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Besitzes wie ein Herr zu gebieten, der keinem fremden Willen unterthan ist.*) Sie waren also 1. Herren einesgeschlossenen, in der Regel von einem Haupthofe abhängigen Gebiets, in welches selbst königliche Beamte nichteindringen durften, 3 ) 2, Eigenthümer aller beweglichen und unbeweglichen Sachen innerhalb desselben; 3. Schutzherrn(Advocaten) aller darin wohnenden Personen und Gerichtsherrn über dieselben; 6 ) 4. Urtheilsvollstrecker in ihremGebiet; 5. geborene und alleinige Mitglieder der Volksversammlungen (Reichstage), daher 6. Heerbannpflichtig, d. h.in Person für die Landesvertheidigung kriegsdienstpflichtig, aber auch endlich 7. Abgabenfrei.') Nur rücksichtlichder Heerbannpflicht, der Streitigkeiten unter einander, namentlich der Wehrgelder, standen sie später, in Folge deseingeführten Königthums, unter dem Könige oder dessen Grafen.
Indessen nicht alle freien Grundeigenthümer hatten gleiche Machtstellung. Diejenigen unter ihnen, und eswar die bei Weitem grössere Zahl, welche bei der Eroberung und Organisation, in Verhältniss ihrer Mitwirkung, nurmit Grundgütern zu ihrer und ihrer Familie Ernährung bedacht worden .waren, konnten natürlich keine Schutzherr-schaft, keine Gerichtsbarkeit in dem oben gedachten Maasse besitzen, im Gegentheile zur selbstständigen Wehre nichtstark, mussten sie schon gleich anfangs mit ihren Nachbarn in Gemeinschaft (Honnschaft) treten 8 ) und daher auch sichgemeinsamen Anordnungen und einem gemeinsamen Gerichte fügen. Es blieb ihnen dabei noch die Mitwirkung beider Volksversammlung und die Pflicht zur Landesvertheidigung, aber die letztere zu ihrem besondern Druck undUntergange. Denn wenn auch Verordnungen getroffen wurden, welche nur Diejenigen, die eine gewisse Anzahl Höfebesassen, 9 ) zum persönlichen Kriegsdienst verpflichtete, die übrigen aber nur zusammen, nach gewissen Zahlenverhält-nissen, zur Stellung eines Kriegers auf gemeinsame Kosten verpflichtete, 10 ) so reichten doch diese nicht aus. Dievielen Kriege Carls des Grossen und seiner Nachfolger, seine hinzutretende unweise Maasnahme, wodurch er 779 aufdem Reichstage zu Düren den Grundbesitz zu Gunsten der Kirche mit dem Zehnten belastete, der Mangel an Schutzgegen Bedrückungen drängten n ) die meisten kleinen Grundbesitzer, einen nach dem andern, aus dem Stande dervollen Freiheit in den Stand der Abhängigkeit. Sie mussten sich zu Hintersassen, Zins- oder wohl gar Frohnpflich-tigen der grösseren Grundbesitzer oder der Kirche erniedrigen, welche dagegen ihre Kriegs- und andern Pflichtengegen das Reich übernahmen. So erweiterte sich das Gebiet dieser, während das Gebiet der königlichen Grafen immermehr schwand und hierdurch, sowie durch die unzähligen königlichen Immunitäts-Verleihungen an Klöster, Stifter,Städte, die Gau-Verfassung sich auflöste. In Folge dessen traten die gedachten grossen Grundbesitzer zunächst wiederin die Stellung der unmittelbar Freien ein, jedoch in dem Maasse mächtiger, als der bei Weitem grössere Theil deikleineren freien Grundbesitzer, ihre früheren Gleichberechtigten, jetzt ihre Unterthanen geworden waren und sie übten,indem sie sich mit jenen Immunitätsbesitzern und einigen bevorzugten Reichsbeamten in die Gauverwaltung getheilthatten, als die Organe der umstalteten Provinzial-Verfassung die Rechte der Grafen 12 ) unter diesem Namen aus, behan-delten die hohe und niedere Gerichtsbarkeit als die ihrige, erhoben die fiskalischen Gefälle ihres Gebietes für eigeneRechnung, führten die Ihrigen unter ihrem eigenen Banner ins Feld und walteten thatsächlich und dem Namen nachals Herren ihres Gebietes (Dynasten oder Edelleute, damals nobiles viri genannt), bemüht durch Heirath, Vertrag,Belehnung, aber auch sehr häufig durch Gewaltthaten ,3 ) ihre Macht zu vergrössern und so sich den Weg zu einergrössern Landeshoheit zu bahnen. Manche von ihnen haben dieses Ziel erreicht, sehr viele aber sind in dem Strebenuntergegangen, theils indem sie ausstarben, theils indem sie dem Drucke der Grossen oder der Zeitumstände unterlagenund eine Stufe abwärts in die Ritterschaft stiegen, das heisst in die Lage der wenigen Grundeigenthümer zweiterArt, welche sich trotz des Druckes in ihrem kleinen Grundbesitze frei zu erhalten gewusst hatten. Zu diesen gehörtenauch die Herren von Bocholtz, von denen ich jetzt sprechen werde.
Ingenuus. Eccard ad legem sal. S. 34 Biener comment. P. II. vol. II. S. 75 mit dem Verluste des Grundvermögens ging selbstredend dieGrundherrliohkeit, daher auch in spätem Zeiten mit dem Verluste des Hauptsitzes die Dynastenqualität verloren. — 4 ) Vergl. Tacit. Germ.19, 25. Waitz. Verfass. I. 32—39. — 6 ) In ähnlichem Sinne sagt noch jetzt das englische Recht: My house is my Castle. — 6 ) Selbst überdie Freien, die in ihrem Gebiete wohnten, Lex Rip. XXXI. 1. Capit. Caroli M. de 815. c. 3, Cap. Lud. II. de 855, Baluz. I. 549 II. 349.
— ') Jedoch musste sie königliche Sendboten beköstigen und selbstredend, wenn sie in andere Gebiete kamen, Zölle, Strassen-, Brücken-und ähnliche Gelder bezahlen. — 8 ) Später entstanden Schutzgenossenschaften zu noch specielleren Zwecken, Markengenossenschaften, Zünfteund Innungen etc. — °) Carl der Grosse 807, cap. aquense, knüpfte die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beim Heere an denBesitz von drei Mansen (3 Wohnungen mit einer Hufe, d. h. je 30 Morgen Ackerland). Zwei, von denen jeder zwei oder einer zwei, derandere einen Mansen besass, wurden derart verpflichtet, dass der Bestabkömmlige erscheinen, der andere ihn ausrüsten musste; drei, diejeder nur einen Mansen besassen, mussten je zwei den Bestabkömmligen ausrüsten und bei halben Mansen rüsteten fünf den sechsten aus.
— ,0 ) Siehe vorige Note. Die Ausrüstung ist nioht speziell angegeben, es heisst nur, dass der Besitzer von zwölf Mansen einen Harnischhaben sollte. Omnis homo de duodecim mansis brumiam habeat Cap. in Theod. villa 807. c. 6, wie aus späteren Lehensverhältnissen her-vorgeht , war ein Theil mit Knüppeln bewaffnet. Das Beschwerlichste war, dass jeder auf drei Monat Proviant mitbringen musste. —ii) Namentlich die Kriegspflicht: exercitum fugiendo Cap. II. 805, 15, 19, vergl.Cap. IH. 811. 3. 5. — i 2 )Es gibt viele alte Grafentitel, vondenen man nioht weiss, wie sie entsprungen sind, z. B. 1237 die Comitia des Domini Henrici de Monte (Herrnberg) Bondam S. 423, 1246Graf Hermann von Loon, ebenda S. 454, die Grafen von Moers Bd. II. Abth. 2 dieses Werkes. — ") Der gelehrte Freiherr von Spaen inseiner inleding I. S. 32 sagt: Men moet zieh dus geen al te groot denkbeeld van de toenmalige Graven en Heeren maaken, wil men dewaarheid niet te kort doen — Een ieder nam wat hy krijgen kon, en roofde zoo ver zijne magt hem toeliet wordende op zijn beurt, dooreenen anderen, wederom verstoten. Schon die Capitulare rügen die Bedrückungen, so Cap. III. 811 2—5.