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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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Pferdes 30 S. Verbergung gestohlenen Gutes in fremdem Besitzthume ohne Wissen des Besitzers 45 S. 31 ) Beher-bergung eines Diebes macht zum Mitschuldigen. 32 )

D. Sonst sind mit Wehrgeld belegt: Raub einer Freigebornen Frau, durch Freie 200 S., jeder Mithelfer60 S., durch Königs- oder Kirchenleute 100 S., jeder Mithelfer 30 Sij durch einen Hörigen der Tod; Verheirathungmit der Ehefrau eines noch lebenden Mannes 200 S. Verheirathung ohne Erlaubniss der Eltern mit einer Frei-gebornen oder einem Frauenzimmer im Schutze des Königs oder der Kirche 60 S., 33 ) das Binden der Hände oderArme einer Freigebornen 1530 S., 34 ) Ehebruch mit einer Freigebornen 50 S., 35 ) mit einer fremden Magd 15 S.,that es ein Höriger 3 S. oder er musste sich castriren lassen; 36 ) die Anklage eines Unschuldigen beim Könige; dasBesteigen eines fremden Pferdes ohne Erlaubniss des Herrn; das ungerechte Binden eines Freien; das Zerstören vonEinfriedungen; Fahren über bestellten Acker; Eindringen in ein fremdes Haus; falsches und verweigertes Zeugniss;verweigerte Rechtsprechung des Scheffen und des Grafen; 37 ) des letzteren Gebührenüberhebung; 38 ) Nichtbefolgungder Aufgebote des Königs zu Diensten gegen den Feind und zum Nutzen des Staates; Versagung der Gastfreundschaftan königliche Gesandte, so lange man nicht durch den König befreit ist; die Aufnahme eines Verbannten; das Nicht-erscheinen vor Gericht nach erfolgter Ladung.

Civilrechtlich ist I. im Personenrecht bestimmt: dass jeder Freie Autonomie hat 39 ) und mit zurückgelegtem15..Jahre mündig -wird. 40 ) IL Im Erbrecht steht das weibliche Geschlecht dem männlichen rücksichtlich des Grund-vermögens nach. 41 ) Stirbt jemand ohne Kinder, so beerben ihn zunächst die Eltern, sonst der Bruder und dieSchwester, fehlen auch diese, die Schwester (Geschwister?) des Vaters und der Mutter und so weiter bis zur fünftenAbkömmling, jedoch so, dass im ahnherrlichen Vermögen, hierAlode genannt, der Mannsstamm vorgeht. 42 ) Wer ohneKinder ist, kann zwar durch Schenkung unter Lebenden oder Testament über sein Vermögen verfügen, geschieht diesesaber von Eheleuten zu Gunsten des letztlebenden von ihnen, so fällt mit dessen Tode das liegende Gut an die gesetz-lichen Erben zurück. 43 ) Einmischung in die Erbschaft verpflichtet zur Zahlung der Schulden des Erblassers. 44 ) IH. ImFamilienrecht: Die Ehefrauen haben immer ein Dos; entweder hat sie der Mann schriftlich versprochen, oder siebesteht gesetzlich in 50 Schillingen, ausserdem erhält sie ein Drittel des Gewinnes und eine Morgengabe, 45 ) jedochalles unter dem Bedinge, dass die Eheleute während der Ehe nicht alles verzehrt haben.

IV. Im Obligationenrecht: A. Wenn ein Käufer über einen Kauf eine Urkunde haben wollte, so musste dieUebergabe der gekauften Sache (bei Liegenschaften mittelst Ueberreichung von Zweigen, Festuca) und die Zahlungdes Kaufpreises öffentlich im Gerichte unter Zuziehung von 7 Zeugen, bei geringen, und von 12 Zeugen, bei werth-vollen Gegenständen erfolgen. Der anwesende Canzler nahm darüber die Urkunde auf. 46 ) Wurde später ein Verkaufdieser Art angefochten, so konnte er erwiesen werden: 1. durch die anwesend gewesenen Zeugen, oder 2. durch denEid des Canzlers, den aber soviel Personen, als bei dem Acte Zeugen gewesen waren, bestätigen mussten. Erwiessich die Angabe des Canzlers als falsch, so verlor er seinen Daumen, auch konnte der Gegner den Eid des Canzlersverhindern, indem er ihm beim Eintritt in die Kirche die Thüre zuhielt, oder beim Beginne des Schwures die Handvom Altare zog, worauf beide die Sache vor dem Könige mit dem Schwerte ausmachen mussten; 3. wenn derCanzler todt war, so konnte Ankäufer das Geschäft, sobald er drei gleichlautende Bescheinigungen des Canzlers überdessen Vollzug offen zu legen vermochte, durch seinen Eid bekräftigen, ohne dass er dem Zweikampfe Folge zu leistenbrauchte. B. Waren die Verhältnisse so, dass Käufer über den Kauf keine Urkunde erlangen konnte und bestanddas Gekaufte in einer Villa, einem Weinberge oder sonstigem Besitzthume, so musste er sich, je nach dem Werthe derLiegenschaft, mit 3, 6 oder 12 Zeugen und eben so vielen Knaben an Ort und Stelle begeben, in deren Gegenwartden Preis zahlen, den Besitz der Sache sich überweisen lassen und dabei die Knaben ohrfeigen und bei den Ohrenziehen, damit ihnen die Verhandlung im Gedächtnisse bliebe und sie im späten Alter darüber Zeugniss legen könnten. *')

V. Im Prozessrechte: Erscheint Verklagter nicht nach der ersten Ladung, welche Kläger selbst macht, somuss dio zweite bis sechste Ladung im Beisein von 3 Scheffen (Rachinburgen) erfolgen, leistete er auch der sechstennicht Folge, so musste die siebente im Beisein von sieben Scheffen und des Grafen vollzogen werden und mit der

blieb so lango verbannt. 3i) LXXXVL, wer die That leugnete und überführt wurde, musste 100 S. zahlen. 32 ) LXXVIII., überhauptist der Diebstahl bei den Ripuariern sehr schwer bedacht. Der Bestohlene konnte seine gestohlene Sache verfolgen, aus eigener Machtbestricken, den Dieb, wenn er ihn auf frischer That ertappte, binden und, wenn er sich diesem entziehen wollte, erschlagen. Dem Diebewurde, wie noch in England, der Strang. LXXV. LXXVn. LXXIX. nur wenn ein Höriger stahl, wurde sein Herr 36 S. schuldig XXIX.33) XXXV. 1. 3. 34) XXXIX. 35) XXXV. 2. 36) LVIII. 17. 3?) Vergleiche Anmerkung 5. 38) LL mit 50 S. bestraft.3») Gründler, Polemik 1 §. 29 seq. nach befestigter Landeshoheit wurde die Autonomie in engere Grenzen gezogen und nur dem hohen Adelvorbehalten. §. 29. Pütter, Beiträge zum Staats- und Fürstenrechte, II. Not. 29. 30. 40 ) LXXXI. Auch die Carolinger lebten nach diesemRechte; denn die Eeichstheilung von 817 Cap. 16 enthält ausdrücklich eine Bestimmung, wie es gehalten werden soll, wenn einer ihrerNachkommen noch nicht die, im ripuarischen Gesetz erforderlichen Jahre erlangt hat. Auch heut zu Tage ist obiges Mündigkeitsalter nochim Fürstenrechte gültig. 4 ') Das salische Gesetz LXII. sagt: an salischem Grundbesitze hat das Weib keinen Antheil, er fällt dem Manns-stamme zu; das Gesetz der Angeln und "Warmer VI.:Der Sohn, nicht die Tochter, soll den Todten beerben, hat dieser keinen Sohn, soerhält die Tochter das Geld und die hörigen Leute, den Grundbesitz aber der nächste Anverwandte des väterlichen Stammes; das Gesetzder Ripuarier LVI. 3.:solange Mannsstamm vorhanden ist, soll das "Weib in ahnherrlichem Erbe nicht folgen. Diese Bestimmungen hatspäter selbst dos Fürstenrecht nicht aufrecht erhalten können. «) LVI. «) XLVHI. XLIX. «) LXVH. «) XXXVH. Die Mor-gengabe war das Geschenk, welches der Mann der Frau nach der Brautnacht machte, und zwar in der Regel unter naiven, nur unserenScheinheiligen anstössigen Formen. Vergl. Fahne Herrn v. Hövell. S.51,52. «) LIX. 1. ") LIX. 1. LX. 1. 48 ) XXXII. *») XXXI