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3 (1856) Chronik der Abtei Gladbach = Chronica abbatiae Gladbacensis
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Quouc dolore? Graui, ceu paralysis habet.Ergo sat inferni passus cruciamina viuens?

Imo dies mmquam sana dabatur ei.Quomodo sed moritur? patienter, turturis instar,

Inqne Deum firmi spe, pietate, fide.Interit ergo simul? Non; haec sed pondera carnis

In cineres abeunt, mens superestque tarnen.Qualiter heus surget? Redivivus. At unde? Sepulchro.

Quando ? Canente tuba judicis angelica.

Hujus abbatis meritis instrumentum de juribusin'Wyler etRamersbergin archivo asseruantur cujustenor est:

"Wir Leuts von Gleess, Hollenbleser Krymans, Adam Liessgens Jans zoin, Paulus Gysen söhn, VallensClaess, vnd fort wir sementliche des ehrw. lierrn abten vnd gottesbauss zu Gladbach, herren zu Bocholtz vndNiederwyler respectiue scholtbeiss vnd scheuen daeselbst zu Niederweyler vnd Ramersbach, vff guetlich,erforderen vnsers itz regirenden herrn abten Anthonii Odendahl; tauen lmndt zeugen vnd bekennen vur jeder-menniglichen dass wir von vnsern voreiteren gehört, entfangen vnd behalten, jae auch in der zeit vnd alle-wegh von vnerdencklichen jähren hero zu Ramerssbach wegen eines ehrw. herrn abten vnd gotteshauss zuGladbach gerechtigkeit, ein recht vnd geprauch gewesen vnd noch sey, ie solches auch alle jahrs gericht-lich erkant, vnd hernach ordentlich folgt:

Zum ersten dass ein ehrw. herr abt vnd gotteshauss zu Gladbach zu Ramerssbach vier seheffen hatvnd seint dieselbe dieser zeith: Hollenblesers, Liessgens Jahns zoin, Paulus Gysen söhn', vnd Frentz Manteneidom zur Ramersbach erben, vnd sein diese vier seheffen einen ehrw. herrn abten vnd gotteshauss zuGladbach churmuetig, also wannehr ihrer einer verstirbt, muess dessen haussfraw oder erben vff gesinnendes ehrw. herrn scholtheissen zu Niederweiler die churmuet verthedigen, alss nemblich die beste kohebest,vnd dass vff des ehrw. lierrn oder ihrer ehrw. scholtheissen begnadung, vnd muessen zu Verrichtung deschuirmuets diejenige zinssbahre leuth, die einen seheffen (wie hernach im zinssregister folgt) setzen vndstellen auch die hauer mit berechnen muessen contribuiren vnd beylag thuen. welche zinssbahre leuth jaersihren zinss vff donnarstag nach hh. dreyen khönigentag vfi ihre kosten gegen vnd off Bocholtz zu liebernverpflicht, vnd ist zur zeith ein probst zu Bocholtz ihnnen nach gethaener lieberung die mahlzeith zu gebenschuldig, vnd kan ein ehrw, herr abt sie zinssbare leuth zwischen angeregten donnerstagh nach h. dreyerkonig, vnd den groissfastenabentz sonntag nit faahren, was aber swisshen den donnerstag vnd den gross-fastenabendt sontagh vff dem wegh nach ihnnen durch streuffere abgenommen wirdt, sagen sie , solt einenehrw. herr abten, vnd was nach dem obgenanten sonntag genommen, solt ihnnen genohmen vnd alssdangleich wail noch zu bezahlen schuldig sein.

Item zum zweiten ist Hollenblesers hoff derfronhoff zu Ramersbach, daer man dass geding zum wenig-sten einmahl im jähr, nemblich auff montagh nae pfinxsten zu halten pflege, vnd muess alssdan ein ehrw.herr abt oder seiner ehrw. scholtheiss den seheffen die zoppe geben, nemblich ein schinck oder schweins-kopf neben einen viertheill weins oder anderhalb, vnd wanmehr das hoffgedingh zu Ramersbach gehaltenwirdt muessen jeder zeith zum wenigsten zween seheffen von Niederweiler dahin kommen, vnd das gedinghhelffen besitzen; es erstreckt sich aber solch hoffgedingh weiters nit, dan allein vber des ehrw. herrn abthzinss, wannehr aber streit feilt wegen des grundtz vnd guetern gehen dieselbige alssdan zu hoher dinckbanckdes forsten zu Gulich Cleue vnd Bergh etc. "Wannehr man auch jemandten von den zinssbahren leuthenwegen missbezahlung zu pfenden nöttig, muess des ehrw. lierrn scholtheiss zu hochermeltz fursten zu Gulichscholtheissen daeselbsten zu Ramersbach gehen, demselben einen rader für seine gerechtigkeit geben, vndbegehren dass ihrne die pfendt liebere, darauff dan des fursten etc. scholtheiss, des ehrw. herrn abten scholt-heiss die pfend entweder selbsten oder durch den botten lieberen liest vnd nach der lieberung treibt des hernAbt Scholteiss die pfendt vff den obgenanten fronhoff lest sie daeselbst stehen biss nahe dreyen tagen, so ferneszehrende pfendt sein, dae aber es keine zehrende pfend sein nae acht tagen stehen vnd alsdan, daer sie immittelstnit bezahlen, liest er dieselbige pfendt durch die seheffen daeselbst zu Ramersbach taxiren vnd vmbschlagen, vndmagh alssdan ein ehrw. herr abt, oder s. Ehrw. scholtheiss solche pfendt, biss zu seiner bezahlung zu, verkauffen.

Item zum dritten wannehr man auch wegen des ehrw. lierrn abtz zu Ramersbach gericht halten, muessdes herrn abten scholtheiss solches hochermelts fursten scholtheissen anzeigen vnd begehren, dass derselbwegen des fursten, alss an demselben ort erbgrundt- gewählt- schuts- vnd Schirmherren dem gedinghe mitbeysitze, wilches dan auch bissanhero also geschehen ist: ferner wan es sich ergeben wurde, dass jemandtdes herrn abten scholtheissen die pfendt zu liebern vnd folgen zu laessen, vnwilhgh, wird derselbig durchdes fursten scholtheissen darzu gezwungen vnd gehalten.

Demnach zum vierten, wannehr einer ausser diesen obgenanten vier seheffen zu Ramersbach mit dothabgehet, so setzt des herrn abtz scholtheiss zu Niederweiler neben den andern dreyen seheffen einen newenauss den andern zinssbahrn leuthen, der zu dem ambt am bequembsten ist an des abgestorbenen platz, vnddaer es sache, dass der newerwöhlter das scheffenambt zu empfangen, vnd. seinen gewöhnlichen seheffeneydt zu thuen sich sperren wurdt, wirdt er durch des fursten scholtheiss darzu compellirt vnd gehalten,vnd das alles vff ersuchen vnd anrueffen des ehrw. herrn abten scholtheissen.

Item zum funfften wileher von des herrn abten zinss leuthen so viel zinssbahr gutz hat, alss man miteinen dreystemplichen stoell begreiffen vnd bedecken kan, muess derselb das scheffenambt betretten, vndkan sich dessen mit nichten entschlaen.