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vnd fleissig aufsehens haben, dass alles zu nutz gebracht, ordentlich vnd recht aussgespendet, das Vbrige verwahrlich auf-gehoben werde, darüber gute verzeichniss halten, dieselben wöchentlich vbergeben vnd was sonst vermoeg seiner bestallungauferlegt, trewlich ausrichten, auch in der kuch zusehen, dass aller Vberfluss vermitten werde, darin vnser koch ihm folgigsein soll. — Die koche 6 ) sollen sich des Morgens bei Zeiten vfmachen, dem Gesinde, als hirten, scheffer etc. ihr essenbereiten, dass sie am ausstreiben nicht aufgehalten werden, ihrer kuchen trewlich vnd fleissig warten, ihr Werk selbst auss-richlen vnd die Speisse also sauber vnd rein zurichten, dass es vns vnd vnserem hofgesinde zu gutem komme vnd dessgeniessen moegen. — Der Bottelirer soll die Botteley und Keller geschlossen halten, einem jeden wein, bier, brodt nach jedesStandes Gelegenheit mit bescheidenheit geben vnd handtreichen, niemandt in die Bottaley oder keller zu gehen gestatten,')viel weniger die Schlüssel jemandt gestatten ohn vnser oder der beampten vorwissen vnd bevelh. Soll auch auff vnserehoffstube wein vnd bier selber tragen vnd in der Schenck stehen bleiben, bis vnser tisch aufgehoben. Insonderheit soll erauf den Wein gute achtung geben, denselben ausser vnser Ordtnung vnd herbrachten gewohnheit nirgendt verschenken,alles zutrinken vor vnd im keller sich gentzlich enthalten. Soll auch wöchentlich sein register vbergeben, wie viel wein,bier vnd brodtt er auf jeden Tisch aufgetragen und wie viel personen an jedem gewesen. Darneben soll er alle abendtwein vnd bierkeller fleissig vnd trewlich verschliessen und die Schlüssel vnserm hoffmeister vberreichen, doch zuvor allefässer fleissig besehen, die wein füllen vnd weitere Vorsehung thun, Vnd so oft er in einem oder andern uachlessigbefunden würde, wollen wir ihm darfür mitt ernst ansehen lassen. Wir gebiethen auch bei ernster straff, dass niemandtsvnseren kuchenschreiber, kochen, Bottalieren mit vnzimblichen abfordern vnd sonst in wort oder wercken vberlestig sei,sonder im fall an essen oder trincken iemandts mangel hette oder sonst etwas vnbilligs begegnet, soll er solchs den beampten 8 )anzeigen, die einen jeden zu gebürenden Dingen nach Gelegenheit verhelften auch die mutwilligen vberfahrer zu schuldigengehorsamb mit ernst anhalten sollen. — Der Saaldiener 0 ) soll vnser hoffstube mit allen zugehoer sauber vnd rein halten,die Tische zu rechter zeit decken und zurüsten, brodt vom bottelirer fordern vnd beibringen. — Die Dienere so auf dieDische zu warten beuelch haben, oder nach Gelegenheit darzu verorduet werden, sollen sobald das Drommeten oder lautengeschehen für der kuchen sich finden lassen, die essen vleissig vnd ordentlich, wie die ihnen aus der kuchen geliefert ohn versturzenoder verschütten auftragen, in geberden, Worten vnd Wercken zuchtig vnd erbarlich erzeigen, darneben sich des Weintrinckens,so lang sie vf vnser taffei auftragen gentzlich enthalten, denselben nicht vnnulzlich verschenken, sondern was von Wein vndspeiss übrig bleibt getrewlich an seinen ort lieffern, darauff vnser hoffmeister guete achtung geben vnd die Vbertreter ansehensoll. — Die Becker vnd Brawer sollen ihr werk trewlich vnd wohl verrichten, darmit mehl, brodt, maltz fleissig vnd zurechter zeit gemacht, das bier wohl gebrawet werde, das braw vnd backhaus soll schlosshaft gehalten vnd nicht iedermandarin zu lauflen gestattet werden. — Der Bereiter sol im stall fleissig zusehen, dass vnsere pferdt zu rechter Zeit mitwuschen, füttern, drenken vnd andern notturft versehen werden, haber, hew, stroe zu seiner Zeit, vnd ohne vberflussaussgeben, desgleichen vf die jungen gute vfsicht haben, dass licht vnd fewer verwahrt vnd in summa alles was im mahr-stall zuuersehen rechtschaffen vnd fleissig verricht werde, darzu andere vnsere reissigen ihm behulflich vnd gevolgig sein,ihm stall soviel möglich bleiben vnd ihr Werk selbst verrichten. — Der Schmidt soll sich in der Schmidtten fleissig haltenalles was am haus oder anderer arbeit ihme zu macheu beuohlen wirdt, bei Zeiten fertigen, damit wir oder die vnserigenan beschlag auch ander vnser arbeitsvolk an ihrem gezeuge nicht gehindert werde, auf dass Schmidttgezängh sehen, dassnichts von deme, was ihme geliefert verkomme, vnd was ihm an eissen zu uerarbeiten geliefert, jeder zeit vnserm hofmeister,was er daraus gemacht, richtig anzeigen. Er soll auch keinem freinbden ohn vnseren oder vnserer Beamten austrucklichenbeuelch in vnser Schmitten etwas zu machen vf sich nehmen, bei vngenediger Straff. — Vnser Sattler soll auch fleissigachtung geben, nicht allein dass die Knecht das gezeugh fleissig aufheben vnd verwahren, sondern auch dahe etwas mangelt,bei zeitten bessern. — Die Jäger vnd Fischer sollen ihre zeugh vnd gahren fleissig aufheben, flicken vnd bessern, vnddermassen versorghen, dass sie jeder zeit daruon redt vnd antwortt geben können. Die hunde im stall behalten , damit sienicht vns^vnd frembden in den gemachern verdriesslich seyen, mit guter aess vnd anderen trewlich versehen für kelde vndallen_vnrath, so viel mnglich bewahren vnd daran nichts mangeln lassen. — Die Fischer sollen gutt achtung vff diewasser haben dass dieselben durch vnzeittig fischen nicht verosset, sondern in gutter hiege gehalten , auch diejenigen bächezu zeitten mit Streuchen zugehawen vnd für gevögelen verwahrt, die nötige, fischwehr gemacht vnd erhalten, die schädlichenaber abgeschafft, desgleichen auff vnsere weyer vnd beheiter sehen, darmitt sie von Wasser, Eiss oder sonst keinen schadennehmen, die fische nicht verkvmmen, sonder zu rechter zeit gefischt werden. Es sollen auch Jager vnd fischer darahn seindass vns an wildlbaenen vnd fischwassern kein eintrag geschehe. — Vnsere hoffdiener sollen auch insgemein schuldig sein, sichder zukommenden mit vleiss vnd bester bescheidenheit anzunehmen, mügliche hülffe vnd befurderung zu leisten vnd in summa nacheines jeden standt vnd wessen sich mit aller ehr vnd diensterbiethung der maasen zu erzeigen, aufdass soviel möglich des haussesehr erhalten vndtt wir deshalb keine schimpfliche nachredt bei andern zu gewarten. Die pforten sollen vnder Essens, mittags,Abendts, sobald das Drommeten geschehen vnd gegen die nacht vleissig verschlossen werden vnd sobald das Drommeten geschehensolider pförtner 10 ) vnserm hofmeister die Schlüssel vberliefern vnd do sich befinden wurde, dass vnder essens vnd die nacht,wan die Schlüssel geliefert, der pforten eine, es were gleich die grosse oder die kleine vnbeschlossen were, sali er zum ersten mahlvier tag vnd nacht mit dem thurn, da er aber weiter darin bruchhafftig befunden wurde, soll er am leibe gestrafft werden. Essolldem pförtner auch hiemit ernstlich verbotten sein, dass er niemandt von vnsern Dienern oder turnwächtern ausslassen, der nichtsonderlich darauss zu thun, ohn vorwissen vnser vnd vnserer Beambten, vndt so iemandtt vnsern pförtner darüber zwingenwurde; soll derselbe mit dem thurn bestrafft werden. — Es sollen auch alle reissige vnd andere diener, so auf vnsermschloss ihre schlaffung haben, alle nacht auf dem schloss schlaffen vnd ohne vorwissen vnsers hoffmeisters nicht in derherberge oder ander orten pleipeu, damit wir jeder Zeit zu nacht vnd tagh sie zu finden wissen, vnd soll also jetzt diesempfortner hirmitt ernstlich beuohlen sein, alle diejenigen, so in diesen Dingen brechen wurden vns oder vnserm beuelhhabernanzuzeigen, vnd wo er darahn säumig wurde vnd den Verbrecher nicht anzeigte, so wollen wir, da wir es erfahren, seinermitfdem Verbrecher nicht vergessen. — Die thur mwäch ter n ) sollen fleissig zusehen vndt wachen, alle stundt nach ihrer
bei 6 Albus Strafe. — 6 ) 1645 kommt neben ihnen zum ersten Mal eine Küchenmagd vor. — ") 1645 ist darauf eine Strafe von 12 Albusfür die Armen gesetzt. — 8 ) 1625 steht als Zusatz: oder kuchenverwalter. — °) 1525 steht als Zusatz: oder bottelier. — 10 ) In der Hausordnungvon 1626 steht bei diesem Worte überall der Zusatz: oder Wachtmeister. — ") Die Hausordnung von 1634 hat statt dessen: Soldaten