonst. II 295 ff.; nach der Indiction und den Pontificatsjahrenweder von 1184, wie der Hrsg. (Mone), noch selbstverständlich von 1187, wie FUB. V 75,3 a [durch Druckversehn] angiebt.