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Unterfeldherr des Pfalzgrafen, die gedachte Anhöhe umgangen, während der Pfalzgraf selbst mit 1200 Reuter denStürmenden sieh entgegenstellte. Er operirte in scheinbarer Flucht so geschickt gegen sie, dass er ihnen in den Rückenkam, während der Landgraf die Seiten des Feindes bedrohte; dieser so zwischen zwei Feuer, ganz von seinemfesten Lager (Wagenburg) abgeschnitten, geräth in die grösste Bestürzung. Zuerst entfliehen die Zweibrücker mitverhängtem Zügel, alles kommt in Unordnung und die Niederlage wird allgemein. 750 Erzbischöfliche blieben todtauf dem Platze; 7 Grafen (Eberstein, Leiningen, Nassau, Henneberg, Runckel, Gleichen und Isenburg) wurdengefangen und nach Heidelberg gebracht. Im Lager wurden 53 Panzer, 40 Pferde-Harnische, 34 Feldschlangen, 5grosse Mauerbrecher, viele Wurfmaschinen erbeutet. Unter den gefangenen Rittern fand sich auch Peter vonBocholtz.1465 ist er wieder heim und wird in diesem Jahre mit Brock und 1498 mit Ingensittart belehnt. 2)
sVon Peters Hofdienste beim Grafen von Sayn ist wohl die dortige Hofordnung in sein Brocker Archivgekommen/' Sie lautet:
HAUSORDNUNG Unser Eberhards Grauen zu Sayn Gott dem Allmächtigen zu Loeb vnd Ehren vnd gemainervnser Haushaltung zu Gutem, auch zur Erhaltung fridens vnd einigkeit zwischen vnsenn hoefgesinde aufgerichtet. 1. Wollenwir, das ein jeder, so vnser diener vnd dienerin sein will, in Zeit, so er angenommen werden soll, gewonliche eide thunsollen, das sie vns trew vnd holdt sein, den gemeinen Burgfriden vnd diese vnser Ordnung vnd was wir furder verordnen,stet, vest vnd vnverbruchlich hallen wollen, darvon keiner, adlichs oder andern Standts gefreit sein soll. Auch soll denvornembsten Dienern vnd Beampten schriftliche Bestallung gemacht werden. — 2. Damitt diese Ordnung desto stadtlichergehalten werde, ordnen vnd setzen wir einen gemeinen, vesten, stetigen Burgfriden, der soweilt vnsere Schlosser Hachenburgvndl Allcnkirchen vnd andere vnsere heusser mit Mauren, Graben, Garten vmbzogen, sich strecken soll, also, dass keinervon unserm hoffgesinde, der sei wes Standes er wolle, den andern mit gewapneter handt, wher oder ander gestalt vbeilauffen, verletzen, noch in einige weiss beleidigen, oder verwunden soll, bei Straff der rechten handt vnd lincken fuesabzuhawen, doch alles nach Gestalt des handeis vnd zu vnsenn willen die poen zu mehren oder lindern vnd da vnsererDiener einer den Strafbaren verfielen vnd sunst auss vnseren bänden verhelffen wurde, soll derselben straff vnderworfensein, glicher Gestalt gebiethen wir allen vnsern hoffdienern, dass sie am hoff, in herbergen aussen vnd jnwendigh landls,sich lieundtlich, brüderlich und biederlich halten, kein gezenck mittenander weder mit Worten oder Wercken, daraus Schlägeoder ander Vngliick entstehen mochte, anfangen; dann was einer mitt dem andern vngütlich zu thun, solches soll derbeleidigte vns, vnsern hoffmeister oder negsten beampten anzeigen, welche beide theill vornehmen, verhoeren vnd von vnsertwegen die pillichkeit erwegen vnd lür Weiterung vnd Vnralh acht haben sollen — vnd im fall das sich zwischen etlichenvnsern Dienern Zauck erbube gebiethen wir, dass die andern vnsere Diener, den Zanck in freundtschafft auffnehmen, dieZanckenden nicht aneinander hetzen, noch sie zur wehr vndt handtgriff kommen lassen. Wo die Zanckenden damit nichtzufriden, sollen die andern die Handt von ihnen bis an vns nehmen oder solchs vnsern Amptleuten angeben. Wo sie aberden handel nicht anzeigen wurden, wollen wir sie der gebür darvor ansehen. — 3. Dieweil vor allen Dingen das reichGottes gesucht werden muss, so wollen wir, einem jeglichen juug vnd alt befehlende, das sie Sonn- und Feiertage denGottesdienst hören. 4 ) — 4. (Handelt vom ärgerlichen Leben, nämlich von Gotteslästerung, Fluchen, Schwören, welchesbei Grossjährigen für jeden Fall mit 6 Albus (Groschen) hei Minderjährigen mit Schlägen bestraft wird. Die letztern sollenzu dem Ende, so wie, wenn sie trag in der Arbeit sind, im Viehstall in die Futterwände gespannt und mit Ruthen aus-gehauen werden. Ferner wird das Vollsaufen und das bestialische Zutrinken, Bescheid fordern etc. bestraft. Dasunehrliche Nachgehen, unzüchtige Reden und Handeln mit Frauenzimmer, soweit es in den fürstlichen Schlössern vorkommt,soll mit 8 Tage Gefäugniss und demnächst mit dreitägiger Ausstellung am Halseiseu angesichts des ganzen Hofes währenddes Essens, endlich Ausschwörung der Urfehde bestraft werden.) — 5. sollen vnsere Beampten vnd andere, so schrifflicheBestallung haben, sich derselben gemess auch ob vnd vennög dieser ordnungh halten. — In die Cantzely soll niemandgehen, der nicht darin bescheiden, sondern mit anklopffen sich angeben, sein Bottschafft werben, oder was sein begehrenanzeigen vnd bescheidts erwarten. — 6. Soll vnser hoffgesinde sobalt die Trometh geblasen oder Klocke geleutet, jederseinem Stande nach, vnd da ihm zu essen gebürt, jeder seiner Mahlzeit waiten vnd welcher ausserhalb vnserm Befelh odergescheffte sein mahlzeitt versaumbt, dem sollen die koche und keller zu geben nichts schuldig sein, es were denn dass erwichtige Entschuldigung hette, die soll er dem kuchenschreiber anzeigen vnd der koch vnd keller, nachdem ihnen befelhzugestellt, nach der Gebür geben. Im Fall einer vor der Suppen zeit verreiten müste, er sei vom Adel, beampt odervmbeampt, dei soll seine suppen aus der küchen fordern und die in der Reuter stnben oder im Saal, vnd da einem jedemnach seinem Ampt, befelh oder stand gebürt, essen vnd niemandts zu sich ziehen, weil auch durch deren, so nicht in derküche gehören, vberlauffen allerhand vnrichtigkeitt endstanden., wollen wir, dass die kuche schlosshaft gemacht vnd gehaltenvnd jedem seine Gebür und bescheid durch die anrieht gegeben werde. Allen gebietende, wes standts die seien, sich derkuchen zu eussern, gleichfals dem kochen niemandt darin zu führen. 5 ) Es sol auch der tisch in der kucheu gentzlichabgeschafft, kein Zechen oder gesellschaft darin gehalten werden, darauff vnser hoffmeister ein fleissig aufsehen haben vnddie Verbrecher der gebür nach ansehen. Der kuchenschreiber oder wem die küche befohlen soll, was künftiges tags,oder auf wie viel tisch zu stellen von nölen, nachforschung thun, sich mit dem koch vnderreden, alle notlurfft bestellen
2 ).II. S. 40, 41. — 3) Verglichen mit dem Originale im Provinzial-Archive zu Coblenz. — 4 ) Die späteren Hausordnungen vom21. October 1625, 1645, haben hier weitläufige Bestimmungen, was man an diesen Tagen thun und nicht thun soll, namentlich 6oll manbei der Predigt sein, während derselben, so wie während des ganzen Gottesdienstes soll sich keiner in Wirthshäusern oder überhaupt boiEssen und Trinken finden lassen, es sollen Küche und Keller und selbst die Thore der Stadt geschlossen sein, nur "Wanderer und Krankesoll man mit Speis und Trank versehen dürfen. Alle noch nicht mündige (24 Jahre alte) Personen sollen insbesondere der Kinderlehrofleissig beiwohnen und sich zweimal jährlich, Christtag und Ostern, vor den Kirchendienern einfinden und über den Katechismus examinirenlassen, alle Beamte und Diener des Fürsten und auch die ganze Gemeinde soll, so oft die Herrschaft zum Abendmahle geht, mitgehen;wer gegen dieses alles handelt, soll streng bestraft werden. Man sieht aus alle diesem, dass, wie in andern reformirten Landen, man auchhier den Begriff der eigentlichen Christen-Lehr und Liebe vollständig verloren hatte. — 5 ) Die spätere Verordnung von 1625 setzt hinzu:
Fahne, Bocholtz I. 81