267
Androhung, dass beim abermaligen Ausbleiben die Sachen des Verklagten für die gesetzliche Strafe gepfändet werdensollten. Diese Strafe bestand in 15 Schiihngen für jeden der 7 Scheffen und 45 S. für den Kläger. Die Richtigkeitder geschehenen Ladung mussten Kläger und die begleitenden Scheffen jedesmal beschwören. Schritt man zur Pfän-dung und wollte Verklagter dieser widerstreiten,"so stellte er sein blankes Schwert an den Thürpfosten, wodurch ererklärte: vor dem Könige sich mit seinem Gegner schlagen zu wollen, musste jedoch wegen seines Erscheinens vordem Könige Bürgschaft stellen.«) Das Hauptbeweismittel war der Eid, der in der Form eines Erfüllungs- oderReinigungseides in gewissen, genau bezeichneten Fällen vorgeschrieben ist. Es konnte indessen keiner allein schwören,sondern er musste eine gewisse Anzahl freier Männer aus dem ripuarischen Volke, welche mit ihm schworen, sögenannte Eideshelfer, mit zur Stelle bringen; diese waren auf seine Vorladung zu erscheinen gezwungen. In der Regelwaren bei Sachen bis zu 100 Schillinge sechs, bei 200—300 Schillinge zwölf, bei 300 Schilling 'sechs und dreissig,bei 600 Schilling zweiundsiebenzig Eideshelfer nöthig. Konnte jemand die nöthige Zahl derselben nicht beibringen,so musste er sich der Feuerprobe oder dem Loose unterwerfen. 49 )
Auf diese Weise hatte das Gesetz drei Gottesurtheile: Zweikampf, Feuerprobe und Loos, aber auch nochandern Beweise vom Aberglauben und niedrigem Culturzustande des fränkischen Volkes, denn es spricht auch vomHerumwandeln der Verstorbenen, so ) von Zaubermitteln und von der Tortur 31 ) und nennt uns so die Veranlassungenzu den, von verruchten Köpfen systematisch ausgebeuteten Hexenprocessen und zu den mit teuflischer Bosheit für denUntersuchungsprozess ausgedachten Folterinstrumenten, welche zur Schande der menschlichen Vernunft und der kirch-lichen und staathchen Institutionen viele hundert Jahre bis fast in die jüngsten Zeiten das menschliche Geschlecht ge-peinigt und erniedrigt haben.
5. Gau und Herzogthum Ripuarien und seine Untergaue.
Ripuarien,') bald Gau, bald Provinz, bald Herzogthum genannt, 2 ) wurde von dem Ardennerwalde, derMaas, Friesland und Sachsen begrenzt. 3 ) Seine Grenzen im einzelnen zu bestimmen ist schwierig, die sonst zu Hülfekommende Erscheinung, dass die Grenzen der Bisthümer mit denen der alten Völker zusammenfallen,*) trifft beimBisthum Cöln, obgleich es für Ripuarien gestiftet zu sein scheint, nicht zu, 5 ) und so bleibt denn nur übrig, aus denspärlichen Nachrichten jener Zeiten anderweitige Quellen zur Lösung der Frage zu sammeln.
Zunächst bieten sich die Theilungen des Reichs unter den Karolingern. In derjenigen, welche Ludwig derFromme, 837 oder Anfangs 838 zu Aachen, zu Gunsten seines Sohnes Carl vollzog, erhält letzterer folgende Theiledes Reiches: „vom Meer längst der sächsischen Grenze bis zur ripuarischen: Ganz Friessland; längst der Grenze desripuarischen Gaus Moila: die Hetter, Hamaland und Maasgau, weiterhin Alles, was zwischen Maas und Seine liegt
5. Bei der Feuerprobe musste der dazu Verpflichtete die Hand ins Feuer stecken; zog er sie verbrannt heraus, so war er verurtheilt, dasbetreffende Wehrgeld zu zahlen. Wie das Loosen geschah, ist nicht gesagt, wahrscheinlich in der Weise, wie Tac. Germ. 10 es beschreibt,nämlich: dass man Zweige eines fruchttragenden Baumes in Stäbchen zerschnitt, diese, vielleicht mit Zeichen versehen, auswarf, und ausderen zufälligem Zusammenliegen (durch Priester oder durch die Umstehenden) den Ausspruch fällte. — w) LXXII. —■ 61 ) Lex salica XXII.4. XLIII. LXIX. An erster Stelle ist von Nestelknüpfen (Ligaturis) an der zweiten von dem Ausspannen der Menschen über eine Bank, ander dritten von dem, rücklings bei den Händen Aufhangen die Kede. Vergleiche auch Gregor vi Tours, der V. 50 erzählt, dass ein Ver-läumder sechs Stunden zur Tortur rücklings an den Händen aufgehangen sei und YI. 35 berichtet, dass ein Knabe mittelst Hexereien undZaubermittel umgebracht sei. ^
*) Der Name kommt von seiner Lage am Ufer (a ripa) des Kheinfiusses her. Aehnlich hatte die Stadt am Hofe, gegenüberRegensburg, den Namen „villa riparia" von ihrer Lage am Ufer der Donau (Hund metropolis Salisburg, I. II. S. 310—313) und die römischeProvinz am Rhonefluss den Namen „provincia gallia ripariensis" (notitia Dig. imperii rom. edit. Pancirol. Lugd. S. 179). In neuern Zeitenbehauptet man eine Zusammensetzung aus zwei Worten: ripa, Ufer und uarii, vari oder wari, was man von Wara, im Mittelalter Werra,Gerra, französich Guerre: Streit ableiten will, so dass also das Ganze „Streiter am Ufer" bedeuten soll. Als Analogie führt man die „Catto-varii und Angrivarii des Strabo an, als Streiter aus dem Catten- und Engernlande, so wie die „Ampsivarii, Anglevarii, Retovarü" der NotitiaDignitatum. Allein diese Etymologie passt weder auf jene Stadt, noch auf jene Provinz. — 2 ) Je nachdem man von dem Begriffe einesallgemeinen Heerführers, oder einer gemeinsamen Gesetzgebung (lex ripuariorum) ausging. So kommt es als Provinz und Herzogthum in derlex rip. XXXI. und XXXIII. 1. vor; Fischlaken, Cranheim, werden bald in Ducatu, bald in pago Ripuariorum aufgeführt. Andere Provin-zen kommen ebenfalls unter diesen zwei Bezeichnungen vor. So heisst Moselanien in der Theilung von 839 „Herzogthum" und in jenervon 870 „Grafschaft". Der Geographus Ravenna IV. 24. 26. nennt Ripuarien das rheinische Francien (Francien rhenense). — 3 ) Die AnnalesMetenses bei Pertz Mon. I. 316 sagen :Pipinus sub Chlotario et Dagoberto regibus populum inter Carbonariam sylvam et Mosam fluviumusque ad Fresionum fines vastis limitibus habitantem justis legibus gubernabat, und zwar war er (Acta Sanctorum Antw. I. III. CXXI.) inveteri Ripuariorum regum palatio Coloniae praefectus. Die Herzogliche Gewalt von Ripuarien oder dem rheinischen Franzien wurde durcliCarl dem Grossen, dem diese Gewalt bedenklich geschienen haben muss, aufgehoben und zerstückelt, Theile erhielten die Pallastgrafen vonAachen und Limburg. — 4 ) Wie sich dieses oben Seite 190—194 bei den belgischen Völkern herausgestellt hat. — 6 ) Die Grenze des Bis-thum Cöln lief: vom Rhein oberhalb Breisich in südwestlicher Richtung auf die Usse und Alve, beide kurz oberhalb ihres Zusammenflusses,nur wenige Meilen vom linken Moselufer, überspringend, dann westlich und im Bogen um Kyllburg, setzte unterhalb dieser Stadt auf dasrechte Ufer der Kyll, demnächst, in nördlicher Richtung, über die Nims und die Prümm, unmittelbar unter deren Quellen, hierauf, wiederwestlich und in weitem Bogen um Malmedy herum, über die Warge und Wetze (Vestre) und zwar über den letzten Fluss nicht weit vonseinen Quellen. Von diesen lief sie, flach nördlich, auf Aachen, welches westlich blieb, und die Quellen der Wurm, erst auf deren rechtem,dann linken Ufer, bis nahe ihrem Zusammenflusse mit der Roer, von hier aber, in plötzlich flach östlicher Richtung, auf die Quellen derNiers über dieselbe aufs rechte Ufer um Wickrath herum, dann in entgegengesetzter Richtung, zurück aufs linke Ufer und weiter in graderRichtung zwischen Dalen, lüttichsch, und Rheyd (Gladbach) cölnisch, Waldniel (Ameren) und Dülken c, Kaldenkirchen 1. und Hinsbeck c,Yenlo 1. und Heringen c. durch bis, oberhalb Arsen, an die Maas, mit dieser bis zur Waal, diese und den Rhein hinauf, bei Emmerich,
CGFahne, Bocholtz I.