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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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Auch. Lobberich liefert Belege, wie adelige Fräuleins eine Verbindung mit Bürgern dem einförmigen und nicht befrie-digenden Kloster- und Burgleben vorgezogen haben. 28 )

Zum Schlüsse noch die Bemerkung, dass es in Lobberich, so wie in fast allen Gegenden des Niederrheinsund Westphalens bei den Eingesessenen (Städte und Adel ausgeschlossen) keine Geschlechtsnamen gab. Die Scholle,auf der man wohnte, gab den Namen und er wechselte mit ihr. 29 ) Vornamen finden sich aus dem alten Testamente,z. B. Abel, Ruth. Daneben sehr verstümmelte christliche, z. B. Aredt statt Arnold, Crin statt Quirin, Jaeck stattJacob, Theis statt Mathias, andere endlich die mir unverständlich geblieben sind, z. B. bei Frauen: Ecken, Nael oderNaelken, Ummel oder Immel, bei Männern: Woll.

I. Religiöse Zustände, Fehden und Faustrecht.

Lobberich und Umgegend, die. soweit die Nachrichten zurückreichen, stets streng katholisch gewesen sind,dürfen vielleicht den Ruhm in Oliverius') Bericht von 1220: dass der Niederrhein (provincia coloniensis) grössereHülfe an Mannschaft und Kriegsbedarf als das ganze deutsche Reich zu den Kreuzzügen geleistet habe, auf sich mitbeziehen. Spätere Urkunden sprechen von Pilgern, ausgeschickt nach Düren, von angekauftem Heiligthum, voneidlichen Verpflichtungen sich zur katholischen Religion zu halten, von einer jährlichen Muttergottestracht, wobei mandas Bildniss unserer lieben Frau um die Felder trug, 2 ) von einer jährlichen Ausstellung des S. Cornelius Heiligthum;bekunden aber auch, dass dem gläubigsten Herzen die Förderung des persönlichen Wohlergehens ebenfalls ein gott-gefälliges Werk erschien. Die Sonntage waren deshalb nicht blos Bet-, sondern auch Fest-, Vergnügungs- undGeschäftstage. Es wurden an ihnen Verkäufe, Heiraths- und Schuldverträge geschlossen, Rechts- und Lehnsverhand-lungen gepflogen, auch Schiedssprüche gefällt 3 ); die Verträge über Gutsauflassungen sogar in der Kirche selbst, nachdem Evangelium, vorgenommen. Auch bot die Kirche ihre Hülfe für den Rechtsschutz. Sie verkündete Erlasse derKaiser, die Verordnungen der Richter von ihren Canzeln, gestattete von da aus die Autrüfe und gab den Altar dazuher, die Schuldsummen darauf auszuzahlen, 4 ) damit die Anwesenheit des Geistlichen Uebervortheilung und Streitigkeitverhindere. Die Kirchen und Kirchhöfe waren die gefreiten Orte, auf denen der Gottesfrieden ruhte, daher dieZufluchtsstätte für Arme, Hülflose und Verfolgte, selbst iür Verbrecher, und bei Fehden für die ganze Gemeinde.Als solche waren sie während des ganzen Mittelalters von grosser Bedeutung, denn die Justiz entbehrte noch ihresAnsehe n. Die Verfolgung des Rechtes und der Feinde (Fehde) stand jedem auf seine Hand zu, seit Carl IV. 5 ) nurin soweit beschränkt, dass sie 24 Stunden vor Beginn der Feindseligkeit angesagt sein musste. Um Feind zu werdenbedurfte es der unbedeutendsten Streitigkeiten. War sie im Gange, so galt sie nicht der Person des Feindes allein,sondern dessen Angehörigen und Untergebenen, 6 ) und diese alle mit Zerstören, Plündern, Verbrennen und Ermordenzu verfolgen, wurde während des ganzen Mittelalters (Zeit des Faustrechts) für erlaubt angesehen. In solcher Lageblieb den, unschuldig in die Händel ihrer Grundherren mitverwickelten Gemeinden nur die feste Kirche und der mitstarken Mauern geschützte Kirchhof der letzte Halt, wohin sie sich mit Kind und Habe flüchteten, um es gemein-schaftlich zu vertheidigen, 7 ) und die Gesetzgebung kam hierbei seit 1370 nach und nach in sofern zu Hülfe, als sieFehde auf Kirchhöfen, in den Kirchen, gegen gewisse Personen (Pilger, Kautleute) 8 ) und an gewissen Tagen verbotund die Zuwiderhandelnden bestrafte. Indessen, was auch versucht wurde, die Sitten blieben rauh, das menschlicheGemüth grausam, die Justiz mangelhaft. Die Schuldner verfolgte man mit Anschlag ihrer Namen am Pranger, mitSchandgemälden und Spottschriften, 9 ) Aufrührer sperrte man in eiserne Käfige, ,0 ) Kriegsgefangenen, selbst wenn siePriester waren, stach man die Augen aus, 11 ) sogar noch im Jahre 1531 wurde ein gefahrloser Mann als Kriegs-gefangener eingemauert und angeschmiedet. 12 )

Boclioltz und Agnes von Kessel, Johann Eggenoi um dieselbe Zeit Sibille von Mansfeld, Wittwe von Bocholtz, Peter Wittlinx aus Lobberich,Rentmeister, gegen 1650 Catharina von Blittersdorf etc. 28 ) Das Latenbuch liefert Beispiele: 1585 Derik vp gen Sandt, ofte Lenssen nadem Guede geheissen; 1610 Gerard Adrian, der auch Gert Koyer und Gert Wendelen genannt der Weber heisst; 1616 Peter Cupers, aliasWitlings genannt, Rentemeister zu Flasrath; 1650 Tiesken in der Bonen, Küpper, Sohn des Tilman vp den Deutz von Hinsbeck. Im erstenFalle wird Dirk, der von dem Gute auf dem Sande stammt, wegen seines neuen Gutes Lenssen genannt, ein zweiter Gerard, der Weber ist,wegen seines VatersAdrian", wegen seines neuen HausesWendelen" und wegen irgend eines anderen UmstandesKoyer" ; im DrittenPeter wegen seines Vaters Cuper und wegen seines neuen Wohnsitzes: Wittlings, dass er gekauft hat; endlich der Fassbinder Tisken, dessenVater zu Hinsbeck in dem Gute auf dem Deutz wohnte, erhält von dem Hause in der Bone, dass ihm seine Frau zubrachte, diesen Namen.] ) Gelen auetuarium hist. St. Engelb. S. 329. *) Mooren, Xanten 3, 82. 3) Siehe Bd. II. die Urkunden 6, 14, 24, 27, 34,36, 45, 80. 4 ) H. S. 83, 5 ) Für Westphalen trat dieser Punkt seines Landfriedens durch Vereinigung vom 3. Mai 1374 in Kraft.Vergleiche überhaupt Fahne Dortm. Urkundenb. Nr. 15, 21, 29, 30, 40, 41, 42 (verbesserter Abdruck in Band II.) 56, 59, 64, 80, 90, 136,310, 376, 409, 422, 441, 452. e) Beispiel II. 56. X) Selbst noch im Jahre 1642, s. oben S. 282. ") Fahne, Dortm. UrkundenbuohNr. 422. °) Dieses musste sieh 1486 Catharina Hundt, Wittwe von Bocholtz und ihr Mitschuldner gefallen lassen, IL 83. v >) II. 62. ") so wurden 1393 dem Gefangenen Johann Martens, Priester im Gefolge des Grafen von der Mark, die Augen ausgestochen, weil vorhercölnische Gefangene von Anhängern des Grafen von der Mark Aehnliches erduldet hatten. Fahne, Dortm. Urkb. Nr. 171. ,J ) II. S. 165.