Rechtsbrauch und Kinderspiel. 17
allgemeinsten rechtlichen und kultischen Bräuchen. Auch wennder Vater dem Sohne die Grenze des eigenen Besitzes zeigt, machter von dem Bechtssymbol des Backenstreichs Gebrauch 1 , um dasGedächtnis des Sohnes zu stärken 2 . Dieser muß sich ja die Grenzenicht bloß deshalb merken, um etwa die Grenzverletzung desNachbarn gleich zu erkennen, sondern auch um sich selbst vorGrenzüberschreitung bei der Feldarbeit zu bewahren. Denn schwereStrafe im Diesseits und im Jenseits drohten ihm dafür. Einenüchterne Umdeutung des alten Brauches ist es, wenn die Grenz-ohrfeige lediglich an die Knaben verabfolgt wird, die während der„Grenzbeziehung" das nachbarliche Gebiet betreten, also dieGrenzlinie überschreiten 3 .
Vereinzelt ist die Nachricht aus Scblesien, daß dort bei Ge-legenheit der Grenzbegehung bei jedem Grenzhügel immer zweiLeute von jeder Partei sich gegenseitig Backenstreiche gaben zurbesseren Erinnerung 4 . Das entspricht dem Hochzeitsbrauch, vondem Münz erzählt 5 , nämlich daß sich die Trauungszeugen, Braut-führer undHochzeitsgäste nach der Trauung in derKirche gegenseitigOhrfeigen versetzen um besser an ihre Zeugenschaft zu denken.
Statt des Ohrenzupfens kommt auch das Haarrupfen der § 20.Kinder vor, die als Zeugen einer feierlichen Handlung beiwohnen,
(ohne aber zu unserem Thema etwas beizusteuern) enthalten die isländischenund schwedischen Rechtsquellen. Vgl. v. Amira, Nordgerm. Obligationen-recht I, 755ff. (umfserb), II 688ff. (merkjaganga).
1 Im Fürstentum Birkenfeld und in Steiermark (nach Peter Rosegger).Vgl. Hayme, Teutsch. juristisches Lexikon, 1738, S. 273. Auch in Kärntengibt der Vater dem Sohn nach dem Setzen des Steins eine „Watsche". Carin-thia 87, 123.
2 Als Stärkung des Gedächtnisses, als Erinnerung an eine Pflicht ist esaufzufassen, wenn in der Heidarvigasaga die Mutter ihrem Sohne eine Ohrfeigegibt, weil er sich auf seines Bruders Platz setzte, ohne ihn gerächt zu haben.Vgl. Schreuer, Das Recht der Toten II (ZVglRW. 34), 159. Hierher gehörtauch, was vom Turnvater J ahn berichtet wird. Er habe unter dem Branden-burger Tor in Berlin jeden Jungen gefragt, woran er denke. Und wenn diesernicht richtig geantwortet: „An die Siegeswagen, die der Franzmann von hiernach Paris gebracht hat" (1807), dann habe Jahn ihm eine Maulschelle ver-setzt. — Davon, wie der volkstümliche Rechtsbrauch des Backenstreiches aufgermanischen Boden in den Firmungsritus übergegangen und welche weiterenSchicksale und Deutungen er dort erlebte, ist hier nicht zu handeln. Vgl.Heerwegen, Rechtssymbolik, 319ff.
3 Kügk-Sohnrey, Feste und Spiele, 109.
1 Schoenaich, Schlesische Grenzaltertümer, ZSchles. 38 (1904), 374.5 Münz, Der Backenstreich (oben S. 15 Anm. 3), S. 347.
Sitzungsberichte d. Heideib. Akad.. pbilos.-hist. Kl. 1920, 7 Abb. 2